216 GewO. Krankenversicherung.
Bei Streitigkeiten mit der Kasse wegen ihres Versicherungsverhältnisses,
ihrer Unterstützungsansprüche und wegen der von ihnen (als freiwilligen
Mitgliedern oder gemäß § 52 a) gezahlten Beiträge haben sie zuerst die
Aufsichtsbehörde 1) anzurufen, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen
die Klage im ordentlichen Rechtswege erhoben werden kann (§ 58 Abs. 1);
bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen Verrechnung der Beiträge
und des Eintrittgeldes ist das Gewerbegericht zuständig (§ 53 a, s. S. 208);
Beschwerden über verhängte Ordnungsstrafen wegen Ubertretung der Ver-
haltungsvorschriften für Kranke entscheidet die binnen zwei Wochen anzu-
rufende Aufsichtsbehörde endgültig (§ 76e), ebenso Beschwerden wegen
zurückgewiesener Befreiungsanträge (§ 3 a Abs. 2). Streitigkeiten zwischen
den Kassen und den Gemeinden bzw. Ortsarmenverbänden, auf die kraft
Gesetzes der Unterstützungsanspruch eines von ihnen Verpflegten übergeht
(§§ 58 Abs. 2, 65 Abs. 3, 72 Abs. 4, 73), werden im Verwaltungs-
streitverfahren entschieden (V. 9. 8. 92 GS. 239). Die Entscheidung
zwischen zwei Krankenkassen (§ 57b) ist maßgebend für die Entscheidung
gemäß § 58 (Rer. 46, 57).
E. Außer der Beteiligung an der Verwaltung hat das G. für die
Arbeitgeber nur Pflichten: Sie haben den Versicherungspflichtigen
binnen drei Tagen nach Beginn der Beschäftigung bei der Kasse bzw. der
etwa errichteten gemeinsamen Meldestelle unter Angabe des Lohnes an-
zumelden, in derselben Frist (die durch Statut bis zum letzten Werktag
der betreffenden Woche erstreckt werden kann) etwaige Veränderungen an-
zuzeigen und ebenfalls binnen drei Tagen die Abmeldung zu bewirken
(§ 48). Die Unterlassung macht strafbar (§ 81); außerdem macht die
vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der An meldung regreßpflichtig für
alle Aufwendungen, die die Kasse für den vor der Anmeldung erkrankten
Arbeiter gemacht hat (§ 50) und sind bei unterbliebener Abmeldung die
Beiträge bis zur Abmeldung ohne Rücksicht auf das Ende der Beschäftigungs-
zeit zu zahlen (§ 52; Rer. 50, 36). Dem Arbeitgeber liegt ferner die
Zahlung der eventuell für volle Wochen zu entrichtenden Beiträge ob.
Diese sollen bei Errichtung der Kasse für die Arbeiter nicht mehr als
3 % des Tagelohns betragen und nur dann bis auf 4% erhöht werden,
wenn auch die Vertretung der Arbeitgeber es beschließt (§ 31); dasselbe
muß beim Wegfall der Karenzzeit und Zahlung des Krankengeldes auch
für Sonn= und Festtage geschehen, sofern der gesetzlich vorgeschriebene
Reservefonds noch nicht erreicht ist (§ 21 Nr. 1a). Der Arbeitgeber ist
berechtigt, das Eintrittsgeld und ¾8 der Beiträge bei der Lohn-
zahlung und, ist dies unterblieben, noch bei der nächsten Lohnzahlung
abzuziehen; ist durch Zwangsbeitreibungsverfahren seine Zahlungsunfähig-
keit festgestellt, so ist er zu diesen Abzügen und zur sofortigen Abführung
an die Kasse verpflichtet (§ 53); ist ihm sodann eine entsprechende
Verfügung der Aufsichtsbehörde zugegangen, so hat er nur das auf ihn
entfallende Drittel an die Kasse zu zahlen und die Arbeitnehmer anzu-
weisen, ihren Teil direkt an die Kasse abzuführen. Die Arbeitgeber können
ihre Pflichten an Betriebsbeamte übertragen, doch haften sie eventuell neben
diesen (§ 82e). Schwere Strafe trifft den Arbeitgeber, der die abge-
1) In Berlin die städtische Gewerbedeputation.