Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

292 Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 
ordnung) zur Anwendung zu bringen sind, der Bezirksausschußt) 
über die zwischen dem Vorsitzenden und dem Magistratskollegium 
entstandenen Meinungsverschiedenheiten, wenn von einem Teile 
auf Entscheidung angetragen wird, und zugleich die Angelegenheit 
nicht auf sich beruhen kann. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle 
der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen teil. (36. § 17 Nr. 1.) 
Bei Beratungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines 
Mitgliedes des Magistrates oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der 
Teilnahme an der Beratung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Be- 
ratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
Zu Abs. 2: BG. 89 17 Nr. 1 kommt also zur Anwendung, wenn der Beschluß wegen Verletzung 
des Staatswohls oder des Gemeininteresses beanstandet ist. 
Zu Abs. 3: Wird durch Privatinteressen der Mitglieder der Magistrat beschlußunfähig, so er- 
übrigt nur, von Aufsichts wegen einen Kommissar ad hoc zu bestellen und ihm die Beschlußfassung zu 
übertragen (O##G. 25, 46). Um Privatinterefsen handelt es sich nicht, wenn über einen Rechtsstreit 
verhandelt wird, den ein Magistratsmitglied als Rechtsanwalt für die Stadt führt (OVG. Pr Wl. 
22, 324). Vermögensinteressen der Stadtgemeinde sind keine Privatinteressen des Bürgermeisters 
(CVG. Pr WBl. 27, 176). 
§ 58. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang 
der städtischen Verwaltung. 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen 
nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat 
obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten 
Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, 
den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu neun Mark und außerdem den untern 
Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§§ 15, 19 und 20 des Gesetzes 
v. 21. Juli 1852, GS. 465). 
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten:) 
und gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Re- 
gierungspräsidenteni) innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. (86. 8 20, 2WG. 8 63.) 
Zu Abs. 1: Für den Geschäftsgang soll nach Art. 18 der AusfInstruktion zu StWO. 20. 6. 53 
(Ml. 138) die Instruktion für die Stadtmagistrate 25. 5. 35 maßgebend sein, soweit dies mit der 
StO. verträglich ist. Wegen der Beurlaubung der Magistratsmitglieder s. M. 5. 12. 67 und M. 
10. 12. 98 (Ml. 99, 4). 
Zu Abs. 8: Zu den Gemeindebeamten zählen hier die Beigeordneten und Stadträte nicht (O#G. 
50, 434). Aber nach der Entsch, des O#G. 17, 443 soll auch gegen sie der Bürgermeister Warnungen 
und Verweise als Disziplinarstrafe verhängen können. Gegen Stadtverordnete, selbst als Mitglieder 
von Verwaltungsdeputationen, stehen ihm auch diese Disziplinarmittel niemals zu (O#. 25, 415). 
Anhörung des Beschuldigten nicht erforderlich (O#G. 51. 434). 
§ 59. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
zweige sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen 
entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrates oder aus Mitgliedern beider Ge- 
meindebehörden oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. 
Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der überein- 
stimmende Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Magistrats- 
mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den 
Vorsitzenden zu bezeichnen hat. 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigentümlichen örtlichen Ver- 
  
  
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident.
	        
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