260 Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren).
Geldbeträge zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangs-
verfahrens zuständigen Vollstreckungsbehörden (§ 4). Vollstreckungsmaß-
regeln außerhalb des Geschäftsbezirks sind von der entsprechenden aus-
wärtigen Behörde zu bewirken (§ 5). Die Ausführung geschieht durch
eidlich zu verpflichtende Vollziehungsbeamte; bei Mangel eines solchen
bestimmt die Bezirksregierung 1) die Vollstreckungsbehörde; auch der Ge-
richtsvollzieher kann in Tätigkeit treten (§ 6). Der Zwangsvollstreckung
soll in der Regel eine Mahnung mit dreitägiger Frist vorhergehen; bei
Gerichtskosten vertritt die Kostenrechnung die Stelle der Mahnung (8 7).
Die Zustellungen regeln §§ 9—14.
2. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Sie er-
folgt durch Pfändung, sovweit diese zur Deckung der Schuld und der
Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie unterbleibt, wenn sich von
Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Uberschuß über diese
Kosten nicht erwarten läßt (§ 17, vgl. § 803 Z PO.). Der Schuldner
kann sich gegen die Pfändung nur durch Vorzeigung einer Fristbewilligung
oder Quittung bzw. Postschein über die Zahlung des Betrages schützen.
Zur Empfangnahme von Geld ist der Vollziehungsbeamte nur nach Maß-
gabe eines schriftlichen Auftrages ermächtigt (§ 18, vgl. §§ 754, 775 45
ZPO.). Dritte haben ihre gegen die Vollstreckung gerichteten Einwendungen
klagend geltend zu machen (§ 19, vgl. §§ 771, 805 Z PO.). Bei nicht voll-
ständiger Befriedigung kann der Schuldner zum Offenbarungseid geladen
werden (daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei). Für das Eidesverfahren (§§ 900—915
ZPO.) ist zuständig das Amtsgericht des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes.
Die Pfändung körperlicher, im Gewahrsam des Schuldners (oder
eines zur Herausgabe bereiten Dritten) befindlicher Sachen wird durch
Inbesitznahme seitens des VollzBeamten bewirkt; beläßt er sie im Ge-
wahrsam des Schuldners, was bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren
nicht geschehen foll, so hat er durch Anlegung von Siegeln oder anders
die Pfändung ersichtlich zu machen (§§ 22 f., vgl. 58 808 f. 3PO). Früchte
können nicht früher als 1 Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit gepfändet
werden (§ 24, vgl. § 810 3PO.). Die in § 811 Z3PO. angeführten
Gegenstände sind der Pfändung nicht unterworfen. Die gepfändeten Sachen
sind, in der Regel nicht vor Ablauf 1 Woche nach der Pfändung, nach
öffentlicher Bekanntmachung von Zeit und Ort, auf schriftliche Anordnung
der VollstrBehörde, gewöhnlich durch den VollzBeamten, öffentlich zu
versteigern; das Verfahren richtet sich nach ZPO 88 816 Abs. 4,
817 Abs. 1—3, 818. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold= oder Silberwert zugeschlagen, jedoch event. freihändig zu diesem Preise
verkauft werden (§8§ 26 ff., vgl. §§ 816 f. Z3PO.). Wertpapiere, die einen
Börsen= oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurse zu
verkaufen, sonst in gewöhnlicher Art zu versteigern (§ 30, vgl. § 821 3PO.).
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter
Früchte ist erst nach der Reife zulässig (§ 31, vgl. § 824 3PO.). Ein auf
Namen lautendes Wertpapier kann von der Vollstreckungsbehörde auf den
Namen des Käufers umgeschrieben werden (§ 32, vgl. §§ 822, 823 Z PO.).
1) In Berlin das Polizeipräsidium.