Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung (Zuständigkeitsgesetz). 267 
a. die Gemeinde- (Guts-) Vorstände bis 5 M., im Unvermögensfalle 
1 Tag Haft, 
b. die Ortspolizeibehörde und die städtischen Gemeindevorstände in. 
einem Landkreise bis 60 M., event. 1 Woche, 
c. die Landräte sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorstände in 
einem Stadtkreise bis 150 M., event. 2 Wochen, 
d. den Regierungspräsidenten bis 300 M., event. 4 Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten sowie der Festsetzung einer Strafe 
muß immer eine schriftliche Androhung (Stempel genügt O#G. 
31, 428; 47, 407; Zustellung ist nicht erforderlich, RGer. 61, 100) 
mit Fristbestimmung bei einer zu erzwingenden Handlung vorhergehen; 
die Androhung kann auch die höchste Strafgrenze als solche enthalten 
(MV. 31. 7. 95, MBl. 230). Ob neben Androhung gerichtlicher Strafe 
solche polizeilicher Zwangsstrafe zulässig sei, ist streitig, OV G. 2, 295; 
aber 5, 278, 7, 300 u. a.; vgl. ME. 25. 11. 84 (Pr VBl. 6, 113), 
jedoch neuerdings OVG. 52, 302 f., 310. 
c)h unmittelbarer Zwang“ darf nur angewendet werden, wenn 
die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. Sämtliche Mittel 
des Zwanges sind gegeben. 
Den Polizeibehörden stehen, auch wenn sie als Organe der Staats- 
anwaltschaft handeln (§§ 153 GVG., 159, 161 Str PO.), die Zwangs- 
mittel des § 132 zu. Beschwerden über ihr Verfahren sind an die 
Sckartanwalicaft abzugeben (ME. 9. 5. 96, MBl. 79; O#. 
26, 386). 
Der § 133 bestimmt: Gegen die Androhung eines Zwangs- 
mittels finden dieselben Rechtsmittel (also Beschwerde und Klage, 
s. oben Tit. 4) statt, wie gegen die Anordnungen (polizeilichen Ver- 
fügungen), um deren Durchsetzung es sich handelt. Die Rechtsmittel er- 
strecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern sie nicht bereits Gegen- 
stand eines besonderen Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahrens ge- 
worden sind. Diese Prüfung der polizeilichen Verfügung selbst tritt also 
auch dann noch ein, wenn die für die Anbringung des Rechtsmittels gegen 
die Verfügung vorgeschriebene Frist bereits verstrichen ist. Ist aber nicht 
erst Androhung, sondern schon Festsetzung und Ausführung des Zwangs- 
mittels in Rede, so findet dagegen in allen Fällen nur die Beschwerde 
im Aufsichtswege (auch innerhalb der gewöhnlichen Frist von 2 Wochen) 
statt. — Haftstrafen dürfen vor der endgültigen Beschlußfassung oder 
rechtskräftigen Entscheidung bzw. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht 
vollstreckt werden. 
Titel 6. Polizeiverordnungsrecht (s. unten Abschn. VIII). 
Titel 7. Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
Im Zusammenhang mit dem LWVG. ist zu erwähnen das 
G. 1. 8. 83 (GS. 237) über die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
und Verwaltungsgerichtsbehörden. 
Die durch die neue Gesetzgebung geschaffenen neuen Behörden über- 
nahmen nicht in Bausch und Bogen bestimmte Teile der von den bis- 
herigen Staatsbehörden geführten Geschäfte. Es ließ sich nicht einfach 
sagen: der Provinzialrat, Bz Aussch., Kr Aussch. tritt an die Stelle des 
 
	        
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