Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Preußische Verfassung. 251 
wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, nach Maßgabe der vom 
Staat veranlagten Grund-, Gebäude- und Gerwerbesteuern derartig, daß auf 
jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Ur- 
wähler fällt (8 10 VO. 30. 5. 49, § 4 G. 29. 6. 93, Regl. 20. 10. 06 
§ 3, MBl. 07, 1). 
Jede, nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person wird statt 
dessen mit 3 M. zum Ansatz gebracht und wählt in der 3. Urwähler- 
abteilung; verringert sich dadurch die auf die 1. und 2. Abteilung fallende 
Gesamtsteuersumme, so wird die übrig bleibende Summe auf beide Ab- 
teilungen geteilt (G. 29. 6. 93 §§ 1, 3). Die Wahlen erfolgen 
durch öffentliche Stimmabgabe zu Protokoll. Über ihre Aus- 
führung bestimmt jetzt das Reglement 14. 3. 03 (RAnz. Nr. 161), neu 
gefaßt 20. 10. 06 und veröffl. 30. 11.06 (MBl. 07, 1), AusfE. 8. 4. 08 
(Ml. 65). Aus dem Reglement sei folgendes hervorgehoben: Kein Ur- 
wahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen. 
Die Militärpersonen sind mitzuzählen. Maßgebend ist die letzte allgemeine 
Volkszählung. Die Urwählerliste ist in jeder Gemeinde 3 Tage öffentlich 
auszulegen; über Einwendungen entscheidet in den Städten die Gemeinde- 
verwaltungsbehörde, sonst der Landrat; sie stellen auch die Urwählerliste 
auf. Nach Auslegung der Urwählerlisten werden die Abteilungslisten auf- 
gestellt, und zwar in Gemeinden, die für sich einen Urwahlbezirk bilden, 
und in Urwahlbezirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, nur eine. 
Ist eine Gemeinde in mehrere Urwahlbezirke geteilt, so wird für jeden 
Bezirk eine besondere Abteilungsliste gefertigt. Die Abteilungslisten werden 
wieder öffentlich ausgelegt. (Formular zur Urwahl-Abt.-Liste s. Anl. A. 
zu § 5 Abs. 2 des Regl., abg. ME. 23. 3. 08, dazu ME. 8. 4. 08, 
Ml. 65 unter I.) Auch ihre Feststellung erfolgt von der Gemeinde- 
verwaltungsbehörde bzw. dem Landrat. Nach Erledigung der etwaigen 
Reklamationen werden die Urwähler zur Wahl der Wahlmänner zusammen- 
berufen; weg. Zulässigkeit der Fristwahl anstatt der Terminswahl bei 
den Wahlen der Urwähler und ihrer sowie der Gruppenwahl bei den 
Wahlen der Wahlmänner s. Art. I §§ 3, 4, G. 28. 6. 06 (GS. 518). 
Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und 3—6 Beisitzer. Die 
Regierungspräsidenten 1) bestimmen die Wahlkommissare für die Abgeord- 
netenwahl. — 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der das 30. Lebens- 
jahr vollendet hat, im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte und, wenn 
er Nichtdeutscher war, 1 Jahr Preuß. Staatsangehöriger ist (Art. 74, 
§ 29 der Wahl V., Art. 3 Merf.). — Die Legislaturperiode 
ist 5 jährig (Art. 73 und G. 27. 5. 88). — Die Einberufung des Land- 
tages durch den König erfolgt zwischen dem 1. November und 15. Januar 
(G. 18. 5. 57). Beschlußfähig ist das Abgeordnetenhaus bei Anwesenheit 
der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; das Herrenhaus bedarf nur 
60 Anwesender (Art. 80 u. G. 30. 5. 55 § 2). Die Abgeordneten 
erhalten Reisekosten und Diäten (Art. 85 i. d. Fassg. G. 24. 7. 76); 
sonst sind ihre Rechte denen der Reichstagsabgeordneten ähnlich (Art. 83 f.). 
1) In Berlin der Oberpräsident.
	        
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