GewO. Krankenversicherung. 215
für Sonn= und Festtage; Wegfall der Karenzzeit; Erhöhung des Kranken-
geldes auf 3¾/4 des Tagelohns, des Sterbegeldes auf das 40 fache des Tage-
lohns eventuell einen Mindestsatz von 50 Mk.; Zahlung eines sog. Taschen-
geldes bis zu ¼ des Tagelohnes an das im Krankenhaus befindliche,
keine Angehörigen unterstützende Mitglied; Gewährung größerer Heilmittel
sowie der Leistungen unter Nr. 1 auch an Familienangehörige auf be-
sonderen Antrag (unter Erhebung eines Zusatzbeitrages, § 22) oder all-
gemein, ebenso der Wöchnerinnenunterstützung an nicht versicherte Ehefrauen
von Mitgliedern; eine Schwangerschaftsunterstützung für 6 Wochen; An-
gehörigenkrankengeld bis zu ½ des Tagelohns; Zahlung von ½ bzw. /
des Sterbegeldes, wenn die nicht versicherte Ehefrau oder ein Kind des
Mitgliedes stirbt; Rekonvaleszentenfürsorge (§ 21).
D. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind wesentlich
folgende: Beginn der Mitgliedschaft und des Anspruchs auf Krankenunter-
stützung mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 19
Abs. 2, 26 Abs. 1). Beisteuer zum Kassenvermögen, insofern als sie sich
den Abzug des Eintrittsgeldes (§ 26) und von 2/ der Beiträge von ihrem
Lohn gefallen lassen müssen; diese 2/8 haben sie übrigens in dem Fall
selbst zur Kasse zu zahlen, wenn ihrem Arbeitgeber infolge Insolvenz durch
die Aufsichtsbehörde verboten ist, wegen der Beiträge Lohnabzüge zu machen
(§§ 51, 52 a). Während der Krankenunterstützung bleibt die Mitgliedschaft
gewahrt, auch sind im Fall der Erwerbsunfähigkeit keine Beiträge zu ent-
richten (§ 54a). Nichtversicherungspflichtige, in demselben Gewerbe tätige
Personen mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst können frei-
willige Mitglieder unter Zahlung der vollen Beiträge werden (§ 19 Abs. 3).
Ausscheidende und in keine andere Zwangsversicherung übertretende Mit-
glieder können bei fernerem Aufenthalt in Deutschland freiwillige Mit-
glieder werden, wenn sie dies binnen einer Woche dem Vorstand anzeigen
oder (stillschweigend) innerhalb dieser Zeit den vollen Beitrag selbst
zahlen; ihnen kann bei auswärtigem Aufenthalte durch das Statut an
Stelle der Krankenunterstützung ein Barbetrag in Höhe des 1½ fachen
Krankengeldes gewährt werden. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei Rückstand
zweier aufeinanderfolgender Beitragszahlungen (§ 27). Abgesehen hiervon
behält ein Mitglied, das arbeitslos wird, den Anspruch auf die gesamten
Mindestleistungen für Unterstützungsfälle, die in den nächsten 3 Wochen
und während der Arbeitslosigkeit eintreten, falls es vor dem Ausscheiden
ununterbrochen 3 Wochen einer Zwangskasse angehört hat (§ 28). Die
Unterstützungsansprüche verjähren in 2 Jahren vom Tage ihrer Ent-
stehung; sie sind weder zessibel, verpfändbar noch pfändbar, ausgenommen
zur Deckung eines Vorschusses und der im § 850 Abs. 4 8PO. genannten
Forderungen der Verwandten, des Ehegatten (auch des früheren), der
Kinder und des Armenverbandes; aufrechnungsfähig nur auf Geldstrafen,
die er wegen Ubertretung der Verhaltungsmaßregeln (§ 26 a Abs. 2, § 6a
Abs. 2) verwirkt hat, auf Vorschüsse und auf zu Unrecht erhaltene Unter-
stützung; doch darf die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigen
(§ 56). Versicherte Personen sind vom gerichtlichen Kostenvorschuß befreit;
die zur Führung ihrer Nachweise notwendigen Bescheinigungen (Sterbe-,
Geburts-, Heiratsurkunden usw.) sind gebühren- und stempelfrei. —