Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren). 259 
Titel 3. Verfahren. 
a) Gemeinschaftliche Bestimmungen für das Ver- 
waltungsstreit= und Beschlußverfahren (8§8§ 50—60). Die 
Frist für Beschwerden gegen Beschlüsse des Kr Aussch. usw. sowie für die 
Klage im Verwötreitverfahren beträgt in der Regel 2 Wochen seit der 
Zustellung (welche bei polizeilichen Verfügungen auch mündlich zu Protokoll 
erfolgen kann, OVG. 17, 441; vgl. Rer. Zivilf. 61, 101). (Diese Frist 
ist denn auch überall da gemeint, wo in dieser Darstellung eine andere 
nicht angegeben wird.) Die Regel bezieht sich aber nicht auf Beschwerden 
gegen Beschlüsse des Kr Aussch. als Kreiskommunalbehörde sowie anderer 
Behörden in Fällen, wo eine Frist gesetzlich überhaupt nicht besteht (OVG. 
9, 141; 12, 235). 
Wann das Verwaltungsstreit verfahren einzutreten hat und wann 
das Beschlußverfahren, ist in den Gesetzen nicht generell bestimmt, sondern 
in den einzelnen Fällen, besonders durch das 8., vorgeschrieben. 
Das Verwaltungsstreitverfahren greift in allen Angelegenheiten Platz, 
wo die Gesetze von Entscheidung in streitigen Verwaltungssachen, 
Erledigung im Streitverfahren oder von einer, bei dem Kr.= oder BzAussch. 
anzubringenden Klage sprechen. In den anderen Fällen (wo das sog. 
Beschlußverfahren Platz greifen soll) wird immer gesagt: der Krussch. 
usw. beschließt. Das Oberverwaltungsgericht verfährt nur im Streit-, 
der Provinzialrat nur im Beschlußverfahren; Kr.= (Stadt-) und BzAussch. 
haben beide Funktionen. Eine im Streitverfahren beteiligte Justizbehörde 
wird durch die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Oberlandesgericht ver- 
treten, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (MV. 19. 1. 98). 
Vollstreckungen der Entscheidungen und Beschlüsse erfolgen im Ver- 
waltungszwangsverfahren. Die Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen 
Urteile steht ausschließlich den Verwaltungsgerichten selbst zu (OV. 
30, 441). Die Regelung dieses Verfahrens ist nach § 5 des Ausf. 
zur Z3PO. im Anschlusse an diese durch Kgl. VO. 15. 11. 99 (GS. 545), 
abg. VO. 18. 3. 04 (GS. 36) erfolgt. Dadurch sind die V. 7. 9. 79 
und 4. 8. 84 ersetzt. AusfAnw. 28. 11. 99 (GS. 00, 39), erg. 4. 7. 04 
(MBl. 257). 
Die wesentlichsten Bestimmungen sind: 
1. Allgemeine Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung wegen aller 
derjenigen Abgaben, Gefälle und sonstigen Geldbeträge, welche nach den 
bestehenden Vorschriften der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
unterliegen, erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung 
§ 1). Inwieweit über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten 
Geldbeträge der Rechtsweg stattfindet, richtet sich nach den hierüber be- 
stehenden Vorschriften. Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens 
ist dagegen, unbeschadet der Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle 
der zwangsweisen Ausführung polizeilicher Verfügungen (LVG. 8§ 127 ff., 
132 ff.), nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Be- 
amten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird (§ 2). § 3 regelt das 
Verfahren gegen Dritte (insbes. Erben, Ehegatten, Eltern oder Nieß- 
braucher). 
Diejenigen Behörden und Beamten, welchen die Einziehung der 
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