GewO. Invalidenversicherung. 225
Das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. 7. 99 (Röl. 463),
das an die Stelle des am 1. 1. 1891 in Kraft getretenen
RG. 22. 6. 89, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, getreten
ist, trifft folgende Hauptbestimmungen:
I. Versicherungszwang. Versicherungspflichtig sind alle
über 16 Jahre alten, gegen Lohn oder Gehalt (bez. Naturalbezüge, Tan-
tieme) beschäftigten Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Dienstboten,
ferner Betriebsbeamte, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge (aus-
schließlich der in Apotheken beschäftigten), sonstige Angestellte, deren dienst-
liche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet (z. B. Bibliothekare, Privat-
sekretäre), sowie Lehrer und Erzieher mit Gehalt oder Lohn bis 2000 Mk.
jährlich und endlich die Schiffsleute (§ 1). Der Bundesrat kann die
Pflicht auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, die nicht
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, und auf Haus-
gewerbetreibende (auch die von Zwischenpersonen beschäftigten) ausdehnen
(82); letzteres ist geschehen bezüglich der Hausgewerbetreibenden der Tabak-
und Textilindustrie seit dem 4. 1. 92 bzw. 2. 7. 94 (Bek. 16. 12. 91
RGl. 395 und Bek. 1. 3. 94 nebst Zusatz 9. 11.95 RBl. 324 bzw. 452).
Wo die Ausdehnung durch den Bundesratsbeschluß unterbleibt, können
derartige Personen, falls sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und nicht dauernd erwerbsunfähig sind, sich freiwillig in einer beliebigen
Lohnklasse selbst versichern; das gleiche Recht haben Betriebsbeamte usw.,
Lehrer mit einem Jahresverdienst zwischen 2000—3000 Mk. sowie Ge-
werbetreibende, die nicht mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen (§ 14).
Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten von Kommunalverbänden und der durch Bundesrats-
beschluß ihnen gleichgestellten Körperschaften und Verbände (§ 7, s. Bek.
9. 3. 96 RZBl. 80), Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und
solche, die den Unterricht zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung betreiben,
sowie Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be-
schäftigt werden, unterliegen der Versicherungspflicht nicht; ebensowenig
diejenigen Personen, welche dauernd nicht mehr imstande sind, ½ des für
ihren Beschäftigungsort üblichen Verdienstes zu verdienen (§ 5). Danach
ist hier nicht, wie bei der Kranken= und Unfallversicherung, die Versicherung
an bestimmte Betriebe geknüpft, sondern die gesamte arbeitende Bevölkerung
in der Landwirtschaft, Industrie, in der Hauswirtschaft, im Reichs-, Staats-,
Kirchen-, Schuldienste ist versicherungspflichtig, ohne Unterschied, ob Aus-
länder, ob verheiratet, ob verwandt mit dem Arbeitgeber oder nicht (s. die
ausführliche Anleitung, betr. den Kreis der versicherten Personen 19. 12. 99
Amtl. N. d. RVA. 00, 277). Ausgenommen sind nur — abreichend
von den bisherigen Gesetzen — Personen unter 16 Jahren, sowie solche,
die nur freien Unterhalt beziehen (§ 3) oder nur vorübergehende Arbeiten
nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses (s. Bek. 27. 12. 99 Amtl. N. d.
R. 1900, 181) verrichten oder im Jahre durchschnittlich nur 12 Wochen
bzw. 50 Tage gegen Lohn arbeiten (s. Bundesratsbeschluß 24. 12. 99
Amtl. N. 00, 179) bzw. behördlich vorübergehend als Ausländer zur Arbeit
im Inlande zugelassen sind (§ 4; über die für diese zu zahlenden Bar-
beträge s. V. 7. 5. 02 MBl. 134). Befreit werden können auf ihren
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 15