6 BGB. Juristische Personen. Stiftungen.
antragung (auf Verlangen) beglaubigter Abschriften ist jedem gestattet (§ 79).
Für die nichtrechtsfähigen Vereine des ALR. gelten weiter die Vorschriften
des AL R. II 6.
B. Stiftungen. Die auf einseitiger Willenserklärung beruhende
Stiftung bedarf zu ihrer Rechtsfähigkeit außer dem — unter Lebenden
in Schriftform zu vollziehenden — Stiftungsgeschäft der Genehmigung
des Bundesstaats (in Preußen des Königs Art. 4 V. 16. 11. 99),
in dem sie ihren Sitz haben soll, sonst des Bundesrats (§§ 80, 81). Bis
zu dieser Genehmigung, die zur Entstehung der Stiftung notwendig
ist, ist der Stifter zum Widerruf berechtigt; der Erbe aber nicht mehr,
wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt oder veranlaßt ist. Beim
Stiftungsgeschäft von Todes wegen hat der Erbe, Testamentsvollstrecker
oder das Nachlaßgericht die Genehmigung nachzusuchen (§ 83); die Stif-
tung gilt dann in Ansehung der letztwilligen Zuwendungen als bereits
vor dem Tode des Stifters erstanden (§ 84). Das Stiftungsgeschäft muß
die Verfassung der Stiftung enthalten. Die entsprechenden Vorschriften
für die Vereine sind maßgebend, insbesondere für die Bestellung eines Vor-
standes und die Haftung für Schaden (§ 86).
Die Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit durch Konkurseröffnung.
Wenn die Erfüllung des Zweckes unmöglich geworden oder durch sie
das Gemeinwohl gefährdet ist, so kann die nach Landesgesetz zuständige
Behörde der Stiftung eine andere — möglichst ähnliche — Zweckbestimmung
geben oder sie sogar aufheben (§ 87). Durch Beschluß des Vorstandes
kann ferner ihre Aufhebung mit staatlicher Genehmigung erfolgen (AG.
Art. 4). Das Vermögen fällt bei Erlöschen der Stiftung an die ver-
fassungsgemäß Berechtigten, wenn sie von einer Körperschaft des öffent-
lichen Rechts errichtet und verwaltet war, an diese, sonst an den Fiskus
(§ 88; A. Art. 5 § 2).
Die Stiftungen unterstehen, wie alle Korporationen (auch die ein-
getragenen Vereine Erl. 1. 4. 02 MBl. 69) der Ausfsicht des Regierungs-
präsidenten (§ 23, 5 sesierungence 23. 10. 1817; LVG. § 18) 1).
Familienstiftungen (d. h. Stiftungen, die nach der Stiftungs-
urkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer oder mehreren
bestimmten Familien dienen), erwähnt das B#. nicht besonders. Art. 1
bis 3 A. enthalten das Nähere Die Genehmigung erteilt das Aer.,
das auch die Familienschlüsse überwacht. — Im Anschluß hieran seien
noch die Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen (durch
das BG. nicht berührt Art. 59 EG.; AG. z. GB. Art. 19) erwähnt.
Die Errichtung von Familienfideikommissen war durch Art. 40 der Preuß.
Verf. 31. 1. 50 verboten; G. 5. 6. 62 hat sie wieder eingeführt; sie
erfolgt vor dem Oberlandesgericht (G. 5. 3. 55 § 3; A. z. G. F 49)
und setzt ein Kapital von 30 000 Mk. oder ein Grundstück mit mindestens
7500 Mk. Reinertrag voraus. Der Fibeikommißbesitzer ist jetzt als Eigen-
tümer mit einer Verfügungsbeschränkung auf Ersuchen der Fideikommiß=
behörde (OLcer.) einzutragen (AG. z. GBO. Art. 15 ff.); doch kann
er im allgemeinen nur die Revenüen verpfänden, andernfalls bedarf
er eines Familienschlusses (§ 80 ALR. II 4 G. 15. 2. 40). Eine
1) In Berlin des Polizeipräsidenten 8G. § 161.