Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Willenserklärung. 11 
der Erwartung abgegeben wird, der andere werde den Mangel der Ernst- 
lichkeit nicht verkennen, ist nichtig (§ 118); hat der andere den Scherz 
nicht verstanden und nicht zu verstehen brauchen, so haftet der Scherzende 
ihm und Dritten für den Schaden, den sie durch den Glauben an die 
Ernsthaftigkeit der Erklärung erlitten haben (§ 122)9. 
4. Irrtum (unrichtige Vorstellung von der Wirkung des Inhalts 
der Erklärung) wird nur beachtet, wenn er betrifft: 1. den Inhalt 
der Erklärung (Kauf statt Miete; Identität der Sache), wozu auch 
der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache zählt, 
die im Verkehr als wesentlich angesehen werden, und 2. die Erklärungs- 
handlung (Verschreiben, Verhören). Er muß ferner wesentlich sein, d. h. 
es muß anzunehmen sein, daß die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage 
und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre 
(§ 119). Der Frrende kann dann die Erklärung anfechten, aber nur 
unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes und keinesfalls mehr 
nach 30 Jahren seit Abgabe der Erklärung (§ 120); auch haftet er dem 
gutgläubigen, nicht fahrlässigen Anfechtungsgegner für den Schaden, den 
dieser dadurch erleidet, daß er auf die Wirksamkeit der Erklärung baut 
(sog. negatives Interesse), aber nicht über das Interesse hinaus, das dieser 
an der Gültigkeit der Erklärung hatte. Im übrigen ist es gleichgültig, 
ob der Irrtum ein entschuldbarer, tatsächlicher oder Rechtsirrtum war. 
5. Bei unrichtiger Ubermittlung durch eine Person oder 
Anstalt s. RGer. 28, 16 (Bote, Telegraph) gilt dasselbe wie beim Irr- 
tum (§ 120). 
6. Täuschung und Drohung. Wer durch arglistige Täuschung 
(nicht „Betrug“, weil keine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 
Str GB. vorzuliegen braucht) oder widerrechtlich durch Drohung zur Ab- 
gabe einer Willenserklärung bestimmt ist, kann diese anfechten. Hat 
ein Dritter die Täuschung verübt, so kann der Getäuschte diese bei einer 
empfangsbedürftigen Erklärung nur dann anfechten, wenn der 
Empfänger die Täuschung kannte oder kennen mußte; ebenso gegenüber 
einem Dritten, der (z. B. beim Vertrag zugunsten eines Dritten) Rechte 
aus der Erklärung unmittelbar erworben hat und die Täuschung kannte 
oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte). Die An- 
fechtung muß innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung (bei 
der Drohung dem Fortfall der Zwangslage) erfolgen und ist nach 30 Jahren, 
von Abgabe der Erklärung an gerechnet, ausgeschlossen (§ 124). 
7. Form. Im allgemeinen gilt Formfreiheit; eine be- 
sondere Form ist nur erforderlich; wenn sie durch Gesetz 
oder Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung durch eingeschriebenen Brief) 
vorgeschrieben ist. Der Mangel der gesetzlichen Form be- 
wirkt Nichtigkeit, der der vereinbarten Form im Zweifel 
eben falls (§ 125). 
a) Schriftliche Form erfordert eigenhändige Unterzeichnung der 
Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift (ausgeschriebener 
Name OTr. 60, 328) oder mittels gerichtlich oder notariell be- 
glaubigten Handzeichens (Analphabeten, Blinde, Taubstumme s. Frw. G. 
§ 167 ff., § 183). Der Text kann später darüber geschrieben sein 
 
	        
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