Allgemeine Landesverwaltung (Berlin). 257
Der Kr-(Stadt--)Aussch. ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des
Vorsitzenden 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern an—
wesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied,
falls es nicht Berichterstatter ist, an der Abstimmung nicht teil.
Für das Verfahren vor dem Provinzialrat, BzAussch. und Stadt—
Aussch. sind ergangen Regulative 28. 2. 84 (Ml. 35 f.).
d) Behörden für den Stadtkreis Berlin (§§ 41—47).1)
e) Stellung der Behörden (148). Die dienstliche Aufsicht
über die Geschäftsführung des Kr-(Stadt-)Aussch. wird vom Regierungs-
präsidenten 2), über die des BzAussch. vom Oberpräsidenten, über die des
Provinzialrates vom Minister des Innern geführt. —
Über die Gruppierung ver Verwaltungsbehörden s. die über-
sicht auf nächster Seite.
1) Da Berlin nicht bloß einen Stadtkreis, sondern in gewisser Hinsicht auch einen Regierungs-
bezirk und einen Provinzialverband für sich bildet, so machten sich hier eigene Bestimmungen nötig:
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin. Ingleichen
fungieren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, die Generalkommission und die
Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin. An Stelle
des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die Staatsaufsicht über die Gemeindeangelegen-
heiten und hat auch alle sonstigen Zuständigkeiten der Abteilung des Innern der Regierung zu Potsdam
in bezug auf Berlin, mit Ausnahme der Verwaltung der Invalidenpensions= und Unterstützungs-
angelegenheiten, welche dem Polizeipräsidenten von Berlin übertragen ist (§ 42 in Verbindung mit
der V. 26. 1. 81. Die sonstigen Zuständigkeiten des Berliner Polizeipräsidiums sind, als die damalige
Berliner Regierung aufgehoben worden, im Regl. 18. 9. 22 [Amtsbl. der königl. Reg. zu Potsdam
1824 Nr. 28, vgl. auch KO. 16. 5. 30]1 zusammengefaßt, s. auch G. 12. 6. 89, GS. 129 u. G. 13. 6. 00,
GS. 247). An die Stelle des Provinzialrates tritt, wo dieser in erster Instanz beschließt, gleichfalls
der Oberpräsident, sonst der zuständige Minister. — Für den Berliner BzAussch. tritt an die Stelle
des Regierungspräsidenten ein vom König ernannter Vorsitzender. Die zu wählenden Mitglieder
werden durch Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in gemeinsamer Sitzung unter dem Vor-
sitze des Bürgermeisters gewählt. Die Mitglieder beider städtischen Behörden sind nicht wählbar.
Der BzAussch. von Berlin ist für die Verwaltungsstreitsachen wie jeder andere Bzussch. zuständig;
für die Beschlußsachen nur in den in § 161 36G. aufgeführten Fällen; sonst tritt hier, abgesehen
von den in 9 161 Abs. 2 bezeichneten, dem Polizeipräsidenten vorbehaltenen Fällen, der Oberpräsident
an die Stelle des BäzAussch.
In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt der Polizeipräsident an die Stelle der Re-
gierungsabteilung für Kirchen= und Schulwesen. Das Volksschulwesen ressortiert schon seit der Be-
kanntmachung 16. 2. 26 von dem Provinzialschulkollegium. Das landesherrliche Patronat wird von
der Min.-Baukommission wahrgenommen, V. 5. 9. 77 (GS. 215).
In Steuerangelegenheiten tritt für Berlin an die Stelle der Regierung die Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern. Die zu wählenden Mitglieder der nach 88§ 46 ff. Eink Steuer G.
19. 6. 06 zu bildenden Berufungskommission werden von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung
in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt.
Hervorgehoben sei hier noch die eigentümliche Stellung des königlichen Polizeipräsidiums zu
Berlin. Es ist durch das Reglement 18. 9. 22 wiederhergestellt, während zugleich die bis dahin vor-
handene Berliner Regierung aufgehoben ward. Es hat die Orts= und zugleich die Landespolizei
für Berlin wahrzunehmen; außerdem die staatliche „Oberaufsicht resp. Verwaltung solcher Privat-
stiftungen, die nicht zu geistlichen und Schulzwecken oder geistlichen und Schulanstalten oder dgl. Be-
diensteten zugunsten errichtet, oder von den Stiftern geistlichen und Schulbehörden oder dgl. einzelnen
Beamten zur Aufsicht oder Verwaltung besonders anvertraut worden“; ferner die Rechte des Staates
auf herrenloses Gut, erblose Verlassenschaften. — Nach dem G. 12. 6. 89 können dem Polizeipräsidium
zu Berlin polizeiliche Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim sowie im Stadtkreise
Charlottenburg durch den Minister des Innern mit Zustimmung des Provinzialrates der Provinz
Brandenburg übertragen werden; von der Erstreckung dieser Zuständigkeit bleiben aber ausgeschlossen:
die Bau-, Gewerbe-, Schul-, Markt--, Feld-, Forst-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und
Feuerpolizei (so daß sich die Zuständigkeit also auf die Sicherheitspolizei beschränkt). Durch G. 13. 6. 00
(GS. 247), 27. 3. 07 (GS. 37), 7. 3. 08 (GS. 21) u. 23. 6 09 (GS. 533); dazu V. 26. 6. 09 (GS. 534)
u. V. 1. 7. 09 (GS. 610) ist aus den Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf,
Dtsch.-Wilmersdorf und Lichtenberg sowie den Landgemeinden Boxhagen-Rummelsburg und Stralau
ein Landespolizeibezirk gebildet worden, an dessen Spitze der Polizeipräsident von Berlin steht.
2) In Berlin vom Oberpräsidenten.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 17