274 Städteordnung (Bürgerrecht).
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau werden dem
Ehemann, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der minderjährigen,
beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet.
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern übergeht,
kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitz-
zeit des Erblassers zugute.
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein jeder
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliche Erkenntnis entzogen ist.
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine Ur-
kunde (Bürgerbrief) zu erteilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten.
Zu Abs. 2: Wer Preuße ist s. R. 1. 6. 70, EGBGB. Art. 41; die preußische Staatsangehörig-
keit braucht nicht ein Jahr lang zu bestehen (OVG. Pr. VBl. 21, 503); Frauen besitzen weder das
volle Bürgerrecht noch das Wahlrecht (OG. 51, 12); über Armenunterstützung f. O#G. 37, 14.
Auch vorübergehende Unterstützung (Krankenhauspflege usw.) gehört hierher. Die Vorschriften des
RG. betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte v. 15. 3. 09 Rl. 319
finden hier keine Anwendung. Zu Nr. 4b: Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die letzte
Volkszählung maßgebend; aktive Militärpersonen bleiben dabei außer Berechnung (MR. 3. 5. 66,
16. 2. 72). — Vgl. zu dieser Nr. den unten im § 52 eingeschobenen § 13 der GewO. Zu Nr. 4: vgl.
§§ 79—82 EinkG. 19. 6. 066 (§ 82 Abs. 3 bezieht sich nicht auf die StO.). Vgl. ferner Anm. zu
L Ab bs. 5: Einen „eigenen Hausstand“ hat jeder, der über einen oder mehrere Wohnräume
selbständig verfügt, also auch ein Chambregarnist u. dgl. (OVG. 14, 170), nicht ein Schlafbursche
O#G. 37, 14), MV. 13. 7. 00 (Ml. 209). Vgl. auch OVG. Pr. Vl. 26, 601.
§ 5a. Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und
Einsprüche, betr. den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, sowie
des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürgerrechts vor-
aussetzenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde-
vertretung. (386. § 10 Nr. 1.)
Der Beschluß der Gemeindevertretung bedarf keiner Ge-
mehmigung oder Bestätigung von seiten des Gemeindevorstandes
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeinde-
vertretung findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschuß statt, die auch dem Gemeindevorstande zusteht. Sie hat
keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung und der
Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver-
waltungsstreitverfahren einen beson deren Vertreter bestellen.
(3G. 88 10, 11, 21; LG. 8 63.)
§ 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann
ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur
Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im Einverständnisse mit
der Stadtverordnetenversammlung (§ 12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen
werden.
Diese Bestimmungen sinden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Besitzer
eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter Ein-
wohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
Der Magistrat ist im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht
auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse das Ehrenbürgerrecht zu erteilen,
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
Das Ehrenbürgerrecht geht verloren, sobald der Ehrenbürger aufhört, Preuße zu sein (OV G. 30, 1).
§J 7. Wem durch rechtskräftiges Erkenntnis die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, der verliert dadurch dauernd die von
ihm bisher bekleideten Amter in der Gemeindeverwaltung und Ge-
meindevertretung sowie für die im Urteile bestimmte Zeit das
Bürgerrecht überhaupt und die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben.
(Str## B. #8# 33, 34, 36.)