Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung). 285.
Damit ist ihr ein „Aufsfichtsrecht“ über den Magistrat und die städtischen Beamten nicht ge-
geben (v. Kampt, Annalen 39, 381). Die Ausschüfse dürfen nur aus Stadtverordneten bestehen. Die
Hinzuziehung Fremder, z. B. Sachverständiger, ist unzulässig (O G. 45, 42).
§ 38. Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden,
sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellver-
treter desselben aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein
von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung
hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahlen
erfolgen in dem § 32 vorgeschriebenen Verfahren.
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern.
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich durch
Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Ab-
geordnete des Magistrats dabei anwesend find. Der Magistrat muß gehört werden,
so oft er es verlangt.
§ 39. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor-
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von dem
Magistrat verlangt wird.
§ 40. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein= für allemal von
der Stadtverordnetenversammlung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung;
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher
statthaben.
§ 41. Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs-
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung mit
Ausnahme dringender Fälle mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten
und dem Magistrat angezeigt werden.
§ 42. Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt,
wenn die Stadtverordneten zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen find.
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin-
gewiesen werden.
Bei Berechnung der „Hälfte“ ist die gesetzlich bzw. statutarisch vorgeschriebene Mitgliederzahl
zugrunde zu legen, nicht die Zahl der tatsächlich amtierenden Mitglieder (O##G. 18, 48).
Durch Umlaufzettel u. dgl. dürfen Beschlüfse nicht herbeigeführt werden.
§ 43. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der
Stimmenden festgestellt.
S. aber §§ 32 und 38.
§ 44. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde
darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interessen mit dem der Gemeinde in Wider-
spruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung
nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vor-
gedachten Grunde einen gültigen Beschluß nicht zu fassen befugt ist, der Bezirks-
ausschußt) für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nötigenfalls
einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. (86. 8 17 Nr. 2.)
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des
Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung notwendig werden, so hat der Re-
gierungspräsident2 auf Antrag der Stadtverordnetenversammlung zur Führung.
des Prozesses einen Anwalt zu bestellen.
§ 45. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
1) In diesem Falle auch in Berlin (83G. 8 161).
2) In Berlin der Oberpräsident (8G. 8 7).