Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

220 GewO. Gewerbeunfallversicherung. 
V. Rechte und Pflichten der Unternehmer. Sie werden 
mit der Versicherungspflicht ihres Betriebes zwangsweise Mitglieder der 
betreffenden Genossenschaft und haben ihren Betrieb binnen einer Woche beim 
Landrat bzw. in Städten von mehr als 10 000 Einwohner bei der Ortspolizei- 
behörde bei Vermeidung von Ordnungsstrafen anzuzeigen (§8 55, 35); nach 
Einreihung in das Genossenschaftskataster wird ein Mitgliedsschein aus- 
gefertigt, gegen dessen Erteilung oder Versagung binnen einer zweiwöchigen 
Frist nach erfolgter Zustellung des Scheins oder des ablehnenden Bescheides 
Beschwerde an das Pers Amt zulässig ist (§& 58, 59). Ebenso sind 
Wechsel in der Person des Unternehmers und Anderungen des Betriebes 
dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen (§§ 60, 61). Der jedem Ge- 
nossenschaftsmitglied aus dem Heberollenauszug ersichtliche Beitrag ist 
binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 101) und gegen die Veranlagung 
nur Widerspruch beim Vorstand und dann die Beschwerde an das RVers- 
Amt gegeben (§ 102). Jeder Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von 
mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist binnen drei Tagen 
nach Kenntnis auf vorgeschriebenem Formular der Polizei anzuzeigen 
§ 63). Die Überwachung des Betriebes durch Beauftragte der Genossen- 
schaft behufs Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu dulden, 
auch die Einsicht in die Lohnbücher zu gestatten (§ 119 f.). Die Haft- 
pflicht der Unternehmer ist beschränkt auf den die Unfallrente übersteigen- 
den Betrag und hat zur Voraussetzung die durch Strafurteil festgestellte 
Tatsache, daß der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat 
(§ 135 s. o. BGB. § 823 S. 59). 
VI. Rechte und Pflichten der Arbeiter. Obwohl die Kosten 
der Versicherung vollständig auf den Schultern der Unternehmer ruhen, 
ist eine Vertretung der Arbeiter, zu deren Wohl ja die Versicherung be- 
steht, vorgesehen. Die Arbeiter wirken mit als Beisitzer der Schieds- 
gerichte (Mantelgesetz §5 3f.; Inval VersG. § 104), die wiederum sechs 
Vertreter als nicht ständige Mitglieder des Reichs Vers Amts wählen 
(Mantel G. §§ 11, 12 Abs. 3, 14), die bei den Entscheidungen der Senate 
gemäß § 16 mitzuwirken haben; ferner sind von den Genossenschaftsvor- 
ständen bei der Beratung und Beschlußfassung der Unfallverhütungsvor- 
schriften Vertreter der Arbeiter zuzuziehen, die von den Ausschüssen der 
Inv.-Vers.-Anstalten gewählt werden (§§ 113, 114). Die übertretung 
dieser Vorschriften zieht für den Arbeiter eine Geldstrafe bis zu 6 M. 
(für die Unternehmer die Strafe höherer Einschätzung und Geldstrafen 
bis zu 1000 M.) nach sich (§§ 112—117). Schließlich können Bevoll- 
mächtigte der Krankenkasse an den Unfalluntersuchungen teilnehmen (§ 65). 
VII. Verfahren. Nach erfolgter Unfallanzeige ((st sie unterblieben, 
kann der Entschädigungsberechtigte den Anspruch binnen einer präklufi- 
vischen Frist von zwei Jahren vom Tage des Unfalls beim Vorstand an- 
melden; § 72) hat die Ortspolizei unter Zuziehung der Beteiligten eine 
Unfalluntersuchung vorzunehmen (§ 64). Nachdem sodann dem Berech- 
tigten die Unterlage der Berechnung mit 2 Wochen Frist zur Außerung 
mitgeteilt sind (§ 70), ist ihm ein schriftlicher Bescheid zuzustellen (§ 75). 
Gegen diesen steht dem Berechtigten binnen 1 Monat nach Zustellung die 
Berufung beim Schiedsgericht zu, in dessen Bezirk der Betrieb belegen ist 
 
	        
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