Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

GewO. Invalidenversicherung. 229 
V. Die Rechte und Pflichten der Versicherten bestehen 
zunächst in der Mitwirkung an der Verwaltung in der Stellung als Mit- 
glieder des Vorstandes, des Ausschusses, der Rentenstelle, als Vertrauens- 
männer usw., wobei sie ein Ehrenamt bekleiden (§ 92) und der Anstalt 
wie Vormünder haften (§ 93); sie sind ferner Beisitzer beim Schieds- 
gericht und RVAmt (8§88 104, 110 f.). Der Versicherte hat sich eine 
Quittungskarte von der Ortspolizeibehörde ausstellen zu lassen, deren 
Formular durch Beschluß des Bundesrats 10. 11. 99 (Rl. 667; erg. 
3. 7. 05) festgestellt ist (§§ 131—139; Anw. 17. 11.99, MBl. 00, 16; 
erg. 22. 10. 04; 20. 3. 06; 16. 9. 09). Die auf der ersten Quittungs- 
karte genannte Anstalt ist auch auf allen folgenden zu vermerken, so 
daß sich sämtliche Karten des Versicherten bei der Anstalt des ersten 
Beschäftigungsortes sammeln, wo sie in Sammelkarten vereinigt werden 
können (s. Bek. 21. 7. 01, R ZBl. 273). Wenn die 52 Felder ent- 
haltende Karte mit Marken gefüllt, ist der Umtausch gegen eine zweite, 
dritte usw. Karte zu bewirken, wobei die Ortspolizeibehörde eine Auf- 
rechnungsbescheinigung über die eingereichte Karte ausstellt, in 
welche zugleich die nachgewiesenen Krankheiten und militärischen Dienst- 
leistungen vermerkt werden und die im Besitz des Versicherten bleibt. 
Die Karte ist dem Arbeitgeber zur Verwendung von Marken vorzulegen 
(§ 131). Sie gilt für 2 Kalenderjahre, denn die Anwartschaft aus 
einem Versicherungsverhältnisse erlischt, wenn während 2 aufeinander 
folgenden Kalenderjahren für weniger als 20 Beitragswochen Beiträge ent- 
richtet sind (§ 46). Sie lebt wieder auf, sobald das Versicherungsver- 
hältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen 
zurückgelegt ist (§ 47). — Rach dem Ausscheiden aus dem Versicherungs- 
verhältnis ist eine freiwillige Fortsetzung bzw. Erneuerung 
desselben ermöglicht, und zwar durch Verwendung von selbst zu be- 
schaffenden Marken (§8 14, 145). 
Die Marken (es sind nach der Bek. 27. 10. 99 solche für 1, 2 
und 13 Wochen auszugeben, Amtl. N. 00, 183) müssen entwertet, 
d. h. mit dem Entwertungstage in Ziffern (z. B. 15. 3. 10) bezeichnet 
werden (Bek. 9. 11. 99 RGl. 665; erg. 3. 7. 05 RGl. 590). 
VI. Die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber bestehen 
außer der nämlichen Pflicht zur Uübernahme der Ehrenämter, von der sie 
nur die für den Vormund geltenden Befreiungsgründe entbindet, in der 
Einklebung der von der Postverwaltung zu kaufenden Versicherungsmarken 
in die Quittungskarte, wozu sie der Vorstand der Versicherungsanstalt 
mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. anhalten kann (§8 130, 176). 
Hat der Versicherte keine Karte, so hat der Arbeitgeber das Recht, eine 
solche — nunmehr auf Kosten des Versicherten — zu beschaffen (§ 181). 
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Hälfte des Beitrages, wie oben er- 
wähnt, bei der Lohnzahlung — aber nur, wie bei der Krankenversicherung, 
für die beiden letzten Lohnperioden — in Abzug zu bringen (§ 142) und 
ferner, die Marken durch Bezeichnung des Datums zu entwerten; ein 
anderes Zeichen ist verboten und macht ihn, ebenso wie jeder Vermerk 
auf der Quittungskarte (§§ 139, Bek. 9. 11. 99; § 184) oder ein 
Zurückbehalten derselben (§§ 139, 181 Nr. 4), straffällig. Ein Ver-
	        
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