288 Städteordnung (Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung).
Entrichtung eines Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen
Berichtigung das Bürgerrechtnicht ausgeübt werden. Die Zulassung.
zum Gewerbebetriebe soll in keiner Gemeinde und bei keinem Ge-
werbe von dem Besitze des Bürgerrechts abhängig sein. Nach dem
begonnenen Gewerbebetriebe ist, soweit dies in der bestehenden Ge-
meindeverfassung begründet ist, der Gewerbetreibende auf Ver-
langen des Magistrats nach Ablauf von 3 Jahren verpflichtet, das
Bürgerrecht zu erwerben. Es darf jedoch in diesem Falle von ihm
das sonst vorgeschriebene oder übliche Bürgerrechtsgeld nicht ge-
fordert und ebenso nicht verlangt werden, daß ersein anderweiter-
worbenes Bürgerrecht oufgebe.
Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Sie
darf innerhalb derselben Gemeinde von niemandem zweimal er-
hoben werden.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung
des Bürgerrechtes niemals bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung
des Einkaufsgeldes, sowie der demselben entsprechenden Abgabe
ruht, solange auf die Teilnahme an den Gemeindenutzungen ver-
zichtet wird.
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen findet das
Gesetz vom 18. Juni 1840 jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung,
daß die nicht zur Hebung gestellten Bürgerrechts= und Einkaufs-
gelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in
welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. E. 14.
5. 60, betr. das Einzugs-, Bürgerrechts= und Einkaufsgeld, noch gültig in den 89§ 2, 6—9; G. 2. 3. 67,
betr. die Aufhebung der Einzugsgelder und gleichartigen Kommunalabgaben; GewO. 8§ 13; KAG.
6 96, Abs. 7).
Die mit dem Besfitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen be-
sonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte find den Bestimmungen dieses Para-
graphen nicht unterworfen.
Für Beschwerde= und Verwaltungsstreitverfahren, betr. die Entrichtung von
Bürgerrechts= oder Einkaufsgeld, greift 86. 8 18 Nr. 2 Platz, weil die 838 69, 70
KAsE. Bürgerrechts= und Einkaufsgeld nicht betreffen. — Die Einspruchsfrist be-
trägt, da das Bürgerrechtsgeld als indirekte Abgabe im Sinne des 82 G. 18. 6. 40
anzusehen ist, nach § 2 das. ein Jahr; von einem Nichtpreußen kann es nicht ge-
fordert werden (O#G. 20. 10. 97, Pr VBl. 19, 175; Ehrenbürger haben es nicht zu
entrichten (6 6). Über Bürgerrechtsgeld bei Eingemeindungen s. O## G. 34, 80. Alle
Einwohner einer Stadt sind übrigens, ob sie Bürger sind oder nicht, im Regelfall
gleichberechtigt zur Nutzung des Bürgervermögens (PVBl. 22, 200. Wegen des Be-
ginnes der Verjährung der Forderung auf das Bürgerrechtsgeld O#G. 48, 34f.
§ 53. Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen oder sonstigen
Quellen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfnis oder die Verpflichtungen der
Gemeinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die
Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen.
Die Stadtverordneten im Verein mit dem Magistrat (§§ 36, 56, 66). Maßgebend ist jetzt KA.
14. 7. 93, s. unten zu B II.
§ 54. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten
(Hand= und Spanndienst) herangezogen werden. (K#. 8 68.)
§ 55. Die in bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für die
einzelnen Landesteile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis ihre
Anderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.
Vgl. ZG. 8 16 Abs. 2. — Jetzt ist maßgebend das G. 14. 8. 76, betr. die Verwaltung der den
Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen. Die Aufsichtsbehörde ist hier nicht die
Kommunalaufsichtsbehörde (Regierungspräsident oder Landrat), sondern der Regierungspräfident allein
(OVG. 27, 296). Für die Anstellungsverhältnisse der Kommunalforstbeamten ist KBG. 8 23 maßgebend.