Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Invalidenversicherung. 225 
Das Invalidenversicherungsgesetz vom 13. 7. 99 (Röl. 463), 
das an die Stelle des am 1. 1. 1891 in Kraft getretenen 
RG. 22. 6. 89, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, getreten 
ist, trifft folgende Hauptbestimmungen: 
I. Versicherungszwang. Versicherungspflichtig sind alle 
über 16 Jahre alten, gegen Lohn oder Gehalt (bez. Naturalbezüge, Tan- 
tieme) beschäftigten Arbeiter, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Dienstboten, 
ferner Betriebsbeamte, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge (aus- 
schließlich der in Apotheken beschäftigten), sonstige Angestellte, deren dienst- 
liche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet (z. B. Bibliothekare, Privat- 
sekretäre), sowie Lehrer und Erzieher mit Gehalt oder Lohn bis 2000 Mk. 
jährlich und endlich die Schiffsleute (§ 1). Der Bundesrat kann die 
Pflicht auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, die nicht 
regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, und auf Haus- 
gewerbetreibende (auch die von Zwischenpersonen beschäftigten) ausdehnen 
(82); letzteres ist geschehen bezüglich der Hausgewerbetreibenden der Tabak- 
und Textilindustrie seit dem 4. 1. 92 bzw. 2. 7. 94 (Bek. 16. 12. 91 
RGl. 395 und Bek. 1. 3. 94 nebst Zusatz 9. 11.95 RBl. 324 bzw. 452). 
Wo die Ausdehnung durch den Bundesratsbeschluß unterbleibt, können 
derartige Personen, falls sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
und nicht dauernd erwerbsunfähig sind, sich freiwillig in einer beliebigen 
Lohnklasse selbst versichern; das gleiche Recht haben Betriebsbeamte usw., 
Lehrer mit einem Jahresverdienst zwischen 2000—3000 Mk. sowie Ge- 
werbetreibende, die nicht mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen (§ 14). 
Beamte des Reiches und der Bundesstaaten, die mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten von Kommunalverbänden und der durch Bundesrats- 
beschluß ihnen gleichgestellten Körperschaften und Verbände (§ 7, s. Bek. 
9. 3. 96 RZBl. 80), Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und 
solche, die den Unterricht zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung betreiben, 
sowie Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be- 
schäftigt werden, unterliegen der Versicherungspflicht nicht; ebensowenig 
diejenigen Personen, welche dauernd nicht mehr imstande sind, ½ des für 
ihren Beschäftigungsort üblichen Verdienstes zu verdienen (§ 5). Danach 
ist hier nicht, wie bei der Kranken= und Unfallversicherung, die Versicherung 
an bestimmte Betriebe geknüpft, sondern die gesamte arbeitende Bevölkerung 
in der Landwirtschaft, Industrie, in der Hauswirtschaft, im Reichs-, Staats-, 
Kirchen-, Schuldienste ist versicherungspflichtig, ohne Unterschied, ob Aus- 
länder, ob verheiratet, ob verwandt mit dem Arbeitgeber oder nicht (s. die 
ausführliche Anleitung, betr. den Kreis der versicherten Personen 19. 12. 99 
Amtl. N. d. RVA. 00, 277). Ausgenommen sind nur — abreichend 
von den bisherigen Gesetzen — Personen unter 16 Jahren, sowie solche, 
die nur freien Unterhalt beziehen (§ 3) oder nur vorübergehende Arbeiten 
nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses (s. Bek. 27. 12. 99 Amtl. N. d. 
R. 1900, 181) verrichten oder im Jahre durchschnittlich nur 12 Wochen 
bzw. 50 Tage gegen Lohn arbeiten (s. Bundesratsbeschluß 24. 12. 99 
Amtl. N. 00, 179) bzw. behördlich vorübergehend als Ausländer zur Arbeit 
im Inlande zugelassen sind (§ 4; über die für diese zu zahlenden Bar- 
beträge s. V. 7. 5. 02 MBl. 134). Befreit werden können auf ihren 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 15
	        
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