270 Städteordnung.
waltung. Für Hessen-Nassau ist am 4. 8. 97 eine StO. erlassen und
für Sigmaringen und Hechingen die Hohenzollernsche Gemeindeordnung
vom 2. 7. 00. In der Provinz Hannover gilt noch die hann. revidierte
StO. 24. 6. 58 Hann. GS. 141. Zu den StO. für Westfalen und
die Rheinprovinz ist ergangen: Ergänzungs G. 20. 5. 96.
Hier soll nur die Städteordnung für die östlichen Provinzen in Betracht
gezogen werden. Sie ist durch die neuere Gesetzgebung, namentlich durch das
ZG., das KA#G., die (auch für die westfälische, rheinische, schleswig-holsteinische
und Frankfurter StO. ergangene) Novelle 1. 3. 91, das G. 29. 6. 93 betr.
Anderung des Wahlverfahrens, das G. betr. Bildung der Wählerabteilungen
30. 6. 00, Komm. Beamten G. 30. 7. 99, die LGO., das Kreis= und Pro-
uinzialabgabengesetz vom 23. 4. 1906 vielfach durchlöchert, geändert und
ergänzt worden. Deshalb soll dieses wichtige, erste Selbstverwaltungs-
Gesetz nachstehend unter Weglassung der aufgehobenen und Einschiebung
(mit gesperrter Schrift) der neuen Bestimmungen, also in seiner jetzigen
Geltung, vollständig wiedergegeben werden. Die erläuternden Be-
merkungen zu einzelnen Paragraphen sind unmittelbar hinter ihnen mit
kleinerer Schrift abgedruckt.
A. Städteordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen v. 30. 5. 53.
§ 1. (Enthält Einführungs-Bestimmungen, die jetzt veraltet sind.)
Titel I. Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
§ 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen
Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben!).
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbständigen Guts-
bezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Beteiligten und nach An-
hörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses?) mit dem
Stadtbezirk vereinigt werden. (86. 8 8.)
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selb-
ständigen Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nach Anhörung
der beteiligten Gemeinde oder des Gutsbesitzers sowie des Kreis-
ausschusses mit Königlicher Genehmigung erfolgen, wenn die Be-
teiligten hiermit einverstanden sind. Wenn ein Einverständnis der
Beteiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung derselben, so-
fern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren
nach erfordertem Gutachten des Kreistages durch den Bezirks-
ausschußs) zu ersetzen. Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses2)
steht den Beteiligten und nach Maßgabe des 3§ 123 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml.
S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Be-
1) Eigennamen selbständiger Kommunen dürfen nur mit Königlicher Genehmigung geändert
werden (MV. 9. 11. 03 Ml. 242). Auch Berichtigungen aus Gründen der Rechtschreibung sind un-
statthaft, z. B. Biesental statt Biesenthal. Vgl. auch OV. 38, 421; MV. 29. 7. 97 Ml. 135.
2) Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses in Beschlußsachen (im
Gegensatz zu Verwaltungs-Streitsachen, bei denen auch in Berlin der Bezirksausschuß entscheidet) der
Oberpräsident (LVG. § 43). Die einzelnen Fälle, bei denen dies geschieht, sind hier überdies noch
durch Anmerkungen kenntlich gemacht. Für den hier in Rede stehenden § 2 der StO. vergl. auch
§ 41 des LVG., wonach der Oberpräsident von Berlin zugleich Oberpräsident der Berlin umschließen-
den Provinz Brandenburg ist, also in diesen Differenzen zwischen Berlin und einer der Provinz
Brandenburg angehörenden Gemeinde wohl entscheiden kann.