Städteordnung (Forensen, Magistrat, Ortsstatuten). 275
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Amter hat den dauernden Verlust der bisher
bekleideten Amter in der Gemeindeverwaltung und Gemeinde-
vertretung sowie für die im Urteile bestimmte Zeit die Unfähigkeit
zur Ubernahme folcher Amter zur Folge. (Stre. 8s 35, 36.)
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge
haben muß oder kann, das Hauptverfahren eröffnet, oder ist derselbe
zur Untersuchungshaft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürger-
rechts so lange, bis das Strafverfahren beendet ist. (StrO. 88 196 ff.)
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vor-
geschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft.
Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht und
erlangt es erst wieder, wenn das Verfahren beendet ist. (AussJ G. z. Konk.
6. 3. 79 8 52.)
Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter zur Folge (Str GB. § 31; LGO. 8 43 Abs. 4), auch des Stadtverordnetenmandates (O G. 50, 12).
§ 8. Wer in einer Stadt seit einem Jahr mehr als einer der drei höchst-
besteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats= als an besonderen direkten
Gemeindeabgaben und Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer ent-
richtet bzw. einer höheren Veranlagung zu den durch § 1 Nr. 1 u. 2
des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern v. 14. 7. 93
GS. 119 gegenüber der Staatskasse außer Hebung gesetzten Steuern
als einer der drei höchstveranlagten Einwohner unterliegt, ist, auch
ohne im Stadtbezirke zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den
Wahlen teilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße in
der Gemeinde besteuert sind. ·
(§5AufhebungsG.14.7.93,§§23Abs.1,25Abs.1,29Abs.1,37Abs.1KAG.)
Wegen Ausübung des Stimmrechts vgl. § 25 Abs. 2 und M. 5. 12. 81 (MBl. 1882, 30). —
Der Fiskus hat das Recht nicht (O# . 17, 94), auch nicht Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(O#W. 30, 1) oder eingetragene Genossenschaften (OVG. 24. 3. 97, PVBl. 18, 349) ungeachtet ihrer
Steuerpflicht. "
§ 9. Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbst-
verwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu.
88 25 ALR. II 6, 108 ALR. II 8; BEB. 88 31, 89; über Schenkungen bestimmt Art. 6 ABGB.,
daß sie von 5000 M. aufwärts der königlichen Genehmigung bedürfen. Näheres siehe oben S. 7.
§ 10. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand)
und eine Stadtverordnetenversammlung (Gemeindevertretung) gebildet, welche
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die
Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Aus-
nahmen bestimmt Tit. VIII.
§ 11. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen:
1. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden sowie über solche Rechte und
Plichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2. über sonstige eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere hin-
sichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Einteilung der stimmfähigen
Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Ver-
tretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung.
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses?.
"(86. 8§ 16 Abf. 3.)
Zu Abs. 1: Wo ein einfacher Gemeindebeschluß genügt, liegt kein Grund vor, ein Statut zu
schaffen wie in den Fällen der 88 5, 12, 19—21, 29, 59, 70 StO.; für bloße Beschlüfse ist keine
1) In Berlin des Oberpräsidenten. Die Beschwerde geht an den Minister des Innern (LVG. 843).
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