Allgemeine Landesverwaltung (Verwaltungszwangsverfahren). 261
Auf Antrag des Schuldners oder aus Zweckmäßigkeitsgründen können be—
sondere Maßregeln zwecks Verwertung von Pfandstücken getroffen werden
(§ 33, vgl. § 825 8PO.).
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Anschlußpfändung)
wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Vollz Beamten,
daß er die Sachen zur Deckung der nach Art und Höhe zu bezeichnenden
Geldbeträge pfände, bewirkt. Ist die frühere Pfändung im Auftrage einer
anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt,
so ist diesen eine Abschrift des Protokolls zuzustellen (§ 34, vgl. § 826
3PO.). Die erste Pfändung begründet ausschließlich die Zuständigkeit
zur Ausführung der Versteigerung. Diese erfolgt für alle beteiligten
Gläubiger auf Betreiben eines jeden derselben, die Verteilung des Erlöses
aber nach der Reihenfolge der Pfändungen dder nach Ver-
einbarung. Ist der Erlös zur Deckung der Forderung nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere
Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen eine andere Ver-
teilung, oder ist die Pfändung gleichzeitig für mehrere Gläubiger bewirkt,
so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgerichte des
Bezirks, wo die Pfändung stattgefunden, anzuzeigen. Die Verteilung
erfolgt dann gemäß den §§ 873—882 ZP. d. h. das Amtsgericht ent-
wirft einen Verteilungsplan, gegen den ein widersprechender Gläubiger
binnen 1 Monat Klage (bei demselben Amtsgericht, event. wenn dieses
wegen des Streitgegenstandes nicht zuständig ist, bei dem Landgericht)
erheben kann (§ 35, vgl. §§ 827, 8542 ZPO.).
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Voll=
streckungsbehörde dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu
zahlen und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die
Forderung zu enthalten (§ 36, vgl. § 829 Z3P.). Die Pfändung von
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossa-
ment übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Vollz Beamte
diese Papiere in Besitz nimmt (§ 38, vgl. § 831 38PO.). Die gepfändete
Geldforderung ist dem Gläubiger durch die Vollstreckungsbehörde zur
Einziehung zu überweisen (§ 39, vgl. § 835 3PO.). Die Uberweisung
ersetzt die förmliche Erklärung; für Hypotheken kommen §§ 830, 837 3PO.
in Betracht. Der Schuldner muß die über die Forderung vorhandenen
Urkunden herausgeben (die ihm im Weigerungsfalle durch den Vollz Beamten
wegzunehmen sind) und event. den Offenbarungseid dahin leisten, „daß er
die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich befinden“. Sind
sie im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Anspruch auf Herausgabe dem
die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger gemäß § 39 zu überweisen
(§ 40, vgl. § 836 ZPO.). Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt-
schuldner binnen 2 Wochen nach Zugang des Zahlungsverbots dem Gläubiger
zu erklären, ob er die Forderung anerkenne und zahlen wolle, ob andere
Anspruch an sie machen, und ob sie bereits für andere gepfändet sei. Der
Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung dieser
Verpflichtung entstehenden Schaden (§ 41, vgl. § 840 Z3PO.). Schon vor
der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige Stelle dem Dritt-
schuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung