276 Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung).
Publikation vorgeschrieben (OVG. 25, 16); für Ortsstatuten wird man sie aber fordern mülssen, wenn
sie gegen Dritte wirksam sein sollen (vgl. auch RGer. 42, 314). Die Gemeinde darf ihre eigenen
Pflichten nicht durch Ortsstatut auf Gemeindeangehörige abwälzen, z. B. die Einrichtung der Bürger-
steige, die Straßenreinigung, wo diese der Gemeinde obliegt, auf die Adjazenten (O# G. 16, 49;
Pr. VBl. 27, 177).
Zu Abs. 2: Die Beschwerde geht an den Prov.-Rat (LVG. § 121)10.
Titel II. Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-
versammlung.
§ 12. Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in
Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2 500 bis 5000 Einwohnern
, 24 „ » ,,5001,,10000 ,,
,,30,, » ,,10001»20000 »
,,36» » ,,20001,,30000 ,,
« 42 1 77 77 30 001 1 50 000 1
48 » ,,50001,,70000 »
,,54,, » ,,70001,,90000 »
60 90 001 „ 120 000
In Gemeinden von mehr als 120000 Einwohnern treten für jede weiteren
50000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, verbleibt es
bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende
Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten werden, eine Anderung
getroffen ist 2).
§ 13. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähigen
Bürger (§ 5 bis 8) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-,
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in drei Ab-
teilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein
Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person
ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatz
zu bringen.
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer
anderen Gemeinde entrichtet werden, sowie Steuern für die im
Umherziehen betriebenen Gewerbe sind bei der Bildung der Ab-
teilungen nicht anzurechnen.
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an
deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund--, Gebäude= und
Gewerbesteuer.
Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt
sind, wählen stets in der dritten Abteilung.
Verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite Ab-
teilung entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung
dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der verbleibenden
Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte entfällt
(§ 1. G. betr. die Bildung der Wählerabteilungen bei den Ge-
meindewahlen 30. 6. 00, GS. 185).
1) In Berlin des Oberpräsidenten. Die Beschwerde geht an den Minister des Innern (LVG. 843).
2) Berlin hatte bei Einführung der Städteordnung von 1853 bei etwa 4583000 Einwohnern
102 Stadtverordnete, also annähernd die vorgeschriebene Zahl. Gegenwärtig hat es bei etwa
2100000 Einwohnern 144 Stadtverordnete, während es nach § 12 StO. 294 haben müßte. Breslau
mit 470000 Einwohnern hat mit 102 Stadtverordneten eine verhältnismäßig größere Zahl. Königs-
berg in Preußen mit nur 223770 Einwohnern hat 117 Stadtverordnete, dagegen Magdeburg mit
240688 Einwohnern nur 78 Stadtverordnete.