256 Allgemeine Landesverwaltung.
stalten, Sparkassenreglements, gemeinsame Witwen--, Sterbe= und Aus-
steuerkassen, Synagogenstatuten, Kollekten (außer Kirchenkollekten), Aus-
spielungen zu erteilen; er ernennt die Amtsvorsteher und Standesbeamten.
Ferner ist er Aufsichtsinstanz über die Behörden der Provinz (Regierungen,
Provinzialschulkollegium, Generalkommission, Provinzialsteuerdirektion usw.;
s. auch Allerh. Erl. 12. 5. 97, GS. 227). Jetzt ist er auch in Polizei-
und Kommunalaufsichtssachen usw. eine selbständige, in der Regel ent-
gültig beschließende Verwaltungsbeschwerdeinstanz geworden, zum Teil unter
Mitwirkung des Provinzialrates (KrO. § 177, LVG. § 127 ff.).
2. Der Provinzialrat besteht aus dem Oberpräsidenten als Vor-
sitzendem, einem vom Minister des Inneren ernannten höheren Verwaltungs-
beamten im Nebenamte und aus 5, vom Provinzialausschusse auf 6 Jahre
gewählten Provinzialangehörigen.
3. Generalkommissionen existieren zu Frankfurt a. O. für Branden-
burg (u. Berlin) und Pommern, zu Breslau für Schlesien, Westpreußen
und Posen (die GK. in Bromberg ist durch G. 24. 7. 09 aufgehoben),
zu Hannover für Hannover und Schleswig-Holstein, zu Königsberg für
Ostpreußen, in Merseburg für Sachsen, in Münster für Westfalen, in
Kassel für Hessen-Nassau, in Düsseldorf für die Rheinprovinz.
b) Bezirksbehörden (§8§ 17—35).
1. Jeder Regierungsbezirk hat eine Regierung. Sie zerfällt in 3,
früher durchweg kollegialisch formierte Abteilungen; die 1. (Abteilung des
Innern) wird jetzt, nachdem die Selbstverwaltungsorgane (Bezirksausschuß
usw.) einen großen Teil der Befugnisse übernommen haben, nicht mehr
kollegialisch, sondern vom Regierungspräsidenten allein versehen; die 2.
(für Kirchen= und Schulsachen) ist kollegialisch formiert geblieben, während
bei der 3. (direkte Steuern, Domänen und Forsten) durch V. 4. 6. 95
(GS. 187) u. 19. 5. 03 (GS. 172) für 12 Regierungen die Ver-
waltung der direkten Steuern einerseits und die der Domänen und
Forsten anderseits unter die Leitung je eines besonderen und für seinen
Geschäftskreis verantwortlichen Dirigenten gestellt sind.
2. Der BzAussch. besteht aus dem Regierungspräsidenten als Vor-
sitzendem, aus zwei, vom Könige auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern,
von denen eines zum höheren Verwaltungsdienst, das andere zum Richteramte
befähigt sein muß (eines davon mit dem Titel Verwaltungsgerichts-Direktor
zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten ernannt) und aus 4 anderen,
vom Provinzialausschusse auf 6 Jahre gewählten Bezirkseinwohnern.
Tc) Kreisbehörden (8§§ 36—40). An der Spitze des Kreises steht der
Landrat, der zugleich den Vorsitz im Kreisausschuß führt. Die Zusammen-
setzung des KrAussch. ist in der Kr O. geregelt (s. unten Abschn. III.).
Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister bzw. dessen
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzendem und 4 Mitgliedern, welche der
Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Magi-
strate wählt. Ist der Bürgermeister und sein Stellvertreter behindert,
so wählt der Stadtausschuß den, der Bestätigung des Regierungspräsidenten
bedürfenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende oder ein
Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richteramte oder zum höheren
Verwaltungsdienste befähigt sein.