Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Reichsverfassung. 289 
Dem Statthalter von Elsaß-Lothringen, der dem Reichskanzler nicht 
untergeordnet ist, können auf Grund G. 4. 7. 79 (RGBl. 165) durch 
Kaiserl. Verordnung landesherrliche Befugnisse übertragen werden; für 
den jetzigen ist es durch V. 23. 11. 07 (RGBl. 759) geschehen. Die 
außerordentlichen Gewalten des Statthalters (sog. Diktaturparagraph) sind 
durch RG. 18. 6. 02 (RBl. 231) aufgehoben. 
Der vom Kaiser zu ernennende Reichskanzler hat den Vorsitz 
im Bundesrat und die Leitung der Geschäfte. Er zeichnet die An- 
ordnungen und Verfügungen des Kaisers gegen und übernimmt damit 
die Verantwortlichkeit (Art. 15—17). Seine Stellvertretung ist durch G. 
17. 3. 78 geregelt (Rl. 7). Alle Reichsbehörden sind, soweit sie nicht, 
wie die richterlichen und Finanzbehörden, selbständige Verantwortlichkeit 
tragen, lediglich Organe des Kanzlers (Reichsamt des Innern, auswärtiges 
Amt, Reichsmarine-, Justiz-, Schatz-, Eisenbahn-, Post-, Kolonialamt). 
Vom Reichsschatzamt ressortieren u. a. die Reichshauptkasse und die 
Reichsschuldenverwaltung; dazu Reichsschuldenordnung 19. 3. 00 (RGl. 
129); abgeänd. 22. 2. 04 (Rl. 66); dazu Ges. betr. d. Reichsschuldbuch 
31. 5. 91, abgeänd. 28. 6. 04 u. 6. 5. 10, neu gef. 30. 5. 10 (RGBl. 
840); ferner die Kais. Technische Prüfungsstelle (Allerh. E. 5. 4. 08 
RGBl. 148). Vom Reichspostamt ressortiert die Reichsdruckerei, vom 
Reichsmarineamt die deutsche Seewarte (RG. 9. 1. 75, V. 26. 12. 75 u. 
4. 2. 95). Vom Reichsamt des Innern ressortieren zahlreiche Amter, wie 
statistisches Amt, Gesundheitsamt, Versicherungsamt, physikalisch-technische 
Reichsanstalt, Schiffsvermessungsamt, Kanalamt in Kiel, Normaleichungs- 
kommission, Bundesamt für das Heimatwesen, Patentamt, Biologische An- 
stalt für Land= und Forstwirtschaft. Vom Reichsjustizamt ressortiert das 
Reichsgericht. Dem Reichskanzler unmittelbar unterstehen: Reichsbank- 
direktorium, Reichsamt für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, Reichs- 
invalidenfonds, Reichsschuldenkommission (auch für den Reichskriegsschatz). 
Der Rechnungshof des deutschen Reiches, ebenfalls dem Reichskanzler 
unterstehend, ist mit der Preußischen Oberrechnungskammer verbunden. 
Auf Grund seiner Kontrolle erteilen Bundesrat und Reichstag dem Reichs- 
kanzler Decharge. Auch die Kontrolle des Reichs= und Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen sowie des Haushalts der Schutzgebiete ist der Preuß. 
Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ übertragen. Die Befugnisse, das Verfahren usw. regelt R. 21.3.10 
(Rl. 521), welches zugleich die Übertragung der Kontrolle bis zum Jahre 
1914 ausspricht. Beim Kolonialamt sind an Stelle des früheren Kolonial-= 
rats unter Hinzuziehung von Sachverständigen Kommissionen zur beratenden 
Unterstützung des Kolonialamts gebildet (Allerh. E. 17. 2. 08 RGl. 28). 
Die Preuß. Oberrechnungskammer kontrolliert nach dem R. 21. 3. 10 
auch die Reichsbank, für die RBank G. 14. 3. 75, 7. 6. 99 und 1. 6. 09 
(RöBl. 515) maßgebend ist. Die Reichsbank ist danach eine Aktien- 
gesellschaft (abw. Sächs. OVG. DJZ. 06, 1100) mit 180 Millionen M. 
Grundkapital und besitzt besondere Vorrechte und Pflichten; über den 
steuerfreien Notenumlauf s. Bek. 5. 6. 02, 14. 4. 06 (Rl. 462). 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten (Art. 18; s. RBeamten G. 
31. 3. 73, Fassung 18. 5. 07, Rl. 245).
	        
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