Skädteordnung (Geschäfte des Magistrats). 289
Titel V. Von den Geschäften des Magistrats.
§ 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde
insbesondere folgende Geschäfte:
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Be-
hörden auszuführen:
Zu 1: Dem Magistrat als Ortsobrigkeit, der in dieser Eigenschaft der Kontrolle der Stadt-
verord sammlung nicht unterliegt (Staatsverwaltungsorgan), stehen die Zwangsbefugnisse der
§#§s 132 ff. LVG. zu; bez. Stadtausschuß s. oben S. 256 f., Gewerbegericht s. oben S. 207 f., Kaufmanns-
gericht S. 155, Innungsaufsicht s. oben S. 202.
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und sofern er
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen.
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu ver-
sagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren
Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das
Gemeindeinteresse verletzt. In den beiden ersten Fällen ist nach den
Bestimmungen im § 15 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August
1883 . 77 dieser Städteordnung) imübrigen nach den Bestimmungen
im § 36 StO. zu verfahren;
Zu 2: Gesetzesverletzung ist auch falsche Gesetzesauslegung (OV G. 7, 115). Erfolgt also die Be-
anstandung deswegen, weil der Beschluß die Befugnisse sder St V. überschreitet, gesetz= oder rechts-
widrig ist, so findet gegen den Beanstandungsbeschluß des Magistrats die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren statt, sonst beschließt der Bezirksausschuß, wenn die Angelegenheit nicht auf sich beruhen
bleiben kann (O# G. 50, 4).
3. die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche be-
sondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
Zu 3: Gemeindeanstalten find nicht nur die öffentlichen Gemeindeanstalten (s. oben zu § 4 StO.),
sondern alle „Veranstaltungen der Gemeinde“, auch gewerbliche Unternehmungen, auch Einrichtungen,
deren äußere Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt unterstehen, z. B. Schulen, Gewerbegericht,
Kaufmannsgericht usw. Auch die städtischen Sparkassen, die ein Sondervermögen der Stadtgemeinde
darstellen (Pr VBl. 8, 449) gehören dazu; grundlegend für sie ist das Regl. 12. 12. 38 (GS. 39, 5),
inzwischen vielfach ergänzt; für die Mündelsicherheit vgl. Art. 75 ABGB. Wegen der Verwendung der
überigufte einer städtischen Sparkasse O## G. 49, 5.
4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder be-
sonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Aus-
gaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von
jeder regelmäßigen Kassenrevifion ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntnis
zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vor-
sitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen;
Zu 4: über Festsetzung und den Ersatz von Defekten der Gemeindebeamten beschließt nach Maß-
gabe V. 24. 1. 44 (GS. 52) der Bezirksausschuß (3G. 8 17 Nr. 5) 1)0.
5. das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren;
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen
worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt,
soweit nicht ein Kommunalamt nur als Nebenamt oder als
Nebentätigkeit ausgeübt wird, oder es sichum ein Kommunal=
amt handelt, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur
als eine Nebentätigkeit anzusehen ist, durch Aushändigung
einer Anstellungsurkunde. Die Anstellung der städtischen Be-
amten erfolgt auf Lebenszeit. Für die Beamten der städtischen
Betriebsverwaltungen findet Anstellung auf Lebenszeit nur
insoweit statt, als die Stadtgemeinden dies beschließen.
1) Auch in Berlin.
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 19