Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

254 Allgemeine Landesverwaltung. 
ein Landeseisenbahnrat zur Seite. § 10e G. 1. 6. 82 ist geändert durch 
V. 31. 12. 94 (GS. 95, 1), § 10 durch G. 15. 6. 06 (GS. 321); 
ogl. V. 10. 10. 06 (G. 412; ME. 9. 11. 09, E#l. 389). Das 
Landesökonomiekollegium (Satzungen 10. 12. 98, Ml. 99, 15) ist tech- 
nischer Beirat des Ministers für Landwirtschaft. Neben der General- 
staatskasse existieren die Generallotterie-, die Generalmilitär= und die 
Staatsschuldentilgungskasse als selbständige Zentralkassen. Die General-- 
Lotteriedirektion und die Seehandlung ressortieren vom Finanzministerium, 
die Porzellanmanufaktur und das Landesgewerbeamt vom Handels- 
ministerium. 
B. Provinzial-, Regierungsbezirks= und Kreisbehörden. 
Für diese ist jetzt grundlegend: Das auch die Beteiligung des Laien- 
elementes und das Verwaltungsstreitverfahren regelnde 
G. über die allgemeine Landesverwaltung 30. 7. 83 (GS. 195). 
Im Jahre 1875 war im Anschluß an die Kreis= und Provinzial- 
ordnung ein Verwaltungsger.G. mit ZusatzG. von 80 sowie 1876 ein 
Zuständigkeits G. ergangen. Demnächst erschien eine gesetzliche Feststellung 
der teilweise abgeänderten Einrichtung der älteren unmittelbaren Staats- 
behörden (Oberpräsidien, Regierungen) und zugleich eine Klarstellung der 
neuen Organisation und des Verfahrens bei den mannigfachen Behörden 
nötig. Das zu diesem Zwecke erlassene G. über die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung v. 80 ist inzwischen wieder aufgehoben 
und durch das jetzige LVG. v. 83 ersetzt. In dieses ist zugleich das 
Verwaltungsger G. v. 75 mit hineinverarbeitet worden, mit Ausnahme 
der das OVG. betreffenden, noch geltenden Bestimmungen; es sind dies 
die §§ 17—28, 30, 30 a u. 88 des Verwaltungsger G. 3. 7. 75 bzw. 
2. 8. 80. Der § 29 des letzteren G. ist geändert durch G. 27. 5. 88, 
wonach, wenn ein Senat des OVG. in einer Rechtsfrage von einer 
früheren Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen 
will, über die streitige Rechtsfrage die Entscheidung des Plenums ein- 
zuholen ist. 
Fernere Anderungen der §§ 26—30 enthält das G. 26. 3. 93, 
welches die Einteilung des Steuersenats in Kammern zuläßt (Regulativ 
für den Geschäftsgang 22. 2. 92, MBl. 133 und Nachtrag 15. 5. 93, 
Ml. 123). 
Durch das G. über die allg. Landesverw. und die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Prov. Posen 
19. 5. 89 (GS. 108) sind nun das LVG. und das 86. auch in 
diese letzte der preuß. Provinzen eingeführt, und zwar mit 
Modifikationen, welche daraus folgen, daß die Kreis= und ProvO. noch 
nicht für Posen erlassen sind, und mit Ausnahme der 88 2—6 3G., 
welche von Angelegenheiten der Kreise und Amtsverbände handeln. Um 
die durch Nichteinführung der Prov O. gelassene Lücke auszufüllen, ist die 
V. 5. 11. 89 (GS. 177), betr. die Verwaltung des provinzialständischen 
Verbandes der Prov. Posen erlassen worden (vgl. G. 19. 5. 89, GS. 108). 
Hiernach beträgt die Zahl der vom Provinziallandtage zu wählenden Mit- 
glieder des Provinzialausschusses 9. Im übrigen wird über den Provinzial- 
ausschuß, seine Zusammensetzung und Geschäfte, über die Provinzialbeamten 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.