Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

242 Versammlungs= und Vereinsrecht. 
fechtbar, in Preußen wahlweise im Beschwerde= oder Verwaltungsstreit- 
verfahren (§§ 127 ff. WVG., MV. 13. 5. 08 zu 17); die endgültige Auflösung 
ist zu veröffentlichen (§ 2). Jeder politische Verein, d. h. ein solcher, 
der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten (zum Begriff MV. 
13. 5. 08 Nr. 2; OLG. Braunschweig DJZ. 09, 1272; das G. gibt 
keine Definition, erforderlich ist „die bewuße Absicht, die Mitwirkung und 
Inanspruchnahme des Staates und seiner Organe bezüglich sozialer Ver- 
hältnisse in Versammlungen zu erörtern“ OVG. Pr Bl. 18, 396; z. B. 
kommunale Wahlen (das. 22, 410], Propaganda für Feuerbestattung 
[39, 440|)) bezweckt (gelegentliche Besprechung solcher Angelegenheiten ge- 
nügt nicht), muß einen Vorstand und eine Satzung haben, welche binnen 
zwei Wochen, grundsätzlich in deutscher Fassung, nebst einem Verzeichnis 
der Vorstandsmitglieder bei der zuständigen Polizeibehörde einzureichen 
ist; entsprechendes gilt für Satzungs= und Vorstandsänderungen. über die 
Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung auszustellen (§ 3). Die 
Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren ist untersagt (§ 17). Nicht 
als politische Vereine gelten Personenmehrheiten, die vorübergehend zur 
Vorbereitung für bestimmte Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (Parla- 
menten, Kommunalbehörden, Handelskammern, Gewerbegerichten, Kranken- 
kassen usw., MV. 13. 5. 08 Nr. 4) zusammentreten und zwar vom Tage 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags an bis zur Beendigung der 
Wahlhandlung (§ 4). 
Wegen der Vereine, die nicht einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 
ogl. oben S. 4, 5. 
Durch RG. 11. 12. 99 (Rol. 699) ist es den inländischen Ver- 
einen jeder Art gestattet, miteinander in Verbindung zu treten. 
Militärpersonen ist durch § 49 G. 2. 5. 74 (RGBl. 45) die Teil- 
nahme an politischen Vereinen untersagt. Bes. geregelt sind die Ver- 
hältnisse der Kriegervereine (Kab O. 22. 2. 42 Ml. 98; MV. 29. 3. 1910 
Ml. 103), OVG. 54, 277. 
Wer eine öffentliche Versammlung (maßgebend für den Begriff 
der Offentlichkeit ist, in welchem Umfange eine nach Zahl, Art und In- 
dividualität unbestimmte Personenmehrheit tatsächlich und vorsätzlich ein- 
gelassen werden soll und eingelassen worden ist KSG. DJZ. 09, 608; 
ogl. RGer Strafs. 21, 256; M. 13. 5. 08 Nr. 5; auch eine Vereins- 
versammlung kann eine öffentliche sein, OVG. 54, 282; vgl. das. 295) 
zur Erörterung politischer Angelegenheiten („politische Versammlung“; dazu 
gehören auch sozialpolitische, wenn ein unmittelbarer Einfluß auf staatliche 
Behörden oder Gesetzgebung beabsichtigt wird, OLG. Braunschweig DJZ. 
09, 1272, KG. a. O.) veranstalten will (zum Begriff des Veranstaltens 
KG. DJZ. 1910, 832), hat mindestens 24 Stunden vor dem Be- 
ginn unter Angabe von Ort und Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige 
zu erstatten, worüber sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen ist 
(§ 5). Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen: a) öffentlich, d. h. 
gemäß den von der Landeszentralbehörde zu erlassenden Vorschriften 
(MV. 8. 5. 08 MBl. 127, vgl. auch M. 8. 5. 08 Ml. 09, 11 zu 1) 
bekannt gemachte Versammlungen; b) Versammlungen der Wahlberechtigten 
 
	        
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