Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

248 Preußische Verfassung; Staatsangehörigkeit. 
welcher sich 5 Jahre im Staate der Naturalisierung aufgehalten hat, im 
früheren Staate nicht zum Militärdienste herangezogen werden kann, 
kennt das deutsch-amerikanische Abkommen nicht). Die Ent- 
lassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, welcher nachweislich in 
einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. In 
Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt werden: 1. Wehr- 
pflichtigen im Alter von 17—25 Jahren, bevor sie ein Zeugnis der 
Kreisersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung 
nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der Militärdienstpflicht zu 
entziehen (WO. 22. 7. 01 § 27). 2. Militärpersonen, Offizieren des 
Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind, 
und 3. Reservisten und Landwehrpflichtigen, nachdem sie zum aktiven Dienst 
einberufen sind. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann 
das Bundespräsidium besondere Anordnung erlassen. Vgl. auch G. 2. 
5. 74 (Rl. 45). — Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrer- 
seits die Entlassung bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände 
zu verweigern (OVG. 15, 405; 49, 395). — Gegen den Bescheid des Re- 
gierungspräsidenten, wodurch die Aufnahmeurkunde oder die Entlassungs- 
urkunde in Friedenszeiten versagt wird, findet binnen 2 Wochen Klage 
beim OVG. statt (3G. § 155). — Durch Ausspruch der Zentralbehörde 
des Heimatsstaates geht die Staatsangehörigkeit verloren: bei der Nicht- 
beachtung der Aufforderung zur Rückkehr im Falle des Krieges und bei 
unerlaubtem Eintritt in fremden Staatsdienst. — Deutsche, welche die 
Staatsangehörigkeit durch Nichtgebrauch verloren haben, haben, wenn sie 
zurückkehren, Anspruch auf Erteilung der Aufnahmeurkunde in dem Bundes- 
staate, in welchem sie sich niederlassen (§ 21 Abs. 5 s. dazu OVG. Pr VBl. 
19, 121). Ihr früherer Heimatsstaat kann sie ihnen, wenn sie keine andere 
Staatsangehörigkeit erworben haben, auch ohne Niederlassung wieder ver- 
leihen (§ 21 Abs. 4). Nach O. 14, 388; 26, 376 u. 29, 423 setzt 
auch der Fall des § 21 Abs. 5 voraus, daß der Abwesende inzwischen 
nicht eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, selbst wenn er sie 
inzwischen wieder verloren hat (OVG. Pr VBl. 27, 626). Die Wieder- 
aufnahme darf nicht, falls nicht die Voraussetzungen der §§ 2—5 Freiz G. 
vorliegen, durch Verwehrung der Niederlassung und Ausweisung aus dem 
Staatsgebiete vereitelt werden (OVG. 30, 399). Demjenigen, welcher die 
Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag verloren hat, kann die 
Staatsangehörigkeit nicht nach § 21 Abs. 4 u. 5 G. 1. 6. 70, sondern 
nur unter den in § 2 Nr. 5, § 8 vorgeschriebenen Formen wieder ver- 
liehen werden (MV. 9. 5. 91, MBl. 63; OVG. Pr VBl. 23, 742). Be- 
züglich der Kinder Ausgewanderter vgl. OVG. 22, 389 u. MBl. 94, 39. 
Die früheren Vorschriften über die Behandlung der Renaturalisationsanträge 
der in Rußland lebenden ehemaligen Preußen sind veraltet (8 V. 30. 1. 97, 
Ml. 29). 
2. Gleiches Recht für alle (Art. 4). 
Hierdurch ist im wesentlichen der vom Adelstande handelnde Titel IX 
ALR. II beseitigt; es bestehen aber auch jetzt noch (abgesehen von den 
den Mitgliedern des Königlichen und des Hohenzollernschen Fürstenhauses 
und der 1866 depossedierten Häuser zustehenden Rechten) gewisse Vor-
	        
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