246 Kolonialrecht. Preußische Verfassung; Staatsangehörigkeit.
943; AussBest. 6. 11. 09, ReBl. 954) zum Gegenstande. Die Finanz-
wirtschaft der Schutzgebiete beruht auf RG. 30. 3. 92 (Rcl. 369), abg.
durch G. 18. 5. 08 (RGl. 207); die Bildung von Kommunalverbänden
wird durch V. 3. 7. 99 (REl. 366) angeregt, durch G. 3. 6. 05
(RGl. 541) näher geregelt. Zu erwähnen sind noch: Bez. der Ent-
eignung V. 14. 2. 03 (Rl. 27), des Telegraphenwesens V. 15. 6. 06
(Rul. 843), der Verleihung der Landesangehörigkeit V. 24. 10. 03
(Rnz. Nr. 258), des Diamantenhandels in Südwestafrika V. 16. 1. 09
(RGBl. 270), des Bergrechts V. 8. 8. 05 u. 27. 2. 06 (Rl. 727
und 363).
II. Preußen.
Das Grundgesetz des Staates ist die Preußische Verfassungs-
urkunde 31. 1. 50. Sie ist außer Kraft für diejenigen Angelegen-
heiten, in welchen nach dem vorstehend unter I Bemerkten, Gesetzgebung
und Verwaltung auf das Deutsche Reich übergangen sind.
Unter dem Titel „von den Rechten der Preußen“ (Art. 3—42) zählt
sie eine Reihe von sog. Grundrechten, Grundregeln für die Gesetzgebung
und Verwaltung auf.
1. Die Staatsangehörigkeit (Art 3) ist jetzt geregelt durch
das Bundes G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-(Reichs=
und Staatsangehörigkeit 1. 6. 70. Dazu EBG. Art. 41.
Hier sei folgendes eingeschaltet. Hauptsächlich Deutschland, Osterreich, Schweden
und die Schweiz legen das Gewicht auf die Nationalität der Eltern, nicht auf den
Ort der Geburt; nationale Eltern erzeugen auch im Auslande nationale Kinder, so-
lange sie dort ihre Nationalität bewahren, und Kinder fremder, nicht naturalisierter
Eltern bleiben Generationen hindurch Ausländer. Ferner lassen die meisten Länder
die Staatsangehörigkeit durch Naturalisation im Auslande, einige sogar durch Aus-
wanderung erlöschen. Vornehmlich aber Deutschland und die Vereinigten Staaten
von Nordamerika lassen die Nationalität ihrer Bürger auch nach vollzogenem Über-
tritt in einen fremden Staatsverband fortdauern (v. Martitz in Hirths Annalen 1875).
Die Staatsangehörigkeit und damit die Reichsangehörigkeit wird er-
worben durch Abstammung und Legitimation; für Frauen durch Ver-
heiratung; ferner durch „Aufnahme von Reichsangehörigen und durch
„Naturalisation“ Fremder. Aufnahme und Naturalisation erfolgen
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungs-Präsident,
ZG. § 155, jedoch bis auf weiteres mit Zustimmung des Min. d. Innern
[ME. 3. 2. 95, Ml. 261, wieder eingeschränkt durch ME. 17. 2. 96,
Ml. 36) ausgefertigte Urkunde. Die Aufnahme-Urkunde wird gemäß
§ 7 G. ohne weiteres jedem Angehörigen eines Bundesstaates erteilt, der
darum nachsucht und nachweist, daß er sich in dem anderen Bundesstaate
niedergelassen habe (vgl. ME. 8. 2. 96, MBl. 22). Dagegen darf die
Naturalisations-Urkunde (an Ausländer) nur erteilt werden, wenn die
Ausländer 1. nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat verfügungsfähig
sind, 2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben, 3. an dem
Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen finden, und 4. an diesem Orte sich und ihre Angehörigen
zu ernähren imstande sind. Über diese Erfordernisse zu 2—4 ist die betr.