242 Versammlungs= und Vereinsrecht.
fechtbar, in Preußen wahlweise im Beschwerde= oder Verwaltungsstreit-
verfahren (§§ 127 ff. WVG., MV. 13. 5. 08 zu 17); die endgültige Auflösung
ist zu veröffentlichen (§ 2). Jeder politische Verein, d. h. ein solcher,
der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten (zum Begriff MV.
13. 5. 08 Nr. 2; OLG. Braunschweig DJZ. 09, 1272; das G. gibt
keine Definition, erforderlich ist „die bewuße Absicht, die Mitwirkung und
Inanspruchnahme des Staates und seiner Organe bezüglich sozialer Ver-
hältnisse in Versammlungen zu erörtern“ OVG. Pr Bl. 18, 396; z. B.
kommunale Wahlen (das. 22, 410], Propaganda für Feuerbestattung
[39, 440|)) bezweckt (gelegentliche Besprechung solcher Angelegenheiten ge-
nügt nicht), muß einen Vorstand und eine Satzung haben, welche binnen
zwei Wochen, grundsätzlich in deutscher Fassung, nebst einem Verzeichnis
der Vorstandsmitglieder bei der zuständigen Polizeibehörde einzureichen
ist; entsprechendes gilt für Satzungs= und Vorstandsänderungen. über die
Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung auszustellen (§ 3). Die
Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren ist untersagt (§ 17). Nicht
als politische Vereine gelten Personenmehrheiten, die vorübergehend zur
Vorbereitung für bestimmte Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (Parla-
menten, Kommunalbehörden, Handelskammern, Gewerbegerichten, Kranken-
kassen usw., MV. 13. 5. 08 Nr. 4) zusammentreten und zwar vom Tage
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags an bis zur Beendigung der
Wahlhandlung (§ 4).
Wegen der Vereine, die nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
ogl. oben S. 4, 5.
Durch RG. 11. 12. 99 (Rol. 699) ist es den inländischen Ver-
einen jeder Art gestattet, miteinander in Verbindung zu treten.
Militärpersonen ist durch § 49 G. 2. 5. 74 (RGBl. 45) die Teil-
nahme an politischen Vereinen untersagt. Bes. geregelt sind die Ver-
hältnisse der Kriegervereine (Kab O. 22. 2. 42 Ml. 98; MV. 29. 3. 1910
Ml. 103), OVG. 54, 277.
Wer eine öffentliche Versammlung (maßgebend für den Begriff
der Offentlichkeit ist, in welchem Umfange eine nach Zahl, Art und In-
dividualität unbestimmte Personenmehrheit tatsächlich und vorsätzlich ein-
gelassen werden soll und eingelassen worden ist KSG. DJZ. 09, 608;
ogl. RGer Strafs. 21, 256; M. 13. 5. 08 Nr. 5; auch eine Vereins-
versammlung kann eine öffentliche sein, OVG. 54, 282; vgl. das. 295)
zur Erörterung politischer Angelegenheiten („politische Versammlung“; dazu
gehören auch sozialpolitische, wenn ein unmittelbarer Einfluß auf staatliche
Behörden oder Gesetzgebung beabsichtigt wird, OLG. Braunschweig DJZ.
09, 1272, KG. a. O.) veranstalten will (zum Begriff des Veranstaltens
KG. DJZ. 1910, 832), hat mindestens 24 Stunden vor dem Be-
ginn unter Angabe von Ort und Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige
zu erstatten, worüber sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen ist
(§ 5). Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen: a) öffentlich, d. h.
gemäß den von der Landeszentralbehörde zu erlassenden Vorschriften
(MV. 8. 5. 08 MBl. 127, vgl. auch M. 8. 5. 08 Ml. 09, 11 zu 1)
bekannt gemachte Versammlungen; b) Versammlungen der Wahlberechtigten