Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

230 GewO. Invalidenversicherung. 
sicherungspflichtiger ist berechtigt, die Beiträge an Stelle des Arbeitgebers 
zu entrichten, er hat dann Anspruch auf Erstattung der Hälfte gegen seinen 
Arbeitgeber (§ 144; über zahlungsunfähige Arbeitgeber s. § 142 Abs. 4). 
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Pflichten auf bevollmächtigte Leiter 
seines Betriebes zu übertragen, doch muß er Namen und Wohnort der- 
selben dem Vorstand der Anstalt anzeigen (§ 177). — 
Streitigkeiten über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungs- 
anstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu entrichten sind, entscheidet 
die untere Verwaltungsbehörde (Bek. 26. 8. 99, MBl. 165) oder der 
Vorsitzende der Rentenstelle des Beschäftigungsortes (§ 65), gegen deren 
Entscheidung den Beteiligten binnen 1 Monat nach Zustellung die Be- 
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) 1) 
zusteht (§ 155). Im übrigen entscheidet die untere Verwaltungsbehörde 
Streitigkeiten über die Abzüge bei der Lohnverrechnung und über die 
Dauer der Arbeit endgültig (§ 157). Ebensowenig, wie hier eine Mit- 
wirkung der Gerichte stattfindet, ist dies der Fall beim 
VII. Rentenfeststellungsverfahren. Der Rentenanspruch ist 
vom Antragsteller bei der für seinen Wohnort zuständigen unteren Ver- 
waltungsbehörde (s. Pr Anw. betr. das Verfahren gemäß §§ 57—64 vom 
15. 11. 08 HMBl. 369) unter Uberreichung der letzten Quittungskarte, 
Aufrechnungsbescheinigungen und sonstigen Beweisstücke anzumelden (§ 112). 
Diese hat den Antrag vorzubereiten und zu begutachten. Fällt ihr Gut- 
achten zu Ungunsten des Versicherten aus, so ist auf dessen Antrag oder 
von Amts wegen eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung je eines 
Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber (die von den Krankenkassen- 
vorständen gewählt werden; Reihenfolge V. 6. 12.99 Ml. 254) anzuberaumen 
(§ 59). Der Antrag wird an den Vorstand der für den Bezirk der unteren 
Verm Behörde zuständigen Verf Anstalt übersandt (§ 112 Abs. 2). Stellt 
der Vorstand die Rente fest, was auch bei Invalidität infolge eines Unfalls 
zu geschehen hat (§ 113), so hat er dem Antragsteller einen schriftlichen 
Bescheid mit Angabe der Bezüge und der mit der Zahlung beauftragten 
Postanstalt auszufertigen (§ 112 Abs. 4). Ist der Anspruch auf Rente 
abgelehnt, oder verlangt der Antragsteller eine höhere Rente, so ist gegen 
den Bescheid die binnen 1 Monat vom Tage der Zustellung einzulegende 
Berufung an das Schiedsgericht gegeben (§ 114). Dasselbe besteht aus 
einem Staatsbeamten als Vorsitzenden (Geschäftsanw. 2. 2.01 MBl. 83) 
und je 2 Beisitzern aus dem Kreise der Arbeitgeber und Versicherten 
(§§ 103—107; V. 22. 11. 00, betr. das Verfahren vor den Schieds- 
gerichten, RGBl. 1017; V. betr. Verfahren 20. 12. 00, MBl. 01, 9 u. 
18. 12. 05 MBl. 06, 9); die Kosten der Schiedsgerichte und die Ge- 
hälter der Hilfsbeamten trägt die Vers Anst. (§ 104 Abs. 3, 107). Die 
schiedsgerichtliche Entscheidung ist sodann durch die ebenfalls binnen 1 Monat 
einzulegende Revision beim Reichs= oder Landesversicherungsamt anfechtbar; 
doch muß dieselbe auf Rechtsverletzung, Verstoß gegen den Akteninhalt 
oder Mängel des Verfahrens gestützt sein (§§ 116, 117; V. 19. 10. 00, 
betr. das Verfahren vor dem RVAmt, RGBl. 983). — 
  
1) In Berlin beim Oberpräfidenten (Bek. 26. 8. 99).
	        
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