Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

296 Städteordnung (Gehälter und Pensionen). 
oder eine neue Pension bezieht, insoweit als der Betrag des neuen 
Einkommens unter Hinzurechnung der zuvor erdienten Pension den 
Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen 
Diensteinkommen übersteigt. G 13 KBG.) (Abfs. 7.) 
Die Witwen und Waisen der pensionsberechtigten Beamten der 
Stadtgemeinden, einschließlich der Magistratsmitglieder erhalten 
— sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein anderes 
festgesetzt ist — Witwen und Waisengeld nach den für die Witwen 
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften 
unter Zugrundelegung des von dem Beamten im Augenblick des 
Todes erdienten Pensionsbetrages; dabei tritt an die Stelleder für 
das Witwengeld bei unmittelbaren Staatsbeamten vorgeschriebenen 
Höchstsätze der Höchstsatz von 2000 Mark. (Abfs. 8.) 
Auf das Witwen= und Waisengeld kommen die Bezüge, welche 
von öffentlichen Witwen= und Waisenanstalten oder von Privat- 
gesellschaften gezahlt werden, in demselben Verhältnisse in An- 
rechnung, in welchem die Stadtgemeinde sich an den vertraglichen 
Gegenleistungen beteiligt hat. Als Beteiligung der Stadtgemeinde 
wird es auch, soweit die Zeit vor dem 1. April 1900 in Betracht kommt, 
angesehen, wenn die Gegenleistung seitens der Beamten auf Grund 
ausdrücklicher, bei der Anstellung übernommener Verpflichtung 
oder anderweiter Festsetzungen erfolgt ist. G 15 KBE.) (Abs. 9.) 
Ist die nach Maßgabe des Abs. 4—9 zu bemessende Pension eines 
Beamten geringer als die Pension, welche ihm hätte gewährt 
werden müssen, wenn er am 31. März 1900 nach den bis dahin für ihn 
geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird diese 
letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt, jedoch unbeschadet 
der Feststellung des Witwen= und Waisengeldes nach Maßgabe vor- 
stehender Bestimmungen, soweit nicht auch in dieser Beziehung 
bereits erworbene Rechte bestehen. G 24 K.) (Abf. 10.) 
Die Hinterbliebenen eines Kommunalbeamten erhalten für 
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Be- 
soldung des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr); war der Verstorbene 
pensioniert, so gebührt ihnen die Pension noch für den auf den 
Sterbemonat folgenden Monat (Gnadenmonat). Dabei finden die 
für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Bestimmungen mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Genehmigung des 
Verwaltungschefs und der Provinzialbehörde, auf deren Etat die 
Pension übernommen war, die Genehmigung der Kommunalover= 
waltungsbehörde tritt. E4 KB.) (Abf. 11.) 
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten 
Dienstwohnungistdiehinterbliebene Familiein Ermangelungander- 
weiter Festsetzungen nach Ablauf des Sterbemonates noch drei fernere 
Monate zu belassen. Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist 
denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, unter der gleichen 
Voraussetzung eine vom Todestage an zu rechnende einmonatige 
Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. (##bfs. 12.) 
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sitzungszimmer, sowie 
sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Räumlichkeiten, so- 
fort geräumt werden. (G5 KB.) (Abfs. 13.) 
Abs. 1, 2 u. 3 beziehen sich ausschließlich auf Magistratsmitglieder. 
Abs. 4, 5, 6, 7 u. 10 beziehen sich auf die übrigen Kommunalbeamten. 
Abs. 8, 9, 11, 12 u. 18: auf die städtischen Beamten einschließlich der Magistratsmitglieder.
	        
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