GewO. Gewerbeunfallversicherung. 217
zogenen Beiträge der Arbeiter rechtswidrig der Kasse vorenthält (§ 82 a).
Bei Zweifel über die Zugehörigkeit seines Betriebes wird der Arbeitgeber
gut tun, die Aufsichtsbehörde zu befragen (s. §§ 18a, 19, Abs. 4, 5a).
Bei Streitigkeiten zwischen ihm und der Kasse wegen des Versicherungs-
verhältnisses, der Beiträge oder des Ersatzanspruchs wegen unterlassener
Meldung (§ 50) ist ebenfalls erst die Aufsichtsbehörde und dann binnen
vier Wochen das ordentliche Gericht mittels Klage anzugehen. —
Für die Unfallversicherung ist ergangen das RG. 30. 6. 00
betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze
(RGBl. 335; das sog. Mantel= oder Hauptgesetz), dessen § 28 den Reichs-
kanzler zur Bekanntmachung des neuen Textes ermächtigt für
1. das Gewerbeunfall G. (an Stelle der ersten Unvers G. 6. 7. 84);
2. das Unfallversicherungs G. für Land= und Forstwirtschaft (an Stelle
des G. betr. die Unfall= u. Krankenversicherung der in land= und
forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 5. 5. 86);
3. das Bauunfall G. (an Stelle des RG. 11. 7. 87);
4. das Seeunfallversicherungs G. (an Stelle des RG. betr. die Unfall-
versicherung der Seeleute und andere bei der Seeschiffahrt beteiligten
Personen 13. 7. 87).
Diese vier Gesetze haben nunmehr sämtlich das Datum vom 30. 6. 00
(Bek. 5. 7. 00 Rl. 573 ff.); das Mantelgesetz enthält die für sie ge-
meinsamen Bestimmungen über die Abänderung der bisherigen Gesetze
(das sog. Ausdehnungs G. 28. 5. 85 wird aufgehoben, ebenso vom Land-
und ForstwirtschG. 5. 5. 86 der Abschnitt A), die Errichtung neuer Be-
rufsgenossenschaften, Schiedsgerichte, Reichsversicherungsamt (V. über den
Geschäftsgang und Verfahren 19. 10. 00 Rl. 983), Regelung des
Gebührenwesens, Landesversicherungsämter usw. Die Unfallversicherung
lehnt sich in sofern an die Krankenversicherung an, als die letztere
immer, auch bei Betriebsunfällen, für die ersten 13 Wochen
der Arbeitsunfähigkeit einzutreten hat. Erst von da ab, oder
schon vorher, wenn der Verletzte früher stirbt, hat für ihn oder seine
Hinterbliebenen die Unfallversicherung zu sorgen. Ferner sei schon hier
hervorgehoben, daß, während bei der Krankenversicherung die Arbeitnehmer
einen Teil (2/8) der Kosten zu tragen, die Unfallversicherung auf
alleinige Kosten der Arbeitgeber erfolgt. Die Arbeitnehmer
tragen nur indirekt durch ihre Beiträge zu den Krankenkassen bei.
Die wichtigsten Bestimmungen des
Gewerbeunfallversicherungs G. 30. 6. 00
sollen hier folgen:
I. Versicherungszwang. Es sind gegen Betriebsunfälle ver-
sichert 1. alle in Bergwerken u. dergl., auf Werften und Bauhöfen, in
Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten (freien, nicht die in Haft be-
findlichen) Arbeiter, nebst den an Lohn und Gehalt nicht über 3000 M.
jährlich beziehenden Betriebsbeamten; 2. die in den Baugewerbebetrieben
(Maurer, Zimmerer, Dachdecker oder sonst durch Bundesrat für ver-
sicherungspflichtig erklärte Bauarbeiter), in dem Gewerbebetriebe zur Aus-
führung von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten,
sowie im Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischer gewerbe;