Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

260 Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren). 
Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangs- 
verfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden (§ 4). Vollstreckungsmaß- 
regeln außerhalb des Geschäftsbezirks sind von der entsprechenden aus- 
wärtigen Behörde zu bewirken (§ 5). Die Ausführung geschieht durch 
eidlich zu verpflichtende Vollziehungsbeamte; bei Mangel eines solchen 
bestimmt die Bezirksregierung 1) die Vollstreckungsbehörde; auch der Ge- 
richtsvollzieher kann in Tätigkeit treten (§ 6). Der Zwangsvollstreckung 
soll in der Regel eine Mahnung mit dreitägiger Frist vorhergehen; bei 
Gerichtskosten vertritt die Kostenrechnung die Stelle der Mahnung (8 7). 
Die Zustellungen regeln §§ 9—14. 
2. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Sie er- 
folgt durch Pfändung, sovweit diese zur Deckung der Schuld und der 
Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie unterbleibt, wenn sich von 
Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Uberschuß über diese 
Kosten nicht erwarten läßt (§ 17, vgl. § 803 Z PO.). Der Schuldner 
kann sich gegen die Pfändung nur durch Vorzeigung einer Fristbewilligung 
oder Quittung bzw. Postschein über die Zahlung des Betrages schützen. 
Zur Empfangnahme von Geld ist der Vollziehungsbeamte nur nach Maß- 
gabe eines schriftlichen Auftrages ermächtigt (§ 18, vgl. §§ 754, 775 45 
ZPO.). Dritte haben ihre gegen die Vollstreckung gerichteten Einwendungen 
klagend geltend zu machen (§ 19, vgl. §§ 771, 805 Z PO.). Bei nicht voll- 
ständiger Befriedigung kann der Schuldner zum Offenbarungseid geladen 
werden (daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei). Für das Eidesverfahren (§§ 900—915 
ZPO.) ist zuständig das Amtsgericht des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes. 
Die Pfändung körperlicher, im Gewahrsam des Schuldners (oder 
eines zur Herausgabe bereiten Dritten) befindlicher Sachen wird durch 
Inbesitznahme seitens des VollzBeamten bewirkt; beläßt er sie im Ge- 
wahrsam des Schuldners, was bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren 
nicht geschehen foll, so hat er durch Anlegung von Siegeln oder anders 
die Pfändung ersichtlich zu machen (§§ 22 f., vgl. 58 808 f. 3PO). Früchte 
können nicht früher als 1 Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit gepfändet 
werden (§ 24, vgl. § 810 3PO.). Die in § 811 Z3PO. angeführten 
Gegenstände sind der Pfändung nicht unterworfen. Die gepfändeten Sachen 
sind, in der Regel nicht vor Ablauf 1 Woche nach der Pfändung, nach 
öffentlicher Bekanntmachung von Zeit und Ort, auf schriftliche Anordnung 
der VollstrBehörde, gewöhnlich durch den VollzBeamten, öffentlich zu 
versteigern; das Verfahren richtet sich nach ZPO 88 816 Abs. 4, 
817 Abs. 1—3, 818. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem 
Gold= oder Silberwert zugeschlagen, jedoch event. freihändig zu diesem Preise 
verkauft werden (§8§ 26 ff., vgl. §§ 816 f. Z3PO.). Wertpapiere, die einen 
Börsen= oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurse zu 
verkaufen, sonst in gewöhnlicher Art zu versteigern (§ 30, vgl. § 821 3PO.). 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter 
Früchte ist erst nach der Reife zulässig (§ 31, vgl. § 824 3PO.). Ein auf 
Namen lautendes Wertpapier kann von der Vollstreckungsbehörde auf den 
Namen des Käufers umgeschrieben werden (§ 32, vgl. §§ 822, 823 Z PO.). 
1) In Berlin das Polizeipräsidium. 
 
	        
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