230 GewO. Invalidenversicherung.
sicherungspflichtiger ist berechtigt, die Beiträge an Stelle des Arbeitgebers
zu entrichten, er hat dann Anspruch auf Erstattung der Hälfte gegen seinen
Arbeitgeber (§ 144; über zahlungsunfähige Arbeitgeber s. § 142 Abs. 4).
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Pflichten auf bevollmächtigte Leiter
seines Betriebes zu übertragen, doch muß er Namen und Wohnort der-
selben dem Vorstand der Anstalt anzeigen (§ 177). —
Streitigkeiten über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungs-
anstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu entrichten sind, entscheidet
die untere Verwaltungsbehörde (Bek. 26. 8. 99, MBl. 165) oder der
Vorsitzende der Rentenstelle des Beschäftigungsortes (§ 65), gegen deren
Entscheidung den Beteiligten binnen 1 Monat nach Zustellung die Be-
schwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) 1)
zusteht (§ 155). Im übrigen entscheidet die untere Verwaltungsbehörde
Streitigkeiten über die Abzüge bei der Lohnverrechnung und über die
Dauer der Arbeit endgültig (§ 157). Ebensowenig, wie hier eine Mit-
wirkung der Gerichte stattfindet, ist dies der Fall beim
VII. Rentenfeststellungsverfahren. Der Rentenanspruch ist
vom Antragsteller bei der für seinen Wohnort zuständigen unteren Ver-
waltungsbehörde (s. Pr Anw. betr. das Verfahren gemäß §§ 57—64 vom
15. 11. 08 HMBl. 369) unter Uberreichung der letzten Quittungskarte,
Aufrechnungsbescheinigungen und sonstigen Beweisstücke anzumelden (§ 112).
Diese hat den Antrag vorzubereiten und zu begutachten. Fällt ihr Gut-
achten zu Ungunsten des Versicherten aus, so ist auf dessen Antrag oder
von Amts wegen eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung je eines
Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber (die von den Krankenkassen-
vorständen gewählt werden; Reihenfolge V. 6. 12.99 Ml. 254) anzuberaumen
(§ 59). Der Antrag wird an den Vorstand der für den Bezirk der unteren
Verm Behörde zuständigen Verf Anstalt übersandt (§ 112 Abs. 2). Stellt
der Vorstand die Rente fest, was auch bei Invalidität infolge eines Unfalls
zu geschehen hat (§ 113), so hat er dem Antragsteller einen schriftlichen
Bescheid mit Angabe der Bezüge und der mit der Zahlung beauftragten
Postanstalt auszufertigen (§ 112 Abs. 4). Ist der Anspruch auf Rente
abgelehnt, oder verlangt der Antragsteller eine höhere Rente, so ist gegen
den Bescheid die binnen 1 Monat vom Tage der Zustellung einzulegende
Berufung an das Schiedsgericht gegeben (§ 114). Dasselbe besteht aus
einem Staatsbeamten als Vorsitzenden (Geschäftsanw. 2. 2.01 MBl. 83)
und je 2 Beisitzern aus dem Kreise der Arbeitgeber und Versicherten
(§§ 103—107; V. 22. 11. 00, betr. das Verfahren vor den Schieds-
gerichten, RGBl. 1017; V. betr. Verfahren 20. 12. 00, MBl. 01, 9 u.
18. 12. 05 MBl. 06, 9); die Kosten der Schiedsgerichte und die Ge-
hälter der Hilfsbeamten trägt die Vers Anst. (§ 104 Abs. 3, 107). Die
schiedsgerichtliche Entscheidung ist sodann durch die ebenfalls binnen 1 Monat
einzulegende Revision beim Reichs= oder Landesversicherungsamt anfechtbar;
doch muß dieselbe auf Rechtsverletzung, Verstoß gegen den Akteninhalt
oder Mängel des Verfahrens gestützt sein (§§ 116, 117; V. 19. 10. 00,
betr. das Verfahren vor dem RVAmt, RGBl. 983). —
1) In Berlin beim Oberpräfidenten (Bek. 26. 8. 99).