Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung. 263 
der 3 PO. entsprechende Anwendung, d. h. der Drittschuldner ist berechtigt 
und auf Verlangen eines der Pfändenden verpflichtet, den Schuldbetrag 
zu hinterlegen, bzw. die bewegliche Sache dem Gerichtsvollzieher und die 
unbewegliche dem zu ernennenden Sequester herauszugeben (§ 48). Wegen 
der Rechtshilfe der entsprechenden Behörden des Wohn= oder Aufenthalts- 
ortes vgl. § 50 a. 
3. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Sie 
erfolgt als gerichtliche Zwangsvollstreckung und ist nur zulässig, sobald 
feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung des Geldbetrages nicht er- 
folgen kann. Die erforderlichen Anträge sind von der Vollstreckungsbehörde 
zu stellen (§ 51). 
b) Verwaltungsstreitverfahren (§8 61—114). (Wegen der 
Grundsätze der Verf. vgl. OVG. DJ3Z. 03, Sp. 108: Anwendbarkeit der 
3PO.; DJB. 05, Sp. 366: Beweislast; 54, 298: Feststellungsklage; 
DJZ. 09, Sp. 1094: Vergleich). Die Klage ist bei dem zuständigen 
Gericht schriftlich einzureichen, die beim Kr Aussch. kann zu Protokoll 
erklärt werden; wegen d. Klagebegründung s. O. 47, 449. Die 
gegen orts= und kreispolizeiliche Verfügungen gerichtete Klage soll bei 
derjenigen Behörde angebracht werden, gegen deren Verfügung sie gerichtet 
ist; indessen gilt die Frist als gewahrt, wenn die Klage bei der zur Ent- 
scheidung darüber zuständigen Behörde angebracht ist (§ 129). — Erscheint 
die Klage sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet, so kann sie 
ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück- 
gewiesen werden. Scheint dagegen der Anspruch rechtlich begründet, so 
kann durch einen ähnlichen Bescheid dem Beklagten ohne weiteres Klag- 
losstellung des Klägers aufgegeben werden (s. OVG. 30, 457). Der 
Vorsitzende des Kreis= und der des BzAussch., dieser im Einverständnis 
mit den ernannten Mitgliedern, können auch namens der Ausschüsse solche 
Bescheide erlassen. Den Parteien ist dabei zu eröffnen, daß sie innerhalb 
2 Wochen mündliche Verhandlung beantragen oder mit dem zulässigen 
Rechtsmittel die höhere Instanz angehen können. Wird ein derartiger 
Bescheid nicht erlassen, so erhält der Beklagte die Klage zur Gegen- 
erklärung binnen einer, von 1—4 Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt. 
Hat weder der Kläger noch der Beklagte die Anberaumung der münd- 
lichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, oder haben beide Teile aus- 
drücklich darauf verzichtet, so kann das Gericht und zwar auch noch nach 
stattgehabtem Schriftwechsel (OVG. 12, 63) ohne solche Verhandlung 
seine Entscheidung nach freier Überzeugung in Form eines mit Gründen 
versehenen Bescheides fällen. Beweiserhebung erfolgt von Amts wegen 
(§ 70). — Die Parteien sind in der Wahl ihrer Bevollmächtigten unbe- 
schränkt. Gemeindevorsteher bedürfen zur Vertretung ihrer Gemeinde keiner 
Vollmacht. Vollmachtstempel s. ME. 26. 6. 96 (MBl. 116). Sonst 
besteht Stempelfreiheit (§ 102). Über die Gebührenfreiheit gerichtlicher 
Handlungen s. Pr. Gerichtskosteng. (Fassung 25. 7. 10, GS. 184) 
§ 7. — Gegen die Bescheide und die Entscheidungen des Kr Aussch. steht 
die Berufung an den BzAussch., gegen die des BwzAussch. solche an 
das OVG. zu, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung (wie z. B. 
in Armensachen) erfolgt ist. Die Berufung ist binnen 2 Wochen seit Zu- 
 
	        
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