GewO. §§ 45—55. Verlust der Erlaubnis. 199
(Nachweisung HMBl. 06, 155 u. 395). Stellvertreter im Gewerbebetriebe
müssen den für das betr. Gewerbe etwa vorgeschriebenen besonderen Er-
fordernissen genügen (§ 45). Die Witwe, wenn sie hierzu befähigt ist,
oder ihr bzw. ihrer minderjährigen Kinder Stellvertreter kann den Ge
werbebetrieb eines Verstorbenen fortsetzen (§ 46).
Bei Erteilung der Genehmigung für die Anlagen in 8§§ 16 und 24,
sowie für Privat-, Kranken--, Entbindungs= und Irrenanstalten, Schauspiel-
unternehmungen und Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und Kleinhandel mit
Branntwein oder Spiritus kann eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher
das Unternehmen begonnen werden muß. Ist solche Frist nicht bestimmt,
so erlischt die Genehmigung, wenn nicht binnen einem Jahre von ihr Ge-
brauch gemacht oder die Frist verlängert wird. Sie. erlischt ebenfalls,
wenn der Inhaber seinen Betrieb drei Jahre lang einstellt (§ 49, vgl.
OVG. 17, 400).
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl
kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch den
BzA.11) zu jeder Zeit untersagt werden; doch ist der Besitzer alsdann
zu entschädigen. Gegen die untersagende Verfügung ist die Beschwerde an
den Minister für Handel und Gewerbe, wegen der Entschädigung der
Rechtsweg gegeben (§8§ 51 f., 8G. §§ 112 f.).
Die Approbationen des § 29 können wegen Unrichtigkeit der Nach-
weise oder Ehrverlust, die Genehmigungen und Bestallungen der §8 30,
30a, 32, 33, 34 u. 36 auch dann zurückgenommen werden, wenn
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen
Eigenschaften, die nach dem Gesetz vorausgesetzt wurden, klar erhellt (§ 53;
auch wenn der Inhaber, selbst unverschuldet, die erforderliche technische
Befähigung verloren hat, OVG. 17, 365). Klage nur der Ortspolizei-
behörde (OVG. 34, 310) wegen Zurücknahme der Branntwein-, Schank-
usw. Konzession, sowie der Konzession zum Pfandleih-, Stellenvermittlungs-
gewerbe und zum Handel mit Giften beim Kr A. bzw. BzA. (8G. F 119
Z. 2; wegen Zurücknahme der sonst im § 53 gedachten Approbationen,
Genehmigungen und Bestallungen beim BzA. (3G. § 120 Z. 1);
AusfAnw. 59—62; wegen der Erlaubnis für Gesindevermieter RG.
2. 6. 10 s. S. 197). — Nach Ablauf eines Jahres kann die Landeszentral-
behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes gestatten, falls nicht
— wie im § 34 — eine Konzession erforderlich ist (Erl. 4. 12. 02
HMBl. 415). Auf Grund des § 53 a kann bei mangelhafter Bauaus-
führung die Ausführung und Leitung eines Baues von der Ortspolizei-
behörde (AusfAnw. Z. 3d) untersagt werden (Verfahren § 54 Abs. 2;
Klage beim BzA. V. 4. 2. 07 GS. 27; Erl. 7. 2. 07 HMl. 50).
III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§8 55—63;
AusfAnw. Z. 63—84)
liegt vor, wenn jemand außerhalb seines Gemeindebezirks ohne gew.
Niederlassung selbst ohne vorherige Bestellung Waren feilbietet oder zum
Weiterverkauf ankauft, Warenbestellungen aufsucht, gew. Leistungen an-
1) Auch im Landespolizeibezirk Berlin (8G. 8§ 161).