Städteordnung (Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung). 279
und Notare bedürfen keiner Genehmigung. Ebensowenig Reichsbeamte, da § 16 RBG. nur Neben-
beschäftigung mit fortlaufender Remuneration verbietet.
Zu Abs. 2: Es ist nicht nötig, daß die Wahlen zugleich erfolgen (OVG. PVBl. 24, 807). —
Brüder in diesem Sinne sind auch Halbbrüder (OVG. PVl. 27, 323).
§ 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch ver-
liert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den
Bestimmungen im § 7 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig geht oder von der
Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. Tritt einer der Fälle
ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß,
so ist der Gewählte zugleich von der Teilnahme an den Geschäften der Stadt-
verordnetenversammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen. Alle
zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abteilung
durch das Los bestimmt.
Wegen der Einsprüche, Beschwerden über die Wählbarkeit usw. vgl. § 5a. Die Auslosung ist
Aufgabe des Magistrats, soweit ein Ortsstatut nichts anderes bestimmt (O. 48, 28).
§ 19. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigen-
schaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im
Juli berichtigt. ·
Dir Liste wird nach den Wahlabteilungen und im Falle des § 14 nach den
Wahlbezirken eingeteilt.
§ 20. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste.
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu öffent-
licher Kenntnis gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinden offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jedes Mitglied der Stadtgemeinde gegen die Richtig-
keit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen erheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu be-
schließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistratsnicht.
(8. § 11.) ·
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder
ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung in be-
treff der Richtigkeit der Wählerliste findet binnen zwei Wochen die
unmittelbar bei dem Bezirksausschusse anzubringende Klage statt,
welche auch dem Magistrat zusteht. Sie hat keine aufschiebende
Wirkungj jedoch dürfen Ersatzwahlen vorergangenerrechtskräftiger
Entscheidung nicht vorgenommen werden. Die Stadtverordneten-
versammlung und der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer
Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter
bestellen. (86. 8s 10, 11, 21.)
Zu Abs. 2: In dem Recht auf Einsicht der Liste ist nicht das Recht zum Abschreiben enthalten
(OVG. 27, 16), auch nicht das Recht, die Liste selbst anzufassen und umzublättern (OG. 47, 46; vgl.
ferner OV#G. 21. 9. 06 PVl. 28, 672 [Verhinderung der Einsicht auf unerhebliche Zeit)). Die auf
Geheimhaltung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen abzielenden Vorschriften des Einkommensteuer-
gesetzes haben das Recht auf Kenntnisnahme von dem Inhalte der Liste der stimmfähigen Bürger nicht
beschränkt (O G. 27. 21).
Zu Abs. 5: Instruktionelle Vorschrift, deren Nichtbeachtung das Berichtigungsverfahren nicht
nichtig macht (OVG. 7. 7. 03; Kuntze-Kautz, Rechtsgrundsätze, Erg.-Bd. 05/06, S. 20.).
Zu Abs. 6: Aus der fehlenden aufschiebenden Wirkung ergibt sich hinsichtlich der regelmäßigen
Ergänzungswahlen, daß selbst ein mit Erfolg durchgeführter Angriff bezüglich der Wählerlisten das
Wahlresultat nicht beseitigen kann (O#. 20, N.
§ 21. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversamm-
lung finden alle zwei Jahre im November statt. Bei dem zunächst vorhergehenden
wöchentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen.
Die Wahlen der dritten Abteilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausge-