Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Krankenversicherung. 213 
wählten Vertreter zu errichten; er kann sich den Vorsitz im Vorstande und 
in der Generalversammlung vorbehalten; den Rechnungs- und Kassenführer 
hat er auf seine Kosten zu bestellen; er hat erforderlichen Falles Vorschüsse 
zu leisten; werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) durch 
die Beiträge, nachdem diese 4 % der durchschnittlichen Tagelöhne oder des 
Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat er die zur Deckung 
nötigen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zuleisten (88 64—606). 
Mehrere Kassen für Betriebe desselben Unternehmers können sich zu einer 
Kasse vereinigen (§ 67f); bei ÜUbergang eines der Betriebe in andere 
Hände ist dann Kassenteilung vorzunehmen (§ 678). — Die Kasse ist 
zu schließen, wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet 
worden, aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter 
50 sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend 
sichergestellt wird und wenn der Betriebsunternehmer (dem dann gewisse 
Nachteile auferlegt werden können) es unterläßt, für ordnungsmäßige 
Kassenführung zu sorgen. Die Kasse kann nach Anhörung der beteiligten 
Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zu- 
stimmung der Generalversammlung dies beantragt (§ 68). — Wegen der 
Krankenkassen der Betriebe der Heeresverwaltung s. AusfAnw. 10. 7. 92 
(Ml. 300) u. 27. 7. 96 (Ml. 144). 
c) Baukrankenkassen. Sie sind für Arbeiter, welche sich bei 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege, Strom-, Deich= und Festungsbauten, sowie bei 
anderen vorübergehenden (umfangreichen) Baubetrieben zeitweilig in 
größerer Zahl zusammenfinden, auf Anordnung des Regierungspräsidenten 
durch die Bauherren zu errichten. Mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten kann diese Verpflichtung auf Unternehmer, welche die Aus- 
führung des Baues oder eines Teiles desselben für eigene Rechnung über- 
nommen haben, übertragen werden (§§ 69 f.). Die Kassen sind zu schließen 
mit der Beendigung des Baues und dann, wenn der Bauherr oder Unter- 
nehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassenführung zu sorgen. Im 
übrigen gelten für sie die Vorschriften über die Betriebs-(Fabrik-)Kranken- 
kassen (§ 72). 
d) Innungskrankenkassen. Auf diese Kassen, die von Innungen 
für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden 
die Vorschriften der §§ 19 Abs. 5, 20—22, 26—33, 39—42, 46, 46 a, 
46 b Abs. 2, 49 a Abs. 4, 51—53 a, 54—58, 65 Abs. 2 Anwendung 
(§ 73). Auch sie sind Zwangskassen, so daß das gesamte Personal eines 
Innungsmitgliedes mit dem Beginn der Beschäftigung bei der Innungs- 
kasse versichert ist. — Die Innungskrankenkasse besitzt keine juristische 
Persönlichkeit, der Innungsvorstand vertritt sie nach außen; im Fall der 
Insuffizienz muß die Innung Zuschüsse leisten. 
C. Gegenstand der Versicherung. Als Mindestleistungen 
haben diese Kassen zu gewähren: 
1. im Falle einer Krankheit (d. h. jeder anormalen Störung der Ge- 
sundheit, die ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erfordert, 
vom Beginn derselben ab, freie ärztliche Behandlung (wegen der 
zwangsweisen Bereitstellung s. E. 20. 2. 04 Med Ml. 91), Arznei, 
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche (d. h. „kleine") Heilmittel;
	        
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