Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung (Berlin). 257 
Der Kr-(Stadt--)Aussch. ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern an— 
wesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied, 
falls es nicht Berichterstatter ist, an der Abstimmung nicht teil. 
Für das Verfahren vor dem Provinzialrat, BzAussch. und Stadt— 
Aussch. sind ergangen Regulative 28. 2. 84 (Ml. 35 f.). 
d) Behörden für den Stadtkreis Berlin (§§ 41—47).1) 
e) Stellung der Behörden (148). Die dienstliche Aufsicht 
über die Geschäftsführung des Kr-(Stadt-)Aussch. wird vom Regierungs- 
präsidenten 2), über die des BzAussch. vom Oberpräsidenten, über die des 
Provinzialrates vom Minister des Innern geführt. — 
Über die Gruppierung ver Verwaltungsbehörden s. die über- 
sicht auf nächster Seite. 
1) Da Berlin nicht bloß einen Stadtkreis, sondern in gewisser Hinsicht auch einen Regierungs- 
bezirk und einen Provinzialverband für sich bildet, so machten sich hier eigene Bestimmungen nötig: 
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Oberpräsident von Berlin. Ingleichen 
fungieren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, die Generalkommission und die 
Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin. An Stelle 
des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident die Staatsaufsicht über die Gemeindeangelegen- 
heiten und hat auch alle sonstigen Zuständigkeiten der Abteilung des Innern der Regierung zu Potsdam 
in bezug auf Berlin, mit Ausnahme der Verwaltung der Invalidenpensions= und Unterstützungs- 
angelegenheiten, welche dem Polizeipräsidenten von Berlin übertragen ist (§ 42 in Verbindung mit 
der V. 26. 1. 81. Die sonstigen Zuständigkeiten des Berliner Polizeipräsidiums sind, als die damalige 
Berliner Regierung aufgehoben worden, im Regl. 18. 9. 22 [Amtsbl. der königl. Reg. zu Potsdam 
1824 Nr. 28, vgl. auch KO. 16. 5. 30]1 zusammengefaßt, s. auch G. 12. 6. 89, GS. 129 u. G. 13. 6. 00, 
GS. 247). An die Stelle des Provinzialrates tritt, wo dieser in erster Instanz beschließt, gleichfalls 
der Oberpräsident, sonst der zuständige Minister. — Für den Berliner BzAussch. tritt an die Stelle 
des Regierungspräsidenten ein vom König ernannter Vorsitzender. Die zu wählenden Mitglieder 
werden durch Magistrat und Stadtverordnetenversammlung in gemeinsamer Sitzung unter dem Vor- 
sitze des Bürgermeisters gewählt. Die Mitglieder beider städtischen Behörden sind nicht wählbar. 
Der BzAussch. von Berlin ist für die Verwaltungsstreitsachen wie jeder andere Bzussch. zuständig; 
für die Beschlußsachen nur in den in § 161 36G. aufgeführten Fällen; sonst tritt hier, abgesehen 
von den in 9 161 Abs. 2 bezeichneten, dem Polizeipräsidenten vorbehaltenen Fällen, der Oberpräsident 
an die Stelle des BäzAussch. 
In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt der Polizeipräsident an die Stelle der Re- 
gierungsabteilung für Kirchen= und Schulwesen. Das Volksschulwesen ressortiert schon seit der Be- 
kanntmachung 16. 2. 26 von dem Provinzialschulkollegium. Das landesherrliche Patronat wird von 
der Min.-Baukommission wahrgenommen, V. 5. 9. 77 (GS. 215). 
In Steuerangelegenheiten tritt für Berlin an die Stelle der Regierung die Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern. Die zu wählenden Mitglieder der nach 88§ 46 ff. Eink Steuer G. 
19. 6. 06 zu bildenden Berufungskommission werden von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung 
in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt. 
Hervorgehoben sei hier noch die eigentümliche Stellung des königlichen Polizeipräsidiums zu 
Berlin. Es ist durch das Reglement 18. 9. 22 wiederhergestellt, während zugleich die bis dahin vor- 
handene Berliner Regierung aufgehoben ward. Es hat die Orts= und zugleich die Landespolizei 
für Berlin wahrzunehmen; außerdem die staatliche „Oberaufsicht resp. Verwaltung solcher Privat- 
stiftungen, die nicht zu geistlichen und Schulzwecken oder geistlichen und Schulanstalten oder dgl. Be- 
diensteten zugunsten errichtet, oder von den Stiftern geistlichen und Schulbehörden oder dgl. einzelnen 
Beamten zur Aufsicht oder Verwaltung besonders anvertraut worden“; ferner die Rechte des Staates 
auf herrenloses Gut, erblose Verlassenschaften. — Nach dem G. 12. 6. 89 können dem Polizeipräsidium 
zu Berlin polizeiliche Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim sowie im Stadtkreise 
Charlottenburg durch den Minister des Innern mit Zustimmung des Provinzialrates der Provinz 
Brandenburg übertragen werden; von der Erstreckung dieser Zuständigkeit bleiben aber ausgeschlossen: 
die Bau-, Gewerbe-, Schul-, Markt--, Feld-, Forst-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und 
Feuerpolizei (so daß sich die Zuständigkeit also auf die Sicherheitspolizei beschränkt). Durch G. 13. 6. 00 
(GS. 247), 27. 3. 07 (GS. 37), 7. 3. 08 (GS. 21) u. 23. 6 09 (GS. 533); dazu V. 26. 6. 09 (GS. 534) 
u. V. 1. 7. 09 (GS. 610) ist aus den Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, 
Dtsch.-Wilmersdorf und Lichtenberg sowie den Landgemeinden Boxhagen-Rummelsburg und Stralau 
ein Landespolizeibezirk gebildet worden, an dessen Spitze der Polizeipräsident von Berlin steht. 
2) In Berlin vom Oberpräsidenten. 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 17
	        
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