Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

226 Gew O. Invalidenversicherung. 
Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde (Ortspolizeibehörde, Gemeinde- 
oder Gutsvorstand 1), s. Anw. 20. 2. 90 u. Bek. 17. 3. u. 26. 6. 90 
RAnz. Nr. 61, 92 u. 159) Personen, welche Pensionen bzw. Wartegelder 
oder eine Unfallrente im Mindestbetrag der Invalidenrente (116 Mk.) be- 
ziehen (§ 6), und pensionsberechtigte Beamten von öffentlichen Korpo- 
rationen usw., für die der Bundesrat auf Antrag die Befreiung aus- 
gesprochen hat (§ 7). 
II. Träger der Versicherung sind die 31 Versicherungsanstalten 
(§ 41, in Preußen für jede Provinz und Berlin je eine) und die besonderen 
(10) Kasseneinrichtungen der Reichs-, Staats= oder Kommunalbetriebe, die 
durch Bundesratsbeschluß neben den Anstalten zugelassen sind (§§ 8, 10, 
173 f., s. Bek. 13. 7. 99 RBBl. 448), insbesondere die Seeberufsgenossen- 
schaft (§§ 11—13). Die von dem Bundesrat zu genehmigenden Anstalten 
haben juristische Persönlichkeit (§ 68), ihr Vorstand hat die Eigenschaft 
einer öffentlichen Behörde, seine Geschäfte werden von Beamten des Kom- 
munalverbandes wahrgenommen, zu demselben müssen Vertreter der Arbeit- 
geber und Versicherten gehören (§ 74). Daneben ist ein Ausschuß von 
mindestens je 5 Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zu bilden 
(§§ 76—78). Als besondere örtliche Organe können für die in 88 57—59 
genannten Geschäfte Rentenstellen als Organe der Versicherungsanstalt 
mit der Eigenschaft einer öffentlichen Behörde errichtet werden, denen die 
Landeszentralbehörde einen Teil der Tätigkeit übertragen kann (§§ 79—86, 
129). — Zur Ausgleichung der verschiedenartigen Finanzlage (die land- 
wirtschaftlichen Bezirke der Versicherungsanstalten Ostpreußen und Nieder- 
bayern arbeiteten mit Unterbilanzen) ist das Vermögen jeder Versicherungs- 
anstalt geteilt in Gemeinlast (3/4 sämtlicher Altersrenten, die Grundbeträge 
aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheitswochen 
(§ 40) und die Rentenabrundungen (§ 38))] und die Sonderlast (§ 33). 
Zur Deckung der Gemeinlast werden vom 1. 1. 00 ab 4/10 der Beiträge 
buchmäßig ausgeschieden (Gemeinvermögen) und verzinst (Bek. 31. 1. 01 
RGl. 24). Der Rest und der Vermögensbestand am 31. 12. 99 ist 
Sondervermögen und darf bis 31. 12. 1910 nicht zur Deckung der Ge- 
meinlast herangezogen werden (§ 33). Im einzelnen regelt die Geschäfts- 
führung das vom RVA. zu genehmigende Statut (§§ 70—72). 
III. Die Aufbringung der Mittel erfolgt hier durch die 
Arbeitgeber, welche berechtigt sind, die Hälfte der Beiträge den Versicherten 
abzuziehen, und durch die Gesamtheit der Steuerzahler des Reichs. Das 
Reich schießt für jede Rente jährlich 50 Mk. zu. Die Beiträge werden in 
Form von Marken der Versicherungsanstalt erhoben (s. Bek. 27. 10. 99 
und V. 23. 11. 99 Ml. 251), die in die Quittungskarte des Versicherten 
(s. Bek. 10. 11. 99 Rl. 667) von demjenigen Arbeitgeber zu verwenden 
ist, bei dem jener in der Woche zuerst in versicherungspflichtigem Arbeits- 
verhältnis gestanden hat; als Beitragswochen gelten auch die Zeit der 
Militärpflicht und der militärischen Dienstleistungen sowie die bescheinigten 
(Anw. 16. 10. 99 MBl. 248 nebst Korrektur v. 25. 3. 00) Krankheits- 
zeiten (§§ 30, 130—141). 
1) In Berlin die Magistratsabteilung für Invaliditäts= und Altersversicherungssachen.
	        
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