Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Städteordnung (Geschäfte des Magistrats). 293 
hältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Ver- 
waltungsdeputationen getroffen werden. 
Die Deputattonen sind Organe des Magistrats; sie sind öffentliche Behörden, die der Stadt- 
verordnetenversammlung angehörenden Mitglieder und die Bürgermitglieder (Bürgerdeputierte) unter- 
liegen aber nicht den Bestimmungen des DisziplG. Ihre Entfernung aus dem Amte hat nach Vor- 
schrift des § 75 Abs. 2 der StO. zu erfolgen (OV G. 25, 415). Daneben unterstehen sie gemaß In- 
struktion 25. 5. 85 den Erinnerungen und Zurechtweisungen des Vorsitzenden. 
. Einzelne Deputationen: 1. Schuldeputation, Volksschulunter-haltungs G. 28. 7. 06 8 43 ff., 
dritte AusfAnw. dazu 6. 11. 07 (U#Z#Bl. 865). 2. Gesundheitskommission, G. betr. Dienststellung des 
Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen 16. 9. 99 (GS. 172, ME. 13. 3. 01, 
MVMl. 66). 3. Servis= und Einquartierungsdeputation §85 G. 25. 6.68 BGl. 523. 4. Armendeputation 
RG. 6. 6. 70, 30. 5. 08 über den Unterstützungswohnsitz und Preuß. Ausführ G. 8. 3. 71 in der Faffung 
11. 7. 91 (GS. 300). 
§ 60. Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung 
werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke geteilt. 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt- 
verordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt 
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Ver- 
hinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. 
Die Bezirksvorsteher find Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen An- 
ordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks 
zu unterstützen. Lgl. 8§ 74a. 
§ 61. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus- 
haltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die 
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht 
zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der 
Gemeinde bekannt gemacht. 
§ 62. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende 
Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
1. die Handhabung der Ortspolizei; 
2. die Verrichtung eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach 
Maßgabe des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 
27. Januar 1877 (17. Mai 98) und der auf Grund dieses Ge- 
setzes erlassenen besonderen Bestimmungen; 
3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtsgerichte, 
das in der Stadt seinen Sitz hat, gegen entsprechende Ent- 
schädigung aus Staatsfonds nach Maßgabe der Vorschriften 
der §§ 64 und 65 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze, vom 24. April 1878 
(GS. 230), sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte 
betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen 
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 (Rl. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter für sie be- 
stellt ist. 
Einzelne dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung 
des Regierungspräsidenten!) einem anderen Magistratsmitgliede übertragen 
werden. (36. 8 7, 2G. 8 18.) 
Zu I: s. Polizei VerwG. 11. 3. 50 §§ 1—4, für Städte mit königl. Polizeiverwaltung Polizei- 
kosten G. 3. 6. 08 GS. 149. 
Zu II: Wahlen zum Abgeordnetenhaus V. 30. 5. 49 (GS. 205); G. 29. 6. 93 (GS. 108); 28. 6. 06 
GS. 8318; Regl. 14. 3. 03 Reichs= u. Staatsanzeiger Nr. 161, jetzt in der Fassung v. 20. 10. 06 
  
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident (LVG. 8 42).
	        
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