Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

290 Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 
Welche Verwaltungszweige zu den städtischen Betriebsver- 
waltungen zu rechnen sind, kann durch Ortsstatut festgesetzt 
werden. Abweichungen von dem Grundsatze der Anstellung 
auf Lebenszeit können durch Ortsstatut oder in einzelnen 
Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsdehörde festgesetzt 
werden. Soweit hiernach eine Anstellung auf Kündigung zu- 
lässig ist, darf die Kündigungnurauf Grundeines Beschlusses 
des Magistrats erfolgen. Der Anstellung kann eine Be- 
schäftigung durch Probe vorangehen. Dieselbe darfin der Regel 
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen. Eine Aus- 
dehnung der probeweisen Beschäftigung ist nur mit Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde zulässig. Im übrigen hat bei Be- 
amten, welche probeweise oder zu vorübergehenden Dienst- 
leistungen oder zum Zwecke der Vorbereitung beschäftigt 
werden, die Regelung der Annahmebedingungen vor dem An- 
tritt der Beschäftigung zu erfolgen, ihre Anstellung hat gleich- 
falls durch Aushändigung einer Anstellungsurkunde zu er- 
folgen. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Vor- 
schriften über die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen der Kommunalverbände mit Militäranwärtern nicht 
berührt. (&. 30. 7. 99 88 1, 2, 8, 9, 10.) 
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der 
Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten 
bis zu 10000 Einwohnern (§ 30, 2) können die Geschäfte des Gemeindeein- 
nehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen werden 
(86. 8 16 Abs. 3); 
Zu Abs. 6: Obrigkeitliche Funktionen dürfen nur angestellten Beamten übertragen werden 
(OVG. 20. 39, 128; 27, 431). Angestellte mit anderen Funktionen können zwar als Beamte angestellt 
werden, haben aber darauf keinen Anspruch (Pr VWBl. 27, 663 (Bureauassistent der Gas= und Wasser- 
werkel). Durch das Kommunalbeamtengesetz 930. 7. 99 (GS. 141), das teilweise oben aufgenommen ist, 
wurden die Meinungsverschiedenheiten zwischen Reichsgericht und O#G. über den Anstellungsakt der 
Kommunalbeamten beseitigt (das Reichs G. hatte auch konkludente Anstellung angenommen). Nach 
dem KB. ist die Bestallung wesentliche Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnifses 
(Pr BB.#24, 209). Diese konstitutive Wirkung hat aber die Bestallung nicht bei Aushändigung an 
Angestellte, die vor dem Inkrafttreten des KBG. in den Dienst getreten sind (Pr VWBl. 26, 465). Aus- 
führungs-Anw. zum K. 12. 10. 99 (Ml. 19.-). Das K2. erstreckt sich ebensowenig wie § 56 Nr. 6 
auf die ehrenamtlichen, unbesoldeten Organe; wohl aber, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vor- 
gesehen sind, auch auf die besoldeten Magistratsmitglieder (ogl. MV. 12. 5. 038 Ml. 122). Auch die 
Lehrer an Gemeindeschulen gehören nicht hierher RGer. 37, 298. Städtische Polizeibeamte bedürfen der 
Bestätigung des Regierungspräsidenten 1) (§ 4 G. 11. 3. 50 über die Polizeiverwaltung). Der Magistrat 
kann den Beamten Amtsbezeichnungen, aber nicht Titel im engeren Sinne beilegen (Preuß. VerfassungsU. 
Art. 50; OVG. 6, 52; 41, 44). 
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern (das sind die auf Grund 
des Gesetzes betr. die Versorgung der Personen der Unterklafsen des Reichsheeres, der kais. Schutz- 
truppen und der kais. Marine vom 31. 5. 1906 RGBl. 593 durch Verleihung des Zivilversorgungs= 
scheines versorgten Militärpersonen) sind für die Städte maßgebend G. 21. 7. 92 (GS. 214) nebst Aus- 
führungsanweisung 30. 9. 92 (GS. 285) und 1. 12. 99 (GS. 235) sowie die Grundsätze, betr. die Besetzung 
der mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw., vom Bundesrat gefaßt 
am 20.6.07 (RZBl. 345), vgl. MV. 3.9.07 (Ml. 293, 308); die Grundsätze lassen das G. 21. 7.92 soweit be- 
stehen, als es für die Militäranwärter günstiger ist. Danach besteht folgender Rechtszustand: Anstellungs- 
berechtigt ist ein Militäranwärter nur, wenn er seit 2 Jahren die preußische Staatsangehörigkeit be- 
sitzt. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, wenn die Besoldung der Stellen aus- 
schließlich der Nebenbezüge mindestens 600 M. beträgt: 1. die Stellen im Kanzleidienst einschließlich 
derjenigen der Lohnschreiber; 2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen 
Dienstleistungen bestehen. Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die 
Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienst, ausgenommen: 1. die Stellen, für welche eine 
  
  
1) In Berlin des Oberpräsidenten.
	        
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