Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. §§ 45—55. Verlust der Erlaubnis. 199 
(Nachweisung HMBl. 06, 155 u. 395). Stellvertreter im Gewerbebetriebe 
müssen den für das betr. Gewerbe etwa vorgeschriebenen besonderen Er- 
fordernissen genügen (§ 45). Die Witwe, wenn sie hierzu befähigt ist, 
oder ihr bzw. ihrer minderjährigen Kinder Stellvertreter kann den Ge 
werbebetrieb eines Verstorbenen fortsetzen (§ 46). 
Bei Erteilung der Genehmigung für die Anlagen in 8§§ 16 und 24, 
sowie für Privat-, Kranken--, Entbindungs= und Irrenanstalten, Schauspiel- 
unternehmungen und Gastwirtschaft, Schankwirtschaft und Kleinhandel mit 
Branntwein oder Spiritus kann eine Frist festgesetzt werden, binnen welcher 
das Unternehmen begonnen werden muß. Ist solche Frist nicht bestimmt, 
so erlischt die Genehmigung, wenn nicht binnen einem Jahre von ihr Ge- 
brauch gemacht oder die Frist verlängert wird. Sie. erlischt ebenfalls, 
wenn der Inhaber seinen Betrieb drei Jahre lang einstellt (§ 49, vgl. 
OVG. 17, 400). 
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl 
kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch den 
BzA.11) zu jeder Zeit untersagt werden; doch ist der Besitzer alsdann 
zu entschädigen. Gegen die untersagende Verfügung ist die Beschwerde an 
den Minister für Handel und Gewerbe, wegen der Entschädigung der 
Rechtsweg gegeben (§8§ 51 f., 8G. §§ 112 f.). 
Die Approbationen des § 29 können wegen Unrichtigkeit der Nach- 
weise oder Ehrverlust, die Genehmigungen und Bestallungen der §8 30, 
30a, 32, 33, 34 u. 36 auch dann zurückgenommen werden, wenn 
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen 
Eigenschaften, die nach dem Gesetz vorausgesetzt wurden, klar erhellt (§ 53; 
auch wenn der Inhaber, selbst unverschuldet, die erforderliche technische 
Befähigung verloren hat, OVG. 17, 365). Klage nur der Ortspolizei- 
behörde (OVG. 34, 310) wegen Zurücknahme der Branntwein-, Schank- 
usw. Konzession, sowie der Konzession zum Pfandleih-, Stellenvermittlungs- 
gewerbe und zum Handel mit Giften beim Kr A. bzw. BzA. (8G. F 119 
Z. 2; wegen Zurücknahme der sonst im § 53 gedachten Approbationen, 
Genehmigungen und Bestallungen beim BzA. (3G. § 120 Z. 1); 
AusfAnw. 59—62; wegen der Erlaubnis für Gesindevermieter RG. 
2. 6. 10 s. S. 197). — Nach Ablauf eines Jahres kann die Landeszentral- 
behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes gestatten, falls nicht 
— wie im § 34 — eine Konzession erforderlich ist (Erl. 4. 12. 02 
HMBl. 415). Auf Grund des § 53 a kann bei mangelhafter Bauaus- 
führung die Ausführung und Leitung eines Baues von der Ortspolizei- 
behörde (AusfAnw. Z. 3d) untersagt werden (Verfahren § 54 Abs. 2; 
Klage beim BzA. V. 4. 2. 07 GS. 27; Erl. 7. 2. 07 HMl. 50). 
III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§8 55—63; 
AusfAnw. Z. 63—84) 
liegt vor, wenn jemand außerhalb seines Gemeindebezirks ohne gew. 
Niederlassung selbst ohne vorherige Bestellung Waren feilbietet oder zum 
Weiterverkauf ankauft, Warenbestellungen aufsucht, gew. Leistungen an- 
1) Auch im Landespolizeibezirk Berlin (8G. 8§ 161).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.