248 Preußische Verfassung; Staatsangehörigkeit.
welcher sich 5 Jahre im Staate der Naturalisierung aufgehalten hat, im
früheren Staate nicht zum Militärdienste herangezogen werden kann,
kennt das deutsch-amerikanische Abkommen nicht). Die Ent-
lassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, welcher nachweislich in
einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. In
Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt werden: 1. Wehr-
pflichtigen im Alter von 17—25 Jahren, bevor sie ein Zeugnis der
Kreisersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung
nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der Militärdienstpflicht zu
entziehen (WO. 22. 7. 01 § 27). 2. Militärpersonen, Offizieren des
Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind,
und 3. Reservisten und Landwehrpflichtigen, nachdem sie zum aktiven Dienst
einberufen sind. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann
das Bundespräsidium besondere Anordnung erlassen. Vgl. auch G. 2.
5. 74 (Rl. 45). — Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrer-
seits die Entlassung bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände
zu verweigern (OVG. 15, 405; 49, 395). — Gegen den Bescheid des Re-
gierungspräsidenten, wodurch die Aufnahmeurkunde oder die Entlassungs-
urkunde in Friedenszeiten versagt wird, findet binnen 2 Wochen Klage
beim OVG. statt (3G. § 155). — Durch Ausspruch der Zentralbehörde
des Heimatsstaates geht die Staatsangehörigkeit verloren: bei der Nicht-
beachtung der Aufforderung zur Rückkehr im Falle des Krieges und bei
unerlaubtem Eintritt in fremden Staatsdienst. — Deutsche, welche die
Staatsangehörigkeit durch Nichtgebrauch verloren haben, haben, wenn sie
zurückkehren, Anspruch auf Erteilung der Aufnahmeurkunde in dem Bundes-
staate, in welchem sie sich niederlassen (§ 21 Abs. 5 s. dazu OVG. Pr VBl.
19, 121). Ihr früherer Heimatsstaat kann sie ihnen, wenn sie keine andere
Staatsangehörigkeit erworben haben, auch ohne Niederlassung wieder ver-
leihen (§ 21 Abs. 4). Nach O. 14, 388; 26, 376 u. 29, 423 setzt
auch der Fall des § 21 Abs. 5 voraus, daß der Abwesende inzwischen
nicht eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, selbst wenn er sie
inzwischen wieder verloren hat (OVG. Pr VBl. 27, 626). Die Wieder-
aufnahme darf nicht, falls nicht die Voraussetzungen der §§ 2—5 Freiz G.
vorliegen, durch Verwehrung der Niederlassung und Ausweisung aus dem
Staatsgebiete vereitelt werden (OVG. 30, 399). Demjenigen, welcher die
Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag verloren hat, kann die
Staatsangehörigkeit nicht nach § 21 Abs. 4 u. 5 G. 1. 6. 70, sondern
nur unter den in § 2 Nr. 5, § 8 vorgeschriebenen Formen wieder ver-
liehen werden (MV. 9. 5. 91, MBl. 63; OVG. Pr VBl. 23, 742). Be-
züglich der Kinder Ausgewanderter vgl. OVG. 22, 389 u. MBl. 94, 39.
Die früheren Vorschriften über die Behandlung der Renaturalisationsanträge
der in Rußland lebenden ehemaligen Preußen sind veraltet (8 V. 30. 1. 97,
Ml. 29).
2. Gleiches Recht für alle (Art. 4).
Hierdurch ist im wesentlichen der vom Adelstande handelnde Titel IX
ALR. II beseitigt; es bestehen aber auch jetzt noch (abgesehen von den
den Mitgliedern des Königlichen und des Hohenzollernschen Fürstenhauses
und der 1866 depossedierten Häuser zustehenden Rechten) gewisse Vor-