GewO. §§ 127—133. Lehrling. Meister. 205
Rer. 50, 69. Die Befugnis zum Halten von Lehrlingen kann pflicht-
vergessenen, unmoralischen oder sonst ungeeigneten Personen entzogen werden
(6 126 a); der Lehrvertrag ist bei Strafe (§ 150 Z. 4 a) binnen vier
Wochen schriftlich abzuschließen; er ist kosten= und stempelfrei und auf
Erfordern der Polizei einzureichen (§ 126 b). — Das Lehrverhältnis
kann während der ersten vier Wochen durch einseitigen Rücktritt auf-
gelöst werden, welche Probezeit auf höchstens drei Monate verlängert
werden darf. Im übrigen kann der Lehrling vor Beendigung der Lehr-
zeit aus den im 8 123 angegebenen Gründen entlassen werden, aber auch,
wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder
den Besuch der Fach= oder Fortbildungsschule vernachlässigt (§ 127 b).
Von seiten des Lehrlings kann die Auflösung des Lehrverhältnisses in
den im § 124 unter 1, 3—5 vorgesehenen Fällen erfolgen, sowie wenn
der Lehrherr seine gesetzlichen Pflichten in einer die Gesundheit, die Sitt-
lichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernach-
lässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung
der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird (§ 127b).
Verläßt der Lehrling unrechtmäßigerweise die Lehre, so kann der
Anspruch auf Rückkehr bei der Polizei nur binnen einer Woche und nur
dann geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen
ist (§ 1274); auch Entschädigungsansprüche, für die § 127 g einen Normal-
satz ähnlich dem § 124 b feststellt, sind nur zulässig, wenn der Vertrag.
schriftlich geschlossen ist (§ 127f; vgl. § 1278g Abs. 2). Nach § 128
kann eine Maximalzahl für das Halten von Lehrlingen vorgeschrieben
werden.
Den Münschen des Handwerks entsprechend, haben die G. 26. 7. 97
u. 30. 5. 08 noch besondere Bestimmungen für Handwerkerlehrlinge ge-
troffen. Hier ist die Berechtigung zur Anleitung von einem Alter von
24 Jahren und dem Nachweis der Meisterprüfung oder über die nach
gehöriger Lehrlingszeit bestandene Gesellenprüfung bzw. über fünfjährige
selbständige Ausübung des Handwerks abhängig gemacht (§ 129); bei
gemischten Betrieben muß der Unternehmer diesen Voraussetzungen für
einen der Betriebe entsprechen (§ 129a), die Lehrzeit soll 3, höchstens.
4 Jahr betragen (§ 130 a) und mit der Gesellenprüfung abschließen, die
vor dem Prüfungsausschuß der Zwangsinnungen bzw. Innungen oder
Handwerkskammern abzulegen ist (§§ 131—132 a; AusfAnw. 204—218;
Erl. 12. 7. 08 H MBl. 305).
III a. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, die die Meisterprüfung be-
standen und das 24. Jahr zurückgelegt haben (§ 133; Nov. 30. 5. 08;
wegen des Titels Baumeister oder Baugewerksmeister s. Ab. 2; NnzxoB
vorschriften vom 1. 4. 06 § 26). Übergangsbestimmungen s. G. 26. 7. 97.
Art. 7 u. 8 u. G. 30. 5. 08 Art. 2.
IIIb. Das Dienstverhältnis der gegen feste Bezüge beschäftigten
Personen, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (Be-
triebsbeamte, Werkmeister usw.) oder mit höheren technischen
Dienstleistungen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker,
Zeichner usw.) betraut sind, ist mangels anderer Vereinbarung 6 Wochen