Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

224 GewO. Unfallversicherung. 
durch welches alle bei Bauten (auch Regiebau) tätigen Arbeiter und Be- 
triebsbeamten, soweit sie nicht schon versichert waren, versicherungspflichtig 
geworden sind. Die Versicherung erfolgt bei gewerbsmäßiger Aus- 
führung der Bauarbeiten durch die (Baugewerks= bzw. die Tiefbau-) 
Berufsgenossenschaft oder durch den die Arbeiten ausführenden Staat bzw. 
den durch den Minister für leistungsfähig erklärten Kommunalverband 
(§§ 1, 4). Die Berufsgenossenschaft, der übrigens Reich, Staat und 
Kommunalverband beitreten können (§ 5), bringt ihre Mittel durch das 
Deckungs-, nicht durch das Umlageverfahren auf, d. h. durch die Bei- 
träge ist der Kapitalwert der zu zahlenden Renten nebst den übrigen 
Leistungen der Genossenschaft aufzubringen (8§ 10). 
Für die nichtgewerbsmäßigen Bauarbeiten (Regiebauten) er- 
folgt die Versicherung durch die bei den Berufsgenossenschaften gebildeten 
besonderen Versicherungsanstalten (8§ 16 f.) und zwar gegen feste 
Prämien nach einem Tarif (§§ 23 f.), wenn die Arbeit mehr als 6 Tage 
dauert (§ 21 a), andernfalls gegen Beiträge, welche auf die Gemeinden 
bzw. größeren Verbände (8 300, in Preußen auf die Kreise (Bek. 16. 12. 87) 
umgelegt werden (§ 21 b). 
Die ren alnden sind für das Bau= und Seeunfallvers G. 
bestimmt durch V. 9. 8. O0 MBl. 2877). 
Hieran schließt sich das 
Seeunfallversicherungs G. 30. 6. 00 Rl. 716, 
das an Stelle des RG. v. 13. 7. 87 getreten ist und die gesamte Schiffs- 
besatzung auf Seefahrzeugen, die auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen 
Häfen, in Docks, Lotsenbetrieb, für Rettung oder Bergung von Personen 
und Sachen, für Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der See- 
gewässer beschäftigten Personen umfaßt (§ 1 
Die letzte Erweiterung hat diese Versicherung gefunden durch das am 
1. 1. 01 in Kraft getretene 
G. betr. die Unfallfürsorge für Gefangene 30. 6. 1900 Rl. 536. 
Es schließt sich an die Bestimmungen des GewUnfallG. an; als 
Jahresarbeitsverdienst wird der 200 fache Betrag des ortsüblichen Tage- 
lohns (§ 8 Kranken VersG.) zugrunde gelegt. Maximalbetrag der Voll- 
rente ist 300 Mk., der Witwenrente 90 Mk. und der gesamten Familien- 
rente 270 Mk. An Stelle der Genossenschaft treten Ausführungsbehörden 
(§ 8; G. 28. 7. 02 GS. 293, die von Amts wegen zu handeln haben, 
810; uber die entscheidenden Verwaltungsbehörden s. V. 28. 7. 02 GS. 294). 
Mit der nun zu behandelnden letzten Stufe der sozialpolitischen Gesetz- 
gebung ist eine Höhe erklommen, die manchem für menschliche Kraft zu 
erhaben schien; besonders da es einen Rückweg nicht gibt. Noch nie hat 
vorher ein Staat sich die Riesenaufgabe gestellt, die ganze Arbeiterbevölkerung 
(über 13 Mill.) pensionsberechtigt zu machen 2). 
1) In Berlin tritt an Stelle des Regierungspräsidenten der Polizeipräsident. 
2) Um eine Witwen= und Waisenversicherung zu ermöglichen, sah § 15 des Zoll G. 25. 12. 02 
(erg. 11. 12. 09) die Einbehaltung von Zolleinnahmen seit 1898 vor. Die Versichernng ist jetzt im 
Entwurf der Reichsversicherungsordnung vorgesehen. — 
Ferner ist die Zwangs-Penfionsversicherung der Privatangestellten jetzt Gegenstand der Be- 
ratung der Reichsregierung.
	        
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