212 GewO. Krankenversicherung.
Arbeitgeber können sich durch Geschäftsführer vertreten lassen; beteiligen
sie sich nicht an den Wahlen, so ruht ihre Vertretung; verweigern die
Kassenmitglieder die Wahl, so ernennt den Vorstand bzw. die Vertreter
die Aufsichtsbehörde. Diese hat auch durch ein Vorstandsregister für die
Legitimation des Vorstandes zu sorgen (§ 35), gegen pflichtvergessene
Vorstandsmitglieder ein Ordnungsstrafrecht und die Befugnis jederzeitiger
Kontrolle und Einberufung der Kassenorgane (§ 45). Das Vorstandsamt
ist ein unbesoldetes Ehrenamt, doch kann das Statut eine Entschädigung
vorsehen; es kann nur aus den Ablehnungsgründen für die Vormundschaft
bei Vermeidung des Stimmrechtsverlustes abgelehnt werden (§ 34). —
Nach § 35 Abs. 3 kann der Vorsitzende gesetzwidrige Beschlüsse bean-
standen; gemäß § 42 Abs. 4—7 ist ein Vorstandsmitglied seines Amtes
zu entheben (Musterstatut Bek. 1. 7. 03 RZBl. 243).
Das Vermögen der Kasse, deren Reservefonds mindestens die Höhe
der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten 3 Jahre zu erreichen hat
(§ 32), ist mündelsicher anzulegen (§ 40), widrigenfalls die Schuldigen,
abgesehen von ihrer Bestrafung (§ 266 StrGB.) durch die Aufsichtsbehörde
zur Verzinsung mit 8—20 % herangezogen werden können (§ 42). Jährlich
sind Übersichten und Rechnungsabschlüsse auf vorgeschriebenem Formular
(s. Bek. 16. 11. 92 RaZBl. 671) einzureichen; ergeben diese eine Un-
zulänglichkeit des Vermögens, so ist die Erhöhung der Beiträge und bzw.
oder Herabsetzung der Leistungen durch den Regierungspräsidenten 1) mittels
Beschlußfassung der Kasse herbeizuführen oder in eiligen Fällen zu ver-
fügen (§ 33). —
Ein Verband mehrerer (oder aller) Ortskrankenkassen innerhalb eines
Bezirks zum gemeinsamen Geschäftsbetrieb hat nach Genehmigung seiner
Statuten ebenfalls die Rechte einer juristischen Person (§8 64 f.).
Die (freiwillige) Auflösung, sowie die Schließung einer Kasse, deren
Mitgliederzahl dauernd unter 50 sinkt oder die die nötige Deckung nicht
aufbringen kann, erfolgt durch Beschluß des BzA. (§8 47, 48).
b) Betriebs-(Fabrik-)rKrankenkassen. Berechtigt zur Er-
richtung einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse ist ein Unternehmer, welcher
in einem oder mehreren Betrieben 50 oder mehr dem Krankenversicherungs-
zwange unterworfene Personen beschäftigt, sowie auch derjenige, der zwar
weniger Personen beschäftigt, aber dem Regierungspräsidenten 1) gegenüber
nachweist, daß die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse ausreichend sicher-
gestellt ist. Verpflichtet zur Errichtung der Kasse kann er durch den Re-
gierungspräsidenten 1) werden, wenn er mehr als 50 Personen beschäftigt
und die Gemeinde oder die Krankenkasse, der dieselben angehören, es be-
antragen, oder, bei Beschäftigung von weniger Personen, wenn der Betrieb
besonders gesundheitsschädlich ist (§§ 60 f.). Im übrigen finden die für
die Ortskrankenkasse gegebenen Vorschriften auch hier Anwendung, ins-
besondere gehört das gesamte Personal mit dem Tage der Errichtung
zwangsweise (eventuell mit Ausnahme der Hilfskassenmitglieder, § 75)
der Kasse an. Besonderheiten sind: Das Kassenstatut ist von dem Betriebs-
unternehmer nach Anhörung der beschäftigten Personen oder ihrer ge-
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident (ogl. AusfAnw. 10. Juli 1892).