Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung. 265 
sind nur noch die §§ 4—6 von Bedeutung geblieben: nach § 4 findet 
der Rechtsweg statt, wenn für den polizeilichen Eingriff in Privatrechte 
nach gesetzlichen Bestimmungen Entschädigung gewährt werden muß; im 
übrigen findet eine Klage nicht einmal gegen einen Dritten statt (RGer. 
Jl Bl. 94, 77); § 5 gibt eine Klage, wenn der Polizei nur die vor- 
läufige Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Beteiligten zusteht, oder 
wenn der, dem die polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt, 
behauptet, daß diese ganz oder teilweise einem anderen obliege; § 6 be- 
stimmt, daß, wenn eine polizeiliche Verfügung auf Beschwerde als gesetz- 
widrig oder unzulässig aufgehoben wird, über die Haftpflicht des Beamten 
nach den allgemeinen Gesetzen entschieden wird. Nach § 131 LVG. ist dieser 
§ 6 auch anzuwenden, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungs- 
streitverfahren rechtskräftig aufgehoben ist, vgl. OV G. 22, 409. Der Rechts- 
weg ist erst nach der Aufhebung der fg. zulässig, O#. Pr VBl. 32, 137. 
Das L VG. hat die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen durch 
Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens beträchtlich erweitert: 
A. Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten 
oder seiner Stellvertreter (OVG. 30, 290) ist die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten und gegen dessen Bescheid die Klage beim OVG. zulässig. 
Die Klage kann jedoch nur auf Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechtes (namentlich auch der von 
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen) sowie 
darauf gestützt werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen 
für die Berechtigung zum Erlaß der polizeilichen Ver- 
fügung fehlten (§ 130); also ist hier das streitige Tatsachenmaterial 
nur soweit zu prüfen, um über die rechtliche Zulässigkeit der Verfügung 
klar zu werden, nicht aber die Frage, ob die Maßregel im gegebenen Falle 
notwendig oder angemessen gewesen. 
B. Gegen polizeiliche Verfügungen der unteren Behörden (Orts- 
und Kreispolizeibehörden) hat man die Wahl zwischen Beschwerde 
und Klage: 
a) Beschwerde: 
a. gegen Verfg. der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer 
zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis zu 10 000 Einwohnern geht sie 
an den Landrat und weiter an den Regierungspräsidenten; 
b. Gegen Verfg. der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, einer 
zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit über 10 000 Einwohnern, 
oder des Landrates: an den Regierungspräsidenten und weiter an den 
Oberpräsidenten 1); 
c. gegen die letztinstanzlichen Bescheide (des Regierungspräsidenten 
bzw. des Oberpräsidenten) findet die Klage bei dem OVG. in der unter 
A erwähnten Beschränkung statt (§ 127). 
b) Klage: 
An Stelle dieser Beschwerde kann man die Klage — aber auch 
nur in jener Beschränkung — anstellen, und zwar 
1) In Berlin an den Oberpräsidenten; im Landes polizeibezirk Berlin gegen Verfügungen der 
Polizeibehörden der Vororte an den Polizeipräsidenten zu Berlin (62 Nr. 1 G. 13. 6. 00, OVG. 43, 209).
	        
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