Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren). 261 
Auf Antrag des Schuldners oder aus Zweckmäßigkeitsgründen können be— 
sondere Maßregeln zwecks Verwertung von Pfandstücken getroffen werden 
(§ 33, vgl. § 825 8PO.). 
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Anschlußpfändung) 
wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Vollz Beamten, 
daß er die Sachen zur Deckung der nach Art und Höhe zu bezeichnenden 
Geldbeträge pfände, bewirkt. Ist die frühere Pfändung im Auftrage einer 
anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, 
so ist diesen eine Abschrift des Protokolls zuzustellen (§ 34, vgl. § 826 
3PO.). Die erste Pfändung begründet ausschließlich die Zuständigkeit 
zur Ausführung der Versteigerung. Diese erfolgt für alle beteiligten 
Gläubiger auf Betreiben eines jeden derselben, die Verteilung des Erlöses 
aber nach der Reihenfolge der Pfändungen dder nach Ver- 
einbarung. Ist der Erlös zur Deckung der Forderung nicht ausreichend 
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere 
Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen eine andere Ver- 
teilung, oder ist die Pfändung gleichzeitig für mehrere Gläubiger bewirkt, 
so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgerichte des 
Bezirks, wo die Pfändung stattgefunden, anzuzeigen. Die Verteilung 
erfolgt dann gemäß den §§ 873—882 ZP. d. h. das Amtsgericht ent- 
wirft einen Verteilungsplan, gegen den ein widersprechender Gläubiger 
binnen 1 Monat Klage (bei demselben Amtsgericht, event. wenn dieses 
wegen des Streitgegenstandes nicht zuständig ist, bei dem Landgericht) 
erheben kann (§ 35, vgl. §§ 827, 8542 ZPO.). 
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Voll= 
streckungsbehörde dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu 
zahlen und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die 
Forderung zu enthalten (§ 36, vgl. § 829 Z3P.). Die Pfändung von 
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossa- 
ment übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Vollz Beamte 
diese Papiere in Besitz nimmt (§ 38, vgl. § 831 38PO.). Die gepfändete 
Geldforderung ist dem Gläubiger durch die Vollstreckungsbehörde zur 
Einziehung zu überweisen (§ 39, vgl. § 835 3PO.). Die Uberweisung 
ersetzt die förmliche Erklärung; für Hypotheken kommen §§ 830, 837 3PO. 
in Betracht. Der Schuldner muß die über die Forderung vorhandenen 
Urkunden herausgeben (die ihm im Weigerungsfalle durch den Vollz Beamten 
wegzunehmen sind) und event. den Offenbarungseid dahin leisten, „daß er 
die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich befinden“. Sind 
sie im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Anspruch auf Herausgabe dem 
die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gemäß § 39 zu überweisen 
(§ 40, vgl. § 836 ZPO.). Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt- 
schuldner binnen 2 Wochen nach Zugang des Zahlungsverbots dem Gläubiger 
zu erklären, ob er die Forderung anerkenne und zahlen wolle, ob andere 
Anspruch an sie machen, und ob sie bereits für andere gepfändet sei. Der 
Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung dieser 
Verpflichtung entstehenden Schaden (§ 41, vgl. § 840 Z3PO.). Schon vor 
der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige Stelle dem Dritt- 
schuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung
	        
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