296 Städteordnung (Gehälter und Pensionen).
oder eine neue Pension bezieht, insoweit als der Betrag des neuen
Einkommens unter Hinzurechnung der zuvor erdienten Pension den
Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen
Diensteinkommen übersteigt. G 13 KBG.) (Abfs. 7.)
Die Witwen und Waisen der pensionsberechtigten Beamten der
Stadtgemeinden, einschließlich der Magistratsmitglieder erhalten
— sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein anderes
festgesetzt ist — Witwen und Waisengeld nach den für die Witwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften
unter Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblick des
Todes erdienten Pensionsbetrages; dabei tritt an die Stelleder für
das Witwengeld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorgeschriebenen
Höchstsätze der Höchstsatz von 2000 Mark. (Abfs. 8.)
Auf das Witwen= und Waisengeld kommen die Bezüge, welche
von öffentlichen Witwen= und Waisenanstalten oder von Privat-
gesellschaften gezahlt werden, in demselben Verhältnisse in An-
rechnung, in welchem die Stadtgemeinde sich an den vertraglichen
Gegenleistungen beteiligt hat. Als Beteiligung der Stadtgemeinde
wird es auch, soweit die Zeit vor dem 1. April 1900 in Betracht kommt,
angesehen, wenn die Gegenleistung seitens der Beamten auf Grund
ausdrücklicher, bei der Anstellung übernommener Verpflichtung
oder anderweiter Festsetzungen erfolgt ist. G 15 KBE.) (Abs. 9.)
Ist die nach Maßgabe des Abs. 4—9 zu bemessende Pension eines
Beamten geringer als die Pension, welche ihm hätte gewährt
werden müssen, wenn er am 31. März 1900 nach den bis dahin für ihn
geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird diese
letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt, jedoch unbeschadet
der Feststellung des Witwen= und Waisengeldes nach Maßgabe vor-
stehender Bestimmungen, soweit nicht auch in dieser Beziehung
bereits erworbene Rechte bestehen. G 24 K.) (Abf. 10.)
Die Hinterbliebenen eines Kommunalbeamten erhalten für
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Be-
soldung des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr); war der Verstorbene
pensioniert, so gebührt ihnen die Pension noch für den auf den
Sterbemonat folgenden Monat (Gnadenmonat). Dabei finden die
für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen mit
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Genehmigung des
Verwaltungschefs und der Provinzialbehörde, auf deren Etat die
Pension übernommen war, die Genehmigung der Kommunalover=
waltungsbehörde tritt. E4 KB.) (Abf. 11.)
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten
Dienstwohnungistdiehinterbliebene Familiein Ermangelungander-
weiter Festsetzungen nach Ablauf des Sterbemonates noch drei fernere
Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist
denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, unter der gleichen
Voraussetzung eine vom Todestage an zu rechnende einmonatige
Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. (##bfs. 12.)
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sitzungszimmer, sowie
sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlichkeiten, so-
fort geräumt werden. (G5 KB.) (Abfs. 13.)
Abs. 1, 2 u. 3 beziehen sich ausschließlich auf Magistratsmitglieder.
Abs. 4, 5, 6, 7 u. 10 beziehen sich auf die übrigen Kommunalbeamten.
Abs. 8, 9, 11, 12 u. 18: auf die städtischen Beamten einschließlich der Magistratsmitglieder.