Allgemeine Landesverwaltung. 263
der 3 PO. entsprechende Anwendung, d. h. der Drittschuldner ist berechtigt
und auf Verlangen eines der Pfändenden verpflichtet, den Schuldbetrag
zu hinterlegen, bzw. die bewegliche Sache dem Gerichtsvollzieher und die
unbewegliche dem zu ernennenden Sequester herauszugeben (§ 48). Wegen
der Rechtshilfe der entsprechenden Behörden des Wohn= oder Aufenthalts-
ortes vgl. § 50 a.
3. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Sie
erfolgt als gerichtliche Zwangsvollstreckung und ist nur zulässig, sobald
feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung des Geldbetrages nicht er-
folgen kann. Die erforderlichen Anträge sind von der Vollstreckungsbehörde
zu stellen (§ 51).
b) Verwaltungsstreitverfahren (§8 61—114). (Wegen der
Grundsätze der Verf. vgl. OVG. DJ3Z. 03, Sp. 108: Anwendbarkeit der
3PO.; DJB. 05, Sp. 366: Beweislast; 54, 298: Feststellungsklage;
DJZ. 09, Sp. 1094: Vergleich). Die Klage ist bei dem zuständigen
Gericht schriftlich einzureichen, die beim Kr Aussch. kann zu Protokoll
erklärt werden; wegen d. Klagebegründung s. O. 47, 449. Die
gegen orts= und kreispolizeiliche Verfügungen gerichtete Klage soll bei
derjenigen Behörde angebracht werden, gegen deren Verfügung sie gerichtet
ist; indessen gilt die Frist als gewahrt, wenn die Klage bei der zur Ent-
scheidung darüber zuständigen Behörde angebracht ist (§ 129). — Erscheint
die Klage sofort als rechtlich unzulässig oder unbegründet, so kann sie
ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück-
gewiesen werden. Scheint dagegen der Anspruch rechtlich begründet, so
kann durch einen ähnlichen Bescheid dem Beklagten ohne weiteres Klag-
losstellung des Klägers aufgegeben werden (s. OVG. 30, 457). Der
Vorsitzende des Kreis= und der des BzAussch., dieser im Einverständnis
mit den ernannten Mitgliedern, können auch namens der Ausschüsse solche
Bescheide erlassen. Den Parteien ist dabei zu eröffnen, daß sie innerhalb
2 Wochen mündliche Verhandlung beantragen oder mit dem zulässigen
Rechtsmittel die höhere Instanz angehen können. Wird ein derartiger
Bescheid nicht erlassen, so erhält der Beklagte die Klage zur Gegen-
erklärung binnen einer, von 1—4 Wochen zu bemessenden Frist zugefertigt.
Hat weder der Kläger noch der Beklagte die Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, oder haben beide Teile aus-
drücklich darauf verzichtet, so kann das Gericht und zwar auch noch nach
stattgehabtem Schriftwechsel (OVG. 12, 63) ohne solche Verhandlung
seine Entscheidung nach freier Überzeugung in Form eines mit Gründen
versehenen Bescheides fällen. Beweiserhebung erfolgt von Amts wegen
(§ 70). — Die Parteien sind in der Wahl ihrer Bevollmächtigten unbe-
schränkt. Gemeindevorsteher bedürfen zur Vertretung ihrer Gemeinde keiner
Vollmacht. Vollmachtstempel s. ME. 26. 6. 96 (MBl. 116). Sonst
besteht Stempelfreiheit (§ 102). Über die Gebührenfreiheit gerichtlicher
Handlungen s. Pr. Gerichtskosteng. (Fassung 25. 7. 10, GS. 184)
§ 7. — Gegen die Bescheide und die Entscheidungen des Kr Aussch. steht
die Berufung an den BzAussch., gegen die des BwzAussch. solche an
das OVG. zu, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung (wie z. B.
in Armensachen) erfolgt ist. Die Berufung ist binnen 2 Wochen seit Zu-