Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung). 287
§ 50. Die Genehmigung des Bezirksausschusses!), in dem Falle zu
Ziffer 2 des Regierungspräsidenten ½ ist erforderlich:
1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen
gesetzlich gleichgestellt find;
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderungen von Sachen, welche einen
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, namentlich
von Archiven oder Teilen derselben:
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet
oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4. zu Veränderungenn in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide,
Heide, Torfstich u. dgl. (86. 8 16 Abs. 1 u. 3.)
Der Vertrag der Stadtgemeinde mit dem Dritten ist schon vor der Genehmigung perfekt
(Rer. 9. 6. 81; Zeitschrist f. Preuß. R. 2, 232; Pr VBl. 3, 14).
Zu 1: Bgl. g 96 BGB.; Art. 67, 68 EBG#B.; Art. 40 ABGB.
Zu 2: Kab. 20. 6. 30 (GS. 113); MR. 31. 7. 44 (MBl. 219); ME. 6. 5. 04; 17. 6. 05 (U#B#Bl.
O4. 482; 05, 494). Uber die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunstaltungen O#. 47, 52. Dem
Schutz und der Erhaltung von Baudenkmälern dient jetzt besonders auch das Gesetz v. 15. 7. 07 gegen
die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden (G. 260). AusfAnw.
dazu v. 4. 8. 07 (Ml. 281).
Zu 3: Für Inhaberpapiere vgl. G. 17. 6. 33 (GS. 75); V. 16. 11. 99 (GS. 562); über die Ge-
nehmigungsgrundsätze s. ME. 1. 6. 91 (Ml. 84); ME. 6. 8. 92 (MBl. 321); 3. 12. 00; 14. 8. 02
(Ml. 174); 23. 8. 07 (Ml. 26).
§ 51. Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken usw. (6§ 50 Nr. 1) darf
nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört:
1. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks und
die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter;
2, eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations-
termine und
3. Abhaltung dieses Termines durch eine Justiz= oder Magistratsperson.
Das Ergebnis der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen
und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag erteilt werden.
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß) auch den Verkauf aus
freier Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vorteil
der Gemeinde dadurch gefördert wird. (86. 8 16 Abf. 3.)
Für das Grundbuchamt genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses
Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages durch den Bezirks-
ausschuß?). GE 1 N60. 24. 3. 97, 8G. 8 16 Absf. 3.)
Zu Abs. 2, Z. 3: Justizperson ist der zuständige Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
ein Notar. Eine Magistratsperson ist nur dann zuständig, wenn sie nach Art. 12 ABGB. § 2 zum
Urkundsbeamten bestellt ist.
§ 52. Durch Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung des Be-
zirksausschusses?) bedarf (86. 8 16 Abs. 3), kann die Entrichtung von
1. Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechtes (§ 5),
2. Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe für
die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (§ 50 Nr. 4)
angeordnet werden.
Von der Zahlung des Bürgerrechtsgeldes sind befreit die un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geist-
lichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtungihren Wohnsitzin der
Stadt nehmen, Militärpersonen, welche sich zwölf Jahreim aktiven
Dienststande befunden haben, bei der ersten Niederlassung, sowie die
vorstehend erwähnten Personen bei der ersten Verlegung des Wohn-
sitzes nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste. Wird die
1) In Berlin zuständig der Oberpräsiden (8G. § 7; LVG. 98 42, 43).
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident.