Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Skädteordnung (Geschäfte des Magistrats). 289 
Titel V. Von den Geschäften des Magistrats. 
§ 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde 
insbesondere folgende Geschäfte: 
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Be- 
hörden auszuführen: 
Zu 1: Dem Magistrat als Ortsobrigkeit, der in dieser Eigenschaft der Kontrolle der Stadt- 
verord sammlung nicht unterliegt (Staatsverwaltungsorgan), stehen die Zwangsbefugnisse der 
§#§s 132 ff. LVG. zu; bez. Stadtausschuß s. oben S. 256 f., Gewerbegericht s. oben S. 207 f., Kaufmanns- 
gericht S. 155, Innungsaufsicht s. oben S. 202. 
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und sofern er 
sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen. 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu ver- 
sagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren 
Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das 
Gemeindeinteresse verletzt. In den beiden ersten Fällen ist nach den 
Bestimmungen im § 15 des Gesetzes über die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 
1883 . 77 dieser Städteordnung) imübrigen nach den Bestimmungen 
im § 36 StO. zu verfahren; 
Zu 2: Gesetzesverletzung ist auch falsche Gesetzesauslegung (OV G. 7, 115). Erfolgt also die Be- 
anstandung deswegen, weil der Beschluß die Befugnisse sder St V. überschreitet, gesetz= oder rechts- 
widrig ist, so findet gegen den Beanstandungsbeschluß des Magistrats die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren statt, sonst beschließt der Bezirksausschuß, wenn die Angelegenheit nicht auf sich beruhen 
bleiben kann (O# G. 50, 4). 
3. die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche be- 
sondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
Zu 3: Gemeindeanstalten find nicht nur die öffentlichen Gemeindeanstalten (s. oben zu § 4 StO.), 
sondern alle „Veranstaltungen der Gemeinde“, auch gewerbliche Unternehmungen, auch Einrichtungen, 
deren äußere Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt unterstehen, z. B. Schulen, Gewerbegericht, 
Kaufmannsgericht usw. Auch die städtischen Sparkassen, die ein Sondervermögen der Stadtgemeinde 
darstellen (Pr VBl. 8, 449) gehören dazu; grundlegend für sie ist das Regl. 12. 12. 38 (GS. 39, 5), 
inzwischen vielfach ergänzt; für die Mündelsicherheit vgl. Art. 75 ABGB. Wegen der Verwendung der 
überigufte einer städtischen Sparkasse O## G. 49, 5. 
4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder be- 
sonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. Von 
jeder regelmäßigen Kassenrevifion ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntnis 
zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vor- 
sitzende oder ein von demselben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der 
Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen; 
Zu 4: über Festsetzung und den Ersatz von Defekten der Gemeindebeamten beschließt nach Maß- 
gabe V. 24. 1. 44 (GS. 52) der Bezirksausschuß (3G. 8 17 Nr. 5) 1)0. 
5. das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen 
worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, 
soweit nicht ein Kommunalamt nur als Nebenamt oder als 
Nebentätigkeit ausgeübt wird, oder es sichum ein Kommunal= 
amt handelt, das seiner Art oder seinem Umfange nach nur 
als eine Nebentätigkeit anzusehen ist, durch Aushändigung 
einer Anstellungsurkunde. Die Anstellung der städtischen Be- 
amten erfolgt auf Lebenszeit. Für die Beamten der städtischen 
Betriebsverwaltungen findet Anstellung auf Lebenszeit nur 
insoweit statt, als die Stadtgemeinden dies beschließen. 
1) Auch in Berlin. 
Zelle, Handbuch. 6. Aufl. 19
	        
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