294 Städteordnung (Gehälter und Pensionen).
MBl. 07, 1. Reichstagswahlen 8 16 RG. 31. 5. 69 BGBl 145; Regl. 28. 5. 70 BGBl. 275, ab-
geänd. 28. 4. 1908 ReEl. 202. Die Kosten für die Reichstagswahlen fallen den Städten zur Last
(OTr. 67, 217).
§s 63. In betreff der Befugnis der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen.
zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
S. Polizei Verw G. § 5 ff. und LVG. F 132 ff.
Titel VI. Von den Gehältern und Pensionen.
§ 64. Der Normaletat aller Besoldungen wird vom Magistrat entworfen und
von den Stadtverordneten festgesetzt. (Abs. 1.)
Ist ein Normalbesoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Teile der
Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen
vor der Wahl festgesetzt. (Abs. 2.)
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder unter-
liegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung des Be-
zirksausschussest). Der Regierungspräsident! ist ebenso befugt als ver-
pflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen
Befoldungsbeträge bewilligt werden. (8. 8 16 Abs. 3 und 7.)
Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung be-
sonders beigelegt ist (§ 31), können mit Genehmigung des Bezirks-
ausschusses feste Entschädigungsbeträge bewilligt werden. Schöffen
und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remuneration,
und ist nur die Vergütung barer Auslagen zulässig, welche für sie
aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. (86. 8 16.) (Abs. 4.)
Die Zahlung des Gehalts an Kommunalbeamte erfolgt in Er-
manglung besonderer Festsetzungen vierteljährlich im voraus. (Abs. 5.
Uber die Art und Höheder Reisekostenentschädigung, welche den
Kommunalbeamten, einschließlich der auf Probe, zu vorüber-
gehenden Dienstleistungen oder zur Vorbereitung angestellten Be-
amten, bei Dienstreisen zugebilligt werden sollen, können die Kom-
munalverbände Vorschriften erlassen. Kommen solche in Fällen,
in welchen ein Bedürfnis der Regelung besteht, nicht zustande, so
kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Vorschriften erlassen,
welche solange in Geltung bleiben, bis anderweite Bestimmungen
seitens der Kommunalverbände getroffen sind. (8 3, 6 KB.) (Abs. 6.)
Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögensrecht-
liche Ansprüche der Kommunalbeamten einschließlich der auf Probe
zu vorübergehenden Dienstleistungen oder zur Vorbereitung ange-
stellten Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über
Ansprüche auf Besoldung, Reisekostenentschädigung, Pension, sowie
über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen der Beamten auf
Gnadenbezüge oder Witwen= und Waisengeld. Die Beschlußfassung
erfolgt, soweit sie sich auf die Frageerstreckt, welcher Teildes Dienst-
einkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt an-
zusehen ist, vorbehaltlich der den Beteiligten innerhalb zwei Wochen
bei dem Bezirksausschuß gegeneinander zustehenden Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren. Im übrigen finden gegen den in erster
oder auf Beschwerde in zweiter Instanzergangenen Beschluß binnen
einer Beschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung derfelben die
Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die Beschlüsse sind vor-
läufig vollstreckbar. (üAbf. 7.)
1) In Berlin der Oberpräsident (LVG. 88 42, 13).