Städteordnung (Bürgerrecht). 273
Kommunalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetriebe, von dem
aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen
eine Abgabe zu den Gemeindezwecken an die Gemeinde des Garnison-
ortes zu entrichten haben, bestimmt das G. v. 29. Juni 1886 (GS. 181),
betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für
Gemeindezwecke nebst dem Abänderungs G. 22. 4. 92 (GS. 101).
Die Heranziehung der Staatsdiener, der Beamten, Elementar-
lehrer und unteren Kirchendiener zur Gemeindeeinkommenstener ist
durch Gesetz v. 16. 6. 1909 GS. 489 geregelt. Das Gesetz findet aber
nur auf die Beamten usw. Anwendung, die nach dem 31. März 1909
in das Amtsverhältnis eingetreten sind. Für die anderen Beamten,
die Militärpersonen und die Geistlichen sind nach § 41 K . die
Vorschriften der Verordnung v. 23. September 1867 GS. 1648 an-
zuwenden.
Das notwendige Domizil der Beamten findet bei der Kommunal-
besteuerung keine Anwendung. E 12 G. 27. 7. 85 u. 8 41 KW.)
Auf Beschwerden und Einsprüche betreffend das Recht zur Mit-
benutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten sowie zur Teilnahme
an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens beschließt
der Gemeindevorstand. (S8. 8 18, ogl. 849 StS.) Gegen den Beschluß
findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse
statt. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte
in diesem Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen. (86. 88 18, 21,
2WG. 88 63, 86.)
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen
desgleichen Streitigkeiten zwischen Beteiligten über ihre in dem
öffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im Abs. 7 be-
zeichneten Nutzungen.
Es wird auf die hinter dieser St. folgende Darstellung des KAG. verwiesen.
Zu Abs. 1: SOffentliche Gemeindeanstalten sind Einrichtungen, die zu treffen die Gemeinde ent-
weder kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet ist (z. B. Volksschulen) oder deren Benutzung im Falle ihrer
Einrichtung auf gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Anordnung beruht (z. B. Schlachthäuser); andere
Anstalten dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als öffentliche Gemeindeanstalten be-
gründet sind (z. B. Gasanstalten) (OVG. 20, 22; Pr. VBl. 29, 911). Für die öffentlichen Gemeinde-
anstalten kann die Gemeinde den Gemeindegliedern die Voraussetzungen, Bedingungen und Art der
Benutzung vorschreiben (O# G. 21, 124).
Zu Abs. 2: Zu den hier genannten Militärpersonen gehören: Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere
Militärbeamte, Marineingenteure, Gendarmerieoffiziere (6 42 KG.); nicht aber Offiziere des Be-
urlaubtenstandes, auch nicht während der Übungen (O. 3. 7. 06 Ml. 296; O#. 48, 65).].
Zu Abs. 7 und 8: Wegen der Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu den Gebühren s. 88 69,
70 KA#.
§ 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den Wahlen
sowie in der Befähigung zur Ubernahme unbesoldeter Amter in der Gemeinde-
verwaltung und zur Gemeindevertretung.
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (§ 3);
keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen;
die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
entweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (S 16), oder
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupterwerbsquelle und in Städten
von mehr als 10 000 Einwohnern mit wenigstens 2 Gehilfen selbständig
betreibt, oder
Jc) zur Einkommensteuer oder zu einem fingierten Normalsteuersatze
von 4 Mark veranlagt ist, oder ein Jahreseinkommen von
mehr als 660 Mark hat.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 18
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