238 Reichsverfassung.
Dienstlohnes 21. 6. 69, StrGB. 31. 5. 70, für das Reich proklamiert
durch das G. 15. 5. 71, betr. die Redaktion des Str G. für d. Nordd.
Bund als Str#B. f. d. R. mehrfach geänd., dazu EBG. Art. 34;
HaftpflichtG. 7. 6. 71, dazu EBGB. Art. 42, Ges. betr. Verkehr mit
Kraftfahrzeugen 3. 5. 09, Personenstands G. 6. 2. 75, dazu EBG.
Art. 46, GVG. und ZPO. in der Fassung vom 17. 5. 98 (RGBl. 252,
256), beide Ges. abgeänd. 1. 6. 09, ZPO. auch 5. 6. 05 u. 22. 5. 10,
St PO. 1. 2. 77, dazu EBGB. Art. 35, BGB. 18. 8. 96 nebst E.,
14. Militärwesen (s. unten Absch. VI);
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei (s. unten
Absch. IX);
16. Presse und Vereinswesen (das RPreß G. wird unten Absch. XII
erörtert). Das Vereins= und Versammlungsrecht ist geregelt durch G.
19. 4. 08 REl. 151; vgl. unten Anhang.
Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrat und den
Reichstag ausgeübt. Die Ubereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem RG. erforderlich (Art. 5). Dem
Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und
die Überwachung ihrer Ausführung zu (Art. 17).
Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der beteiligten 25 Staaten
(einschließlich der 3 freien Städte). Preußen hat von den 58 Stimmen 17.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse für die aus-
wärtigen, die Militär-, See-, Zoll-, Handels-, Eisenbahn-, Post= und
Telegraphen-, Justiz= und Rechnungsangelegenheiten (Art. 6—8). Zur
Ablehnung von Verfassungsänderungen genügen 14 Stimmen (Art. 78).
Nicht aus der Mitte des Bundesrats, aber durch seine Wahl wird zur
Begutachtung der durch das Börsen G. 22. 6. 96 (neue Fassung 27. 5. 08)
seiner Beschlußfassung überwiesenen Angelegenheiten ein Börsenausschuß
gebildet, der Anträge an den Reichskanzler zu stellen befugt ist. Ebenso
wird der auf Grund G. 9. 6. 97 zur Mitwirkung bei Ausübung der
dem Reichskanzler auf dem Gebiete des Auswanderungswesens zustehenden
Befugnisse zu bildende Beirat vom Bundesrat gewählt. Vgl. auch §§ 30 f.
KaliE 25. 5. 10 (Rl. 275).
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen
als Deutschem Kaiser zu, der das Reich völkerrechtlich vertritt, Krieg
erklärt, Frieden schließt, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten abschließt, Gesandte beglaubigt und empfängt. Zur Kriegs-
erklärung ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, außer bei einem
Angriffe auf das Bundesgebiet. Verträge über die oben angegebenen, nach
Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehörenden, Angelegenheiten be-
dürfen zum Abschluß der Zustimmung des Bundesrates und zur Gültigkeit
der Genehmigung des Reichstages. Der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt und
schließt den Bundesrat und den Reichstag. Beide werden alljährlich berufen
(Art. 12—14). Jener kann ohne diesen berufen werden, aber nicht umgekehrt.
Der Kaiser übt im Namen des Reiches die Staatsgewalt in Elsaß-
Lothringen (RG. 9. 6. 71, § 3) und die ihm durch G. 17. 4. 86
(10. 9. 00) übertragene, alle Zweige der Staatsgewalt umfassende, Schutz-
gewalt in den Schutzgebieten aus (s. unten Anhang).