Allgemeine Landesverwaltung (Zuständigkeitsgesetz). 267
a. die Gemeinde- (Guts-) Vorstände bis 5 M., im Unvermögensfalle
1 Tag Haft,
b. die Ortspolizeibehörde und die städtischen Gemeindevorstände in.
einem Landkreise bis 60 M., event. 1 Woche,
c. die Landräte sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorstände in
einem Stadtkreise bis 150 M., event. 2 Wochen,
d. den Regierungspräsidenten bis 300 M., event. 4 Wochen.
Der Ausführung durch einen Dritten sowie der Festsetzung einer Strafe
muß immer eine schriftliche Androhung (Stempel genügt O#G.
31, 428; 47, 407; Zustellung ist nicht erforderlich, RGer. 61, 100)
mit Fristbestimmung bei einer zu erzwingenden Handlung vorhergehen;
die Androhung kann auch die höchste Strafgrenze als solche enthalten
(MV. 31. 7. 95, MBl. 230). Ob neben Androhung gerichtlicher Strafe
solche polizeilicher Zwangsstrafe zulässig sei, ist streitig, OV G. 2, 295;
aber 5, 278, 7, 300 u. a.; vgl. ME. 25. 11. 84 (Pr VBl. 6, 113),
jedoch neuerdings OVG. 52, 302 f., 310.
c)h unmittelbarer Zwang“ darf nur angewendet werden, wenn
die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. Sämtliche Mittel
des Zwanges sind gegeben.
Den Polizeibehörden stehen, auch wenn sie als Organe der Staats-
anwaltschaft handeln (§§ 153 GVG., 159, 161 Str PO.), die Zwangs-
mittel des § 132 zu. Beschwerden über ihr Verfahren sind an die
Sckartanwalicaft abzugeben (ME. 9. 5. 96, MBl. 79; O#.
26, 386).
Der § 133 bestimmt: Gegen die Androhung eines Zwangs-
mittels finden dieselben Rechtsmittel (also Beschwerde und Klage,
s. oben Tit. 4) statt, wie gegen die Anordnungen (polizeilichen Ver-
fügungen), um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel er-
strecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern sie nicht bereits Gegen-
stand eines besonderen Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahrens ge-
worden sind. Diese Prüfung der polizeilichen Verfügung selbst tritt also
auch dann noch ein, wenn die für die Anbringung des Rechtsmittels gegen
die Verfügung vorgeschriebene Frist bereits verstrichen ist. Ist aber nicht
erst Androhung, sondern schon Festsetzung und Ausführung des Zwangs-
mittels in Rede, so findet dagegen in allen Fällen nur die Beschwerde
im Aufsichtswege (auch innerhalb der gewöhnlichen Frist von 2 Wochen)
statt. — Haftstrafen dürfen vor der endgültigen Beschlußfassung oder
rechtskräftigen Entscheidung bzw. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht
vollstreckt werden.
Titel 6. Polizeiverordnungsrecht (s. unten Abschn. VIII).
Titel 7. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Im Zusammenhang mit dem LWVG. ist zu erwähnen das
G. 1. 8. 83 (GS. 237) über die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden.
Die durch die neue Gesetzgebung geschaffenen neuen Behörden über-
nahmen nicht in Bausch und Bogen bestimmte Teile der von den bis-
herigen Staatsbehörden geführten Geschäfte. Es ließ sich nicht einfach
sagen: der Provinzialrat, Bz Aussch., Kr Aussch. tritt an die Stelle des