286 Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung).
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die
Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirtshäufern
oder Schänken gehalten werden.
§ 46. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls
oder des Mißfallens gibt oder Unruhe irgendeiner Art verursacht.
§ 47. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die Namen der
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie
werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen,
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen find, mitgeteilt werden.
§ 48. Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt es überlassen, unter Zu-
stimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwider-
handlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen
Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldbußen bis
zu fünfzehn Mark, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus-
schließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im § 36 vorgeschriebene
Verfahren ein.
Die Stadtverordnetenversammlungbeschließt über die Strafen,
welche gegen ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlunggegen die Ge-
schäftsordnung zu verhängen sind. (36. § 10.) Der Beschluß bedarf
keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet binnen zwei
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschuß statt, welche auch dem
Magistrate zusteht. Die Stadtverordnetenversammlung, beziehungs-
weise der Magistrat können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ver-
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. (86.
g8 11, 21 2G. 8 63.)
Zu Abs. 1: Daneben kann die Geschäftsordnung dem Vorsteher Disziplinarmittel erteilen
(Ordnungsruf usw.); s. auch O G. 35, 83).
Ein Disziplinarverfahren kann gegen Stadtverordnete niemals stattfinden (§ 80; Z3G. 8 20
Abs. 3); auch nicht als Mitglieder einer städtischen Deputation (O##G. 25, 415).
§ 49. Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeinde-
vermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (GS. 327) bleibt dabei maßgebend.
Uber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer Gesamtheit
gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern beschließen, als sie dazu
durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen haben die zur Stadt-
gemeinde gehörenden Einwohner (§ 3) als solche, und auf dasjenige Vermögen, welches
bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben andere
Personen keinen Anspruch.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen
bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es hierbei auf den
Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
#5) an sich selbst nicht maßgebend.
Zu Abs. 1: Die Deklaration ist zur Gemeinheitsteilungs O. 7. 6. 21 ergangen und verbietet,
daß Kämmerei= oder auch Bürgervermögen durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeinde-
mitglieder verwandelt wird. über den Inhalt der Gesetze s. oben S. 87f.
Durch § 49 sind die Rechte des Magistrats, insbesondere auch zur Führung der laufenden Ge-
schäfte, nicht beschränkt. Das Verfahren bei Streitigkeiten und Beschwerden ist durch Z G. § 18 geregelt.
Zu Abs. 4: s. § 80 BGB.; Art. 7 ABGB. V. 16. 11. 99 (GS. 562).