Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

274 Städteordnung (Bürgerrecht). 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der Ehefrau werden dem 
Ehemann, Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz der minderjährigen, 
beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder dem Vater angerechnet. 
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen andern übergeht, 
kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitz- 
zeit des Erblassers zugute. 
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein jeder 
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht 
über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliche Erkenntnis entzogen ist. 
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine Ur- 
kunde (Bürgerbrief) zu erteilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen vorbehalten. 
Zu Abs. 2: Wer Preuße ist s. R. 1. 6. 70, EGBGB. Art. 41; die preußische Staatsangehörig- 
keit braucht nicht ein Jahr lang zu bestehen (OVG. Pr. VBl. 21, 503); Frauen besitzen weder das 
volle Bürgerrecht noch das Wahlrecht (OG. 51, 12); über Armenunterstützung f. O#G. 37, 14. 
Auch vorübergehende Unterstützung (Krankenhauspflege usw.) gehört hierher. Die Vorschriften des 
RG. betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte v. 15. 3. 09 Rl. 319 
finden hier keine Anwendung. Zu Nr. 4b: Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die letzte 
Volkszählung maßgebend; aktive Militärpersonen bleiben dabei außer Berechnung (MR. 3. 5. 66, 
16. 2. 72). — Vgl. zu dieser Nr. den unten im § 52 eingeschobenen § 13 der GewO. Zu Nr. 4: vgl. 
§§ 79—82 EinkG. 19. 6. 066 (§ 82 Abs. 3 bezieht sich nicht auf die StO.). Vgl. ferner Anm. zu 
L Ab bs. 5: Einen „eigenen Hausstand“ hat jeder, der über einen oder mehrere Wohnräume 
selbständig verfügt, also auch ein Chambregarnist u. dgl. (OVG. 14, 170), nicht ein Schlafbursche 
O#G. 37, 14), MV. 13. 7. 00 (Ml. 209). Vgl. auch OVG. Pr. Vl. 26, 601. 
§ 5a. Die Gemeindevertretung beschließt auf Beschwerden und 
Einsprüche, betr. den Besitz oder den Verlust des Bürgerrechts, sowie 
des Rechts zur Bekleidung einer den Besitz des Bürgerrechts vor- 
aussetzenden Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde- 
vertretung. (386. § 10 Nr. 1.) 
Der Beschluß der Gemeindevertretung bedarf keiner Ge- 
mehmigung oder Bestätigung von seiten des Gemeindevorstandes 
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß der Gemeinde- 
vertretung findet binnen zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschuß statt, die auch dem Gemeindevorstande zusteht. Sie hat 
keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung und der 
Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver- 
waltungsstreitverfahren einen beson deren Vertreter bestellen. 
(3G. 88 10, 11, 21; LG. 8 63.) 
§ 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann 
ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Erfordernisse zur 
Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im Einverständnisse mit 
der Stadtverordnetenversammlung (§ 12) schon vor Ablauf eines Jahres verliehen 
werden. 
Diese Bestimmungen sinden auch auf den Fall Anwendung, wenn der Besitzer 
eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes oder ein stimmberechtigter Ein- 
wohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt. 
Der Magistrat ist im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung 
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht 
auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse das Ehrenbürgerrecht zu erteilen, 
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen. 
Das Ehrenbürgerrecht geht verloren, sobald der Ehrenbürger aufhört, Preuße zu sein (OV G. 30, 1). 
§J 7. Wem durch rechtskräftiges Erkenntnis die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt sind, der verliert dadurch dauernd die von 
ihm bisher bekleideten Amter in der Gemeindeverwaltung und Ge- 
meindevertretung sowie für die im Urteile bestimmte Zeit das 
Bürgerrecht überhaupt und die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben. 
(Str## B. #8# 33, 34, 36.)
	        
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