Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

256 Allgemeine Landesverwaltung. 
stalten, Sparkassenreglements, gemeinsame Witwen--, Sterbe= und Aus- 
steuerkassen, Synagogenstatuten, Kollekten (außer Kirchenkollekten), Aus- 
spielungen zu erteilen; er ernennt die Amtsvorsteher und Standesbeamten. 
Ferner ist er Aufsichtsinstanz über die Behörden der Provinz (Regierungen, 
Provinzialschulkollegium, Generalkommission, Provinzialsteuerdirektion usw.; 
s. auch Allerh. Erl. 12. 5. 97, GS. 227). Jetzt ist er auch in Polizei- 
und Kommunalaufsichtssachen usw. eine selbständige, in der Regel ent- 
gültig beschließende Verwaltungsbeschwerdeinstanz geworden, zum Teil unter 
Mitwirkung des Provinzialrates (KrO. § 177, LVG. § 127 ff.). 
2. Der Provinzialrat besteht aus dem Oberpräsidenten als Vor- 
sitzendem, einem vom Minister des Inneren ernannten höheren Verwaltungs- 
beamten im Nebenamte und aus 5, vom Provinzialausschusse auf 6 Jahre 
gewählten Provinzialangehörigen. 
3. Generalkommissionen existieren zu Frankfurt a. O. für Branden- 
burg (u. Berlin) und Pommern, zu Breslau für Schlesien, Westpreußen 
und Posen (die GK. in Bromberg ist durch G. 24. 7. 09 aufgehoben), 
zu Hannover für Hannover und Schleswig-Holstein, zu Königsberg für 
Ostpreußen, in Merseburg für Sachsen, in Münster für Westfalen, in 
Kassel für Hessen-Nassau, in Düsseldorf für die Rheinprovinz. 
b) Bezirksbehörden (§8§ 17—35). 
1. Jeder Regierungsbezirk hat eine Regierung. Sie zerfällt in 3, 
früher durchweg kollegialisch formierte Abteilungen; die 1. (Abteilung des 
Innern) wird jetzt, nachdem die Selbstverwaltungsorgane (Bezirksausschuß 
usw.) einen großen Teil der Befugnisse übernommen haben, nicht mehr 
kollegialisch, sondern vom Regierungspräsidenten allein versehen; die 2. 
(für Kirchen= und Schulsachen) ist kollegialisch formiert geblieben, während 
bei der 3. (direkte Steuern, Domänen und Forsten) durch V. 4. 6. 95 
(GS. 187) u. 19. 5. 03 (GS. 172) für 12 Regierungen die Ver- 
waltung der direkten Steuern einerseits und die der Domänen und 
Forsten anderseits unter die Leitung je eines besonderen und für seinen 
Geschäftskreis verantwortlichen Dirigenten gestellt sind. 
2. Der BzAussch. besteht aus dem Regierungspräsidenten als Vor- 
sitzendem, aus zwei, vom Könige auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern, 
von denen eines zum höheren Verwaltungsdienst, das andere zum Richteramte 
befähigt sein muß (eines davon mit dem Titel Verwaltungsgerichts-Direktor 
zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten ernannt) und aus 4 anderen, 
vom Provinzialausschusse auf 6 Jahre gewählten Bezirkseinwohnern. 
Tc) Kreisbehörden (8§§ 36—40). An der Spitze des Kreises steht der 
Landrat, der zugleich den Vorsitz im Kreisausschuß führt. Die Zusammen- 
setzung des KrAussch. ist in der Kr O. geregelt (s. unten Abschn. III.). 
Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister bzw. dessen 
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzendem und 4 Mitgliedern, welche der 
Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Magi- 
strate wählt. Ist der Bürgermeister und sein Stellvertreter behindert, 
so wählt der Stadtausschuß den, der Bestätigung des Regierungspräsidenten 
bedürfenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende oder ein 
Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richteramte oder zum höheren 
Verwaltungsdienste befähigt sein. 
 
	        
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