Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

282 Städteordnung (Zusammensetzung des Magistrats). 
Verzögert sich die Ergänzung, so bleiben die alten Stadtverordneten auch über ihre 6jährige 
Wahlzeit in Funktion (ME. 23. 2. 61, MBl. 65), und zwar jeder einzelne bis zur Einführung seines 
Nachfolgers (OVG. 16, 59). 
Zu Abs. 2: Es wird Anfang Januar die Einführung aller neu gewählten Stadtverordneten, 
auch derer, deren Wahl angefochten ist, zu erfolgen haben, wenn nicht bereits die Ungültigkeit der 
Wahl (auch nur in 1. Instanz seitens der Stadtverordnetenversammlung) ausgesprochen ist. Die Ein- 
führung kann auch von dem Stadtverordnetenvorsteher vorgenommen werden (Pr VBl. 16, 488). 
Titel III. Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. 
§ 29. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten 
oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen 
(Stadträten, Ratsherren, Ratsmännern) und, wo das Bedürfnis es erfordert, noch 
aus einem oder mehreren befoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrat, 
Baurat ufsw.). 
Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von weniger als 
2500 Einwohnern 2 Schöffen, 
2500 bis 10000 „ 4 „ 
10 001 „ 30000 „ 6 „ 
30001 „ 60000 „ 8 „ 
60 001 „ 100000 „ 100 
Bei mehr als 100000 Einwohnern treten für jede weiteren 50 000 Einwohner 
zwei Schöffen hinzu. 
Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere gewesen ist, 
verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt 
abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder vorbehalten werden, 
eine Anderung getroffen ist. 
Zu Abs. 1: Der Bürgermeister ist mittelbarer Staatsbeamter 88 68, 69 ALR. II 10; auf ihn 
und die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder ist KBE. 30. 7. 99 (GS. 141) 88 1 (Satz 1) 4—7, 
14, 15, 24—27 anwendbar. über die Stellung des Bürgermeisters innerhalb des Magistrats s. Pr Wl. 
22, 470. Über den Titel „Stadtrat“ vgl. ME. 15. 2. 73 (Ml. 59). 
Zu Abs. 2—3: Unter „Schöffen“ sind nur unbesoldete Mitglieder zu verstehen. Wie bei der 
Zahl der Stadtverordneten herrschen auch bei der Zahl der Magistratsmitglieder manche Verschieden- 
heiten. Berlin mit 2100000 Einwohnern hat 16 unbesoldete und 17 besoldete Magistratsmitglieder. 
Da die 17 besoldeten nicht mitzählen, müste es nach der Städteordnung 50 unbesoldete, im ganzen 
also 67 Magistratsmitglieder haben. Charlottenburg mit 289000 Einwohnern hat 25 Magistrats- 
mitglieder und nur ein unbesoldetes Mitglied weniger als Berlin. Breslau mit 470904 Einwohnern 
hat gleichfalls 15 unbesoldete und 14 besoldete Mitglieder. Potsdam mit nur 61000 Einwohnern hat 
12 besoldete Magistratsmitglieder. 
§ 30. Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die 
Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird (§ 70); 
. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeindebeamte und in Städten über 
10000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (§ 56 Nr. 6); 
Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
. die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige 
Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Brüder dürfen 
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung sein. 
Personen, welche die im Gesetze vom 10. Februar 1835 (Gesetzsammlung Seite 18) 
bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein. 
Letztere Gewerbe sind Gast- und Schankwirtschaft. 
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