Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

218 GewO. Gewerbeunfallversicherung. 
3. die im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnver- 
waltungen, im Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen (einschl. 
der Regiebauten); 4. im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei--, Fähr-, Treidelei= und Baggereibetrieb: 5. im gewerbsmäßigen 
Speditions-, Speicherei-, Lagerei= und Kellereibetrieb; 6. im Gewerbe- 
betriebe der Güterpacker, Güterlader und 7. in Lagerungs-, Holz- 
fällungs= oder der Beförderung von Personen oder Gütern 
dienenden Berrieben, wenn sie mit einem im Handelsregister eingetragenen 
Handelsgewerbe gebunden sind, beschäftigten Personen (die gesperrt ge- 
druckten sind erst seit 1. 1. 01 versicherungspflichtig, V. 2. 12. 01, 
RGBl. 493, wobei für die Schmiede eine neue Berufs Gen. durch Bek. 
5. 10. 01, RBZ Bl. 382 errichtet ist); § 2 definiert das Wort Fabrik; 
§ 8 erstreckt die Versicherung auch auf häusliche Dienste, zu denen ver- 
sicherte Personen nebenbei herangezogen werden. Durch statutarische 
Bestimmung kann die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
3000 M. übersteigenden Jahresverdienste, auf Hausgewerbetreibende, sowie- 
Unternehmer mit weniger als 3000 M. Verdienst erstreckt und auch zu- 
gelassen werden, daß Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe berechtigt 
sind, sich oder andere, nicht versicherungspflichtige Personen gegen Betriebs- 
unfälle zu versichern (§ 5). 
II. Organe der Versicherung sind die unter Aufsicht des RVMA. 
stehenden 66 gewerblichen und 48 landwirtschaftlichen Berufsgenossen- 
schaften, welche die gesamten versicherungspflichtigen Betriebe eines oder 
mehrerer Gewerbe innerhalb des ganzen Deutschen Reichs oder eines 
kleineren Bezirks zusammenfassen und juristische Persönlichkeit haben (§ 28). 
Ihre Verwaltung erfolgt nach Maßgabe eines vom Reichsversicherungsamt 
zu genehmigenden (§ 39), den Vorschriften des § 37 entsprechenden 
Statuts durch die Genossenschafts= (d. i. General-) Versammlung und 
den von dieser zu wählenden Vorstand. Durch das Statut kann die 
Dezentralisation der Verwaltung durch Einteilung in Sektionen, sowie 
durch Vertrauensmänner für bestimmte Bezirke herbeigeführt werden (§ 38). 
Für Betriebe der Post-, Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und Heeres- 
verwaltung, tritt an Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich bzw. der 
Staat, für dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird (§§ 128—133). 
Eine Vereinigung mehrerer Berufsgenossenschaften, sowie die Ausscheidung. 
einzelner Industriezweige ist vorgesehen (§ 52 f.) und den Genossenschaften 
erlaubt, sich zur gemeinsamen Tragung der Entschädigungslasten zu ver- 
binden (§ 51). 
III. Die Mittel zur Deckung der Versicherungskosten 
werden von den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben von 
den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter bzw. des Jahresarbeits- 
verdienstes jugendlicher und ungelernter Arbeiter (wobei der 1500 M. 
übersteigende Jahresbetrag an Gehalt oder Lohn mit dem überschießenden 
Betrag nur zu ½ in Ansatz kommt), sowie der für die Genossenschaft 
etwa bestehenden Gefahrentarife (§ 49) alljährlich aufgebracht (§ 29). 
Sobald der Bedarf der Genossenschaft (Leistungen an die Postverwaltung, 
Krankenkassen usw., Reservefonds, Verwaltungskosten) feststeht, ist jedem 
Mitglied ein Auszug aus der Heberolle mit den Grundlagen der Beitrags-
	        
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