GewO. Krankenversicherung. 213
wählten Vertreter zu errichten; er kann sich den Vorsitz im Vorstande und
in der Generalversammlung vorbehalten; den Rechnungs- und Kassenführer
hat er auf seine Kosten zu bestellen; er hat erforderlichen Falles Vorschüsse
zu leisten; werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) durch
die Beiträge, nachdem diese 4 % der durchschnittlichen Tagelöhne oder des
Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat er die zur Deckung
nötigen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zuleisten (88 64—606).
Mehrere Kassen für Betriebe desselben Unternehmers können sich zu einer
Kasse vereinigen (§ 67f); bei ÜUbergang eines der Betriebe in andere
Hände ist dann Kassenteilung vorzunehmen (§ 678). — Die Kasse ist
zu schließen, wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet
worden, aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter
50 sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend
sichergestellt wird und wenn der Betriebsunternehmer (dem dann gewisse
Nachteile auferlegt werden können) es unterläßt, für ordnungsmäßige
Kassenführung zu sorgen. Die Kasse kann nach Anhörung der beteiligten
Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zu-
stimmung der Generalversammlung dies beantragt (§ 68). — Wegen der
Krankenkassen der Betriebe der Heeresverwaltung s. AusfAnw. 10. 7. 92
(Ml. 300) u. 27. 7. 96 (Ml. 144).
c) Baukrankenkassen. Sie sind für Arbeiter, welche sich bei
Eisenbahn-, Kanal-, Wege, Strom-, Deich= und Festungsbauten, sowie bei
anderen vorübergehenden (umfangreichen) Baubetrieben zeitweilig in
größerer Zahl zusammenfinden, auf Anordnung des Regierungspräsidenten
durch die Bauherren zu errichten. Mit Genehmigung des Regierungs-
präsidenten kann diese Verpflichtung auf Unternehmer, welche die Aus-
führung des Baues oder eines Teiles desselben für eigene Rechnung über-
nommen haben, übertragen werden (§§ 69 f.). Die Kassen sind zu schließen
mit der Beendigung des Baues und dann, wenn der Bauherr oder Unter-
nehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassenführung zu sorgen. Im
übrigen gelten für sie die Vorschriften über die Betriebs-(Fabrik-)Kranken-
kassen (§ 72).
d) Innungskrankenkassen. Auf diese Kassen, die von Innungen
für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden
die Vorschriften der §§ 19 Abs. 5, 20—22, 26—33, 39—42, 46, 46 a,
46 b Abs. 2, 49 a Abs. 4, 51—53 a, 54—58, 65 Abs. 2 Anwendung
(§ 73). Auch sie sind Zwangskassen, so daß das gesamte Personal eines
Innungsmitgliedes mit dem Beginn der Beschäftigung bei der Innungs-
kasse versichert ist. — Die Innungskrankenkasse besitzt keine juristische
Persönlichkeit, der Innungsvorstand vertritt sie nach außen; im Fall der
Insuffizienz muß die Innung Zuschüsse leisten.
C. Gegenstand der Versicherung. Als Mindestleistungen
haben diese Kassen zu gewähren:
1. im Falle einer Krankheit (d. h. jeder anormalen Störung der Ge-
sundheit, die ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel erfordert,
vom Beginn derselben ab, freie ärztliche Behandlung (wegen der
zwangsweisen Bereitstellung s. E. 20. 2. 04 Med Ml. 91), Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche (d. h. „kleine") Heilmittel;