Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Gewerbeunfallversicherung. 217 
zogenen Beiträge der Arbeiter rechtswidrig der Kasse vorenthält (§ 82 a). 
Bei Zweifel über die Zugehörigkeit seines Betriebes wird der Arbeitgeber 
gut tun, die Aufsichtsbehörde zu befragen (s. §§ 18a, 19, Abs. 4, 5a). 
Bei Streitigkeiten zwischen ihm und der Kasse wegen des Versicherungs- 
verhältnisses, der Beiträge oder des Ersatzanspruchs wegen unterlassener 
Meldung (§ 50) ist ebenfalls erst die Aufsichtsbehörde und dann binnen 
vier Wochen das ordentliche Gericht mittels Klage anzugehen. — 
Für die Unfallversicherung ist ergangen das RG. 30. 6. 00 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze 
(RGBl. 335; das sog. Mantel= oder Hauptgesetz), dessen § 28 den Reichs- 
kanzler zur Bekanntmachung des neuen Textes ermächtigt für 
1. das Gewerbeunfall G. (an Stelle der ersten Unvers G. 6. 7. 84); 
2. das Unfallversicherungs G. für Land= und Forstwirtschaft (an Stelle 
des G. betr. die Unfall= u. Krankenversicherung der in land= und 
forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 5. 5. 86); 
3. das Bauunfall G. (an Stelle des RG. 11. 7. 87); 
4. das Seeunfallversicherungs G. (an Stelle des RG. betr. die Unfall- 
versicherung der Seeleute und andere bei der Seeschiffahrt beteiligten 
Personen 13. 7. 87). 
Diese vier Gesetze haben nunmehr sämtlich das Datum vom 30. 6. 00 
(Bek. 5. 7. 00 Rl. 573 ff.); das Mantelgesetz enthält die für sie ge- 
meinsamen Bestimmungen über die Abänderung der bisherigen Gesetze 
(das sog. Ausdehnungs G. 28. 5. 85 wird aufgehoben, ebenso vom Land- 
und ForstwirtschG. 5. 5. 86 der Abschnitt A), die Errichtung neuer Be- 
rufsgenossenschaften, Schiedsgerichte, Reichsversicherungsamt (V. über den 
Geschäftsgang und Verfahren 19. 10. 00 Rl. 983), Regelung des 
Gebührenwesens, Landesversicherungsämter usw. Die Unfallversicherung 
lehnt sich in sofern an die Krankenversicherung an, als die letztere 
immer, auch bei Betriebsunfällen, für die ersten 13 Wochen 
der Arbeitsunfähigkeit einzutreten hat. Erst von da ab, oder 
schon vorher, wenn der Verletzte früher stirbt, hat für ihn oder seine 
Hinterbliebenen die Unfallversicherung zu sorgen. Ferner sei schon hier 
hervorgehoben, daß, während bei der Krankenversicherung die Arbeitnehmer 
einen Teil (2/8) der Kosten zu tragen, die Unfallversicherung auf 
alleinige Kosten der Arbeitgeber erfolgt. Die Arbeitnehmer 
tragen nur indirekt durch ihre Beiträge zu den Krankenkassen bei. 
Die wichtigsten Bestimmungen des 
Gewerbeunfallversicherungs G. 30. 6. 00 
sollen hier folgen: 
I. Versicherungszwang. Es sind gegen Betriebsunfälle ver- 
sichert 1. alle in Bergwerken u. dergl., auf Werften und Bauhöfen, in 
Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten (freien, nicht die in Haft be- 
findlichen) Arbeiter, nebst den an Lohn und Gehalt nicht über 3000 M. 
jährlich beziehenden Betriebsbeamten; 2. die in den Baugewerbebetrieben 
(Maurer, Zimmerer, Dachdecker oder sonst durch Bundesrat für ver- 
sicherungspflichtig erklärte Bauarbeiter), in dem Gewerbebetriebe zur Aus- 
führung von Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnenarbeiten, 
sowie im Schornsteinfeger-, Fensterputzer= und Fleischer gewerbe;
	        
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