Städteordnung (Zusammensetzung des Magistrats). 283
Positives Erfordernis für die Wahl zum unbesoldeten Magistratsmitglied ist der Besitz des
Bürgerrechts, besoldete Magistratsmitglieder brauchen nicht Bürger zu sein.
§ 31. Der Beigeordnete und die Schöffen (§ 29) werden auf sechs Jahre, der
Bürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder dagegen auf zwölf Jahre von
der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch können Beigeordnete mit Be-
soldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl gleichfalls auf
zwölf Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Ersatzwahlen kommt die Bestimmung § 21 zur Anwendung.
Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besfoldeten
Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. (G. 25. 2. 56.)
Besoldete Magistratsmitglieder können, wenn nicht ein erheblicher Nachteil für das gemeine
Beste zu besorgen ist, jederzeit aus dem Amte scheiden (§8 94, 95 AL R. II 10).
§ 32. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders ab-
gestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit
bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf
welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird
auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen
zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten
haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§J§ 33. Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und besoldeten
Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht zu:
1. Dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten von
mehr als 10000 Einwohnern;
2. dem Regierungspräsidenten hinsichtlich der Bürgermeister und Bei-
geordneten in Städten, welche nicht über 10 000 Einwohner haben, sowie hin-
sichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten,
ohne Unterschied ihrer Größe 1). (8. § 13 Abf. 1.)
Die Bestätigung kann von dem Regierungspräsidenten nur
unter Zustimmung des Bezirksausschussest) versagt werden. Lehnt
der Bezirksausschuß die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf den
Antrag des Regierungspräsidenten durch den Minister des Innern
ergänzt werden.
Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten unter
Zustimmung des Bezirksausschussest) versagt, so kann sie auf Antrag
des Magistrats oder der Stadtverordnetenversammlung von dem
Minister des Innern erteilt werden. (86. s 13 Abs. 2, 3.)
Wird die Bestätigung endgültig versagt, so schreitet die Stadtverordneten-
versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist
der Regierungspräsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der
Stadt kommissarisch verwalten zu lassen.
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern oder den
nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt-
verordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht, die Be-
stätigung des Königs, beziehungsweise des Regierungspräsidenten) er-
langt hat.
MIR. 5. 5. 68 (Ml. 158) handelt von einer gegebenen Falles vorzunehmenden Prüfung des
zu Bestätigenden.
§ 34. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch
—Ò
1) In Berlin hat der Oberpräsident das Bestätigungsrecht der Stadträte; der BzAussch. (Abs. 2
u. 3) wirkt nicht mit.