GewO. §§ 73—81. Taxen. Innungen. 201
Strafe § 148 Nr. 8); ebenso die Gast-(nicht auch Schank-hwirte zum An-
schlag eines der Polizei vorzulegenden Preisverzeichnisses in den Gast-
zimmern, wo dann auf Beschwerden der Reisenden die Orts PolBeh. vor-
behaltlich des Rechtsweges entscheidet (§ 75). Gesindevermieter und
Stellenvermittler haben ihre Taxen der Orts Pol Beh. einzureichen, in den
Geschäftsräumen anzuschlagen und dem Stellensuchenden mitzuteilen
(Rö. 2. 6. 10.) Für Personen, die auf öffentlichen Straßen usw. ihre
Dienste anbieten, sowie für die Benutzung der öffentlich zum Gebrauch
aufgestellten Transportmittel kann die Orts Pol Beh. in Übereinstimmung
mit dem Gemeindevorstand Taxen aufstellen (s. oben § 37; § 76); ebenso
für Bezirks-Schornsteinfeger (§ 77; Erl. 5. 2. 07 HMl. 25); für die
Apotheker gilt seit 1. 4. 05 die deutsche Arznei-Taxe (Bek. 23. 2. 05
RGBl. 40, die alljährlich neu festgesetzt wird); für Arzte gilt freie Ver-
einbarung und mangels einer solchen in Preußen nach der durch G. 27.
4. 96 erfolgten Aufhebung der veralteten Taxen die Gebührenordnung
15. 5. 96 (Ml. 105, erg. 13. 3. 06) für approbierte Arzte und Zahn-
ärzte (§ 80); bezügl. der Hebammen setzt der Regierungspräsident 1) die
Gebührenordnung fest (G. 10. 5. 1908 GS. 103).
VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern,
Innungsverbände.
Es besteht das Bestreben, diese zu Privatgesellschaften herabgesunkenen,
aber mit Korporationsrechten versehenen Vereine durch Privilegien zu
stärken und dadurch zu beleben (s. Nov. 26. 7. 97 AusfAnw. Z. 88 ff.).
Zwar ist ein Prüfungszwang (Befähigungsnachweis) in Hinblick auf die
Erfahrungen, die damit infolge der V. 9. 2. 49 in Preußen gemacht
sind, nicht eingeführt, wohl aber ist auf Antrag die Errichtung von
Zwangsinnungen durch den Regierungspräsident ?) ermöglicht, sofern
die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei-
trittszwanges zustimmt, der Bezirk der Innung die Beteiligung am Ge-
nossenschaftsleben und die Benutzung der Innungseinrichtungen gestattet
und schließlich die Zahl der Handwerker zur Bildung einer leistungs-
fähigen Innung ausreicht (§ 100); sie umfaßt nicht diejenigen, die das
Gewerbe fabrikmäßig betreiben; für den Besitzer mehrerer Betriebe ist das
Hauptgewerbe maßgebend (§ 100 f.) Streitigkeiten über die Zugehörig-
keit entscheidet die Aufsichtsbehörde, in zweiter Instanz der Regierungs-
präsident (§ 100h565) AusfAnw. Z. 109).
Die Zwangsinnungen haben denselben Zweck wie die Innungen
(§ 100): Pflege des Gemeingeistes, Stärkung der Standesehre, Herbergs-
wesen und Arbeitsnachweis für die Gesellen, Ausbildung und Fürsorge
für die Lehrlinge nebst Lehrlingsschiedsgericht, sowie Prüfungswesen
(8 81 au. b.) zaußerdem können sie Fachschulen errichten, Gesellen= und Meister-
prüfungen veranstalten sowie Unterstützungs-, Kranken= und Sterbekassen und
ein Schiedsgericht mit der vollen Kompetenz eines Gew Ger. errichten (§ 81b).
1) Im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident.
2) Im Stadtkreis Berlin der Oberpräsident (AusfAnw. Z. 2).
8) Im Stadtkreis Verlin der Polizeipräsident (8G. 8 161).